Allgemeines

Wie sieht es für andere Vereine und Träger aus?

17. November 2014

Auch Vereine, die nicht mit der Jugendhilfe kooperieren/in der Jugendarbeit tätig sind und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sollten sich freiwillig selbst verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.

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Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe (das beinhaltet auch Träger der Jugendarbeit), die eine Förderung durch öffentliche Mittel der Jugendhilfe erhalten. Relevant sind hierbei auch Unterstützungen in Form von Sachleistungen oder Nutzungen gemeindlicher Räumlichkeiten. Art und Dauer der Förderung sowie die Herkunft der Mittel sind unerheblich (z. B. Bundes-, Landes-, Bezirksmittel bzw. kommunale Mittel). In der Regel geht es hier um Zuschüsse für die Jugendarbeit von z.B. Gemeinde, Landkreis, Kreisjugendring und Bayerischer Jugendring.

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Das erweiterte Führungszeugnis und die Vereinbarung

Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlich öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dies ist im Landkreis Regen das Kreisjugendamt.
Um den Prozess so transparent wie möglich zu gestalten, verwenden wir die allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 13.03.2013 sowie die darin enthaltene Mustervereinbarung, die zwischen Jugendamt und freiem Träger getroffen werden soll. In dieser ist festgelegt, dass im Regelfall Führungszeugnisse von Neben- und Ehrenamtlichen einzusehen sind.

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Rechtsgrundlage § 72a SGB VIII als Teil des neuen Bundeskinderschutzgesetzes

Rechtsgrundlage § 72a SGB VIII als Teil des neuen Bundeskinderschutzgesetzes
Im Rahmen des neuen Bundeskinderschutzgesetzes vom 01.01.2012 wurde auch der § 72a SGB VIII neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Betroffen sind nun auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter.

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Elterninformation zur Bahnstreckenreaktivierung Gotteszell-Viechtach wird verschoben

13. November 2014

Die für Montag, 17. November, in Viechtach geplante Elterninformation zur Bahnstreckenreaktivierung Gotteszell-Viechtach wird verschoben. Derzeit finden weitere Abklärungsgespräche hinsichtlich der möglichen Schülerbeförderung statt, teilt Landkreis-Pressesprecher Heiko Langer mit. Da diese Gespräche bis zum 17. November noch nicht abgeschlossen sind, habe man sich zur Verschiebung entschieden. Ein neuer Termin wird noch mitgeteilt.

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