Allgemeines

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen (Stadt Zwiesel, Gemeinden Frauenau und Lindberg); Hinweis auf Anhörungsverfahren

Das Landratsamt Regen ist gesetzlich verpflichtet, Überschwemmungsgebiete mittels Rechtsverordnung festzusetzen für
– Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
– Gebiete, die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden. Nach Ermittlung des Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen durch das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf ist nun vor Erlass der Rechtsverordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen.

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Heilpraktiker

Zuständigkeit
Für die Erteilung der Erlaubnis nach dem HeilprG, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Heilpraktikerberuf im Einzelfall ausgeübt werden soll.

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt in jedem Regierungsbezirk das am Sitz der Regierung bestehende Gesundheitsamt vor (für den Landkreis Regen das Gesundheitsamt in Landshut).

Kenntnisüberprüfung
Die schriftlichen Überprüfungen finden bayernweit zweimal jährlich grundsätzlich jeweils

-am 3. Mittwoch im März
-am 2. Mittwoch im Oktober
statt.

Bei positivem Ergebnis werden die Antragsteller vom Gesundheitsamt Landshut zur mündlichen Überprüfung vorgeladen.

Anmeldeschluss bei der Kreisverwaltungsbehörde
Anmeldeschluss bei der Kreisverwaltungsbehörde ist ausnahmslos für

-den 1. Prüfungstermin (März) der 31. Dezember des vorhergehenden Jahres

-für den 2. Prüfungstermin (Oktober) der
30. Juni …

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Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Aufgaben / Dienstleistungen

Wir beraten Sie über die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie z.B.

 

Enterohämorrhagisches Escherichia coli (EHEC)
Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
Hepatitis A, B und übrige Formen
Meningitis / Enzephalitis
Paratyphus A, B und C
Typhus abdominalis
Shigellen-Ruhr
Salmonellen
Legionellen
Cholera
Tollwut
Malaria
Aidsberatung
– kostenlose Aidstests
– kostenlose Aufklärung
Tuberkulose

Wir informieren Sie, welche Tätigkeiten Sie mit einer übertragbaren Krankheit nicht ausüben dürfen.
Wir beraten Sie, wann Ihr Kind nach einer übertragbaren Krankheit wieder die Schulen bzw. eine sonstigen Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf.

Informationen im BayernPortal
Infektionskrankheiten; Verhütung und Bekämpfung
Lebensmittelpersonal; Belehrung

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Belehrungen

Aufgaben / Dienstleistungen
Seit dem 2. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die frühere Stuhl- und Lungenuntersuchung entfällt jetzt komplett und wird durch eine Belehrung ersetzt. Hierbei wird zwischen der sogenannten Erstbelehrung und den Folgebelehrungen unterschieden. Die Erstbelehrung darf nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die beauftragten Allgemeinärzte und Internisten können Sie bei uns erfragen.

Die Belehrung durch das Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde. Im Anschluss der Belehrung erhält man eine Bescheinigung, sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Belehrung. Diese Erstbelehrung gilt als Grundlage ein ganzes Leben. Bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich sind …

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Medizinisches Gutachterwesen

Aufgaben / Dienstleistungen

Begutachtungen im Vollzug – Beamtengesetz – § 7 BAT – Sozialgesetzbuch X und XI – Rechtsmedizinische Gutachten – Untersuchung und Begutachtung von psychisch kranken Personen im Vollzug des Unterbringungsgesetzes und des Betreuungsgesetzes – Stellungnahmen zu Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen

Informationen im BayernPortal
Gesundheitsinformation; Allgemeine gesundheitliche Aufklärung und Beratung
Medizinische Gutachten und Zeugnisse; Erstellung

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Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen (Stadt Zwiesel, Gemeinden Frauenau und Lindberg); Hinweis auf Bekanntmachung

Die vorläufige Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen im Bereich der Stadt Zwiesel ist durch Fristablauf erloschen. Das Landratsamt Regen hat daher die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Kleinen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 12/2015 vom 29.06.2015 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen
Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung
Ein Kurzzeitkennzeichen kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

1. Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen.
Deshalb müssen bei der Beantragung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

– Fahrzeugpapiere (Brief + Schein) im Original oder Kopie
– Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
– Versicherungsnachweis (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
– Ausweis des Antragstellers

2. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden mit dem Vermerk in den Papieren, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP).

3. Liegt keine gültige Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug vor, gelten andere Regelungen. In diesem Falle bitten wir mit der Zulassungsstelle Rücksprache zu halten.

4. Der Antrag kann bei der für den Wohnort örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.

5. Die Gültigkeitsdauer beträgt 5 Tage ab dem Tag der Zuteilung.

6. Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes.
Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail kfzzulassung@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen) im Original oder Kopie
– Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
– Versicherungsnachweis (EVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
– Ausweis des Antragstellers

Welche Kosten entstehen
Gebühr: EUR 10,50

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Altautoverordnung

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkanntem Demontagebetrieb zu überlassen. Ist ein PKW einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter/Eigentümer diesen unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Soll das Fahrzeug im Ausland entsorgt werden oder soll es aus anderen Gründen endgültig außer Betrieb gesetzt werden, hat er dies bei der Außerbetriebsetzung gegenüber der Zulassungsbehörde formlos zu erklären. (s. Außerbetriebsetzung)
Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail kfzzulassung@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Welche Kosten entstehen
Gebühr: EUR 5,10 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises

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Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV

Am 01.03.2007 tritt die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft, welche die bisherige Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) größtenteils ablöst.
Die FZV soll im Bereich der Zulassung unter anderem die Vorraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation insbesondere zwischen den Zulassungsbehörden, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Versicherungsgesellschaften (z. B. Wegfall der Versicherungsbestätigungen in Papierform bis zum Jahr 2008) schaffen.

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