Allgemeines

Wie soll die Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis vom Verein/Träger dokumentiert werden?

Zunächst wird empfohlen, das Einverständnis der Betroffenen zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit einzuholen. Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen.

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Wer bekommt das erweiterte Führungszeugnis zugeschickt?

Das erweiterte Führungszeugnis wird der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann vorlegen. Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Aus Gründen des Datenschutzes darf durch den Verein keine Kopie angefertigt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden (siehe auch unten > Downloads zum Thema: „Verfahren der Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis“).

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