Archiv des Autors: Sandra Stoiber-Wiendl

Koordinierungsstelle Ehrenamtliche Vormundschaften

Ehrenamtliche Vormundschaft – Was ist das?
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Kind nicht in seiner Familie lebt und einen Vormund braucht. Die ehrenamtliche Vormundschaft hat dabei Vorrang vor anderen Formen der
Vormundschaft.
Als gesetzliche Vertretung des Kindes entscheiden Sie über das, was normalerweise Eltern bestimmen. Sie stehen dem Kind zur Seite, unterstützen es in allen wichtigen Lebensbereichen und setzen sich für seine Interessen ein.
Dabei handeln Sie unabhängig und in Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Institutionen, wie Behörden, Schulen oder auch Ärzten.
Ziel ist es, mit und für Ihr Mündel eine gute Lebenssituation zu schaffen, damit der Start in das spätere eigene und selbständige Leben gelingt.
Als Vormund für einen minderjährigen geflüchteten Menschen sollten Sie diesem auch bei ausländerrechtlichen Fragen beistehen und seine Integration unterstützen.

Eine ehrenamtliche Vormundschaft umfasst zum Beispiel:

  • Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Die Gesundheitssorge
  • Das Recht, Hilfen für das Kind zu beantragen
  • Die Vermögenssorge

Welche persönlichen Voraussetzungen benötigen Sie?

  • Sie sind bereit, für längere Zeit einen Teil Ihrer Freizeit für den jungen Menschen einzusetzen.
  • Sie wollen sich mit der Situation des jungen Menschen vertraut machen.
  • Sie holen sich bei Schwierigkeiten und Fragen rechtzeitig Hilfe.
  • Sie nehmen an unseren Schulungen teil.
  • Sie sind bereit, sich mit Verwaltung und Behörden auseinanderzusetzen.
  • Sie zeigen interkulturelle Offenheit.

Was Sie sonst noch wissen sollten:

  • Rechtliche und pädagogische Kenntnisse sind keine Bedingung.
  • Sie müssen den jungen Menschen nicht im eigenen Haushalt aufnehmen.
  • Sie brauchen keine genauen Kenntnisse über das Herkunftsland.

Was wir als Jugendamt bieten

  • Vorbereitung auf Ihre Aufgabe als ehrenamtlicher Vormund
  • Begleitung Ihrer Tätigkeit
  • Unterstützung durch Schulungen, Informationen, Beratung und regelmäßige Angebote
Flyer Ehrenamtliche Vormundschaften
Flyer Ehrenamtliche Vormundschaften

Meldung vom: 30.04.2025

Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund – § 127 TKG

Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund (§ 127 TKG)

Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für die Kreisstraßen des Landkreises Regen ist das Landratsamt Regen zuständig.

Die Zustimmung muss vor der Baumaßnahme erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Meldung vom: 31.10.2023

Ehrenamtstag 2023

Liebe Ehrenamtliche in den Vereinen/Verbänden/Organisationen/Stiftungen/Selbsthilfegruppen!
Jetzt anmelden und mit einem Stand/Rahmenprogramm/Vortrag etc. am Ehrenamtstag des Landkreises Regen teilnehmen! Weiterlesen

Meldung vom: 24.10.2024