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Bootstag auf dem Regen – 10. Mai 2025 und 12. Juli 2025

Wer schon immer mal den Regen auf einem großen Schlauchboot mit seiner Jugendgruppe oder im Rahmen der Jugendarbeit paddeln wollte, sollte sich einen dieser Tage unbedingt vormerken.

Wir nutzen den Bootstag, um unsere gesamte Schlauchbootausrüstung vorzustellen und den Umgang mit dem Material zu erläutern.
Natürlich gehen wir auch kurz auf die Sicherheitsvorschriften ein und schwingen im Anschluss unsere Paddel, um den Regen zu bezwingen.

Das Seminar ist Voraussetzung für eine Ausleihe der Schlauchboote bei uns in der Kommunalen Jugendarbeit Regen. Dabei sollte die letzte Teilnahme nicht länger als 3 Jahre her sein.

Zielgruppe: Gruppenleitungen, Vereine, Verbände, Jugendvorstände, Jugendliche ab 16 Jahren

Termine Bootstag 1 am 10.05.2025
Bootstag 2 am 12.07.2025
Beginn 10 Uhr
Ende ca. 13-14 Uhr
(je nach Wasserstand und Paddelkraft)
Teilnehmer ab 16 Jahre
Kosten kostenfrei
Leistungen Infobrief und Teilnahmebestätigung, Ausrüstung,
qualifizierte Betreuung, kleine Brotzeit
Anmeldelinks Termin am 10.05.2025
https://formcycle.landkreis-regen.de/frontend-server/form/provide/2908

Termin am 12.07.2025
https://formcycle.landkreis-regen.de/frontend-server/form/provide/2909

Meldung vom: 20.01.2025

Mit dem Nachtzug nach Rom – Jugendbildungsreise

Entdeckt mit uns Rom! Nach einer spannenden Nachtfahrt mit dem Zug wartet am Morgen die italienische Hauptstadt nur auf Euch.

Den Petersdom erklimmen, Street Art oder bunte Märkte bestaunen, eine Münze in den Trevibrunnen werfen, das Kollosseum besuchen, italienische Lebensart genießen und was immer Euch sonst noch einfällt.

Bei einem Reisevorbereitungstreffen könnt Ihr Eure Ideen und Wünsche einbringen. Wir planen den Romaufenthalt gemeinsam mit Euch. Macht was draus!

Termin: 30. September bis 3. Oktober 2022
Alter: 14 bis 16 Jahre
Ort: Italien
Kosten: 249,00 €
Leistungen: Infobrief, Transfer (ab Regen), Unterkunft, Verpflegung (Frühstück und Abendessen), Roma Pass, qualifizierte Betreuung

Meldung vom: 03.02.2023

Informationen für Kontaktpersonen

Informationen für Kontaktpersonen

Wer Kontakt zu einer Person hatte, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, hat möglicherweise ein hohes Ansteckungsrisiko – abhängig davon, wie eng und wie lang der Kontakt war und unter welchen Bedingungen er stattfand. Nicht immer muss ein Kontakt zu einer Infektion führen, doch von der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante des Virus ist bekannt, dass sie besonders leicht übertragen wird. Infizierte Personen sollten ihre Kontaktpersonen daher informieren, sobald sie von ihrem positiven Testergebnis erfahren.

Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten hatte?

Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:

  • Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
  • AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.
  • Regelmäßig testen: Empfehlung einer täglichen Selbsttestung für 5 Tage. Auch bei einer Warnung der Corona Warn-App sollte eine Testung vorgenommen werden.
  • Falls der Selbsttest positiv ist: Unverzügliche Selbstisolation, kostenlosen PCR-Bestätigungstest durch Testzentrum oder Hausarzt (positive Testkassette zum Testtermin mitnehmen)
  • Selbstbeobachtung: Auf Corona-spezifische Symptome achten.
  • Falls Krankheitszeichen auftreten: Reduzieren Sie Kontakte auf ein Minimum und suchen Sie zur Abklärung Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt auf.

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens

Für Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird eine arbeitstägliche Testung mittels Antigentest oder Nukleinsäuretest vor Dienstantritt bis einschließlich Tag fünf nach dem Kontakt empfohlen.

Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?

Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten

  • bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
  • während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
  • innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.

Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske entsprechend getragen haben.

Weitere Informationen:

Kontaktdaten:

Meldung vom: 08.04.2025

Verhaltensempfehlungen für nicht quarantänepflichtige Kontaktpersonen

Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten hatte und nicht in Quarantäne muss?

Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:

  • Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
  • AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.
  • Regelmäßig testen: Selbsttests durchführen, kostenlose Bürgertestungen in Teststellen oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben. Wer eine Warnung der Corona WarnApp erhält, kann mit dieser auch eine kostenlose PCR-Testung in Anspruch nehmen. Die Warnung auf dem Handy muss bei der Testung vorgezeigt werden.
  • Falls der Selbsttest positiv ist: Unverzügliche Selbstisolation, kostenlosen PCR-Bestätigungstest durch Testzentrum oder Hausarzt (positive Testkassette zum Testtermin mitnehmen) und Mitteilung an das Gesundheitsamt Regen (09921/601-666 oder corona-befunde@lra.landkreis-regen.de)
  • Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
  • Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung, PCR-Testung beim Hausarzt und bei leichten Symptomen ggf. im Testzentrum und Mitteilung an das Gesundheitsamt Regen (09921 9019770 oder corona-befunde@lra.landkreis-regen.de)

Diese Verhaltensregeln sollten auch geimpfte und genesene Personen berücksichtigen. Sie haben im Vergleich zu Ungeimpften zwar ein viel geringeres Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzustecken. Allerdings ist der Schutz nicht hundertprozentig, so dass Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Menschen in der Umgebung dennoch sinnvoll sind. Sollte es bei Geimpften zu einer Infektion kommen, so verläuft diese in der Regel mild; das Risiko von Komplikationen ist deutlich geringer als bei nicht geimpften Menschen.

Meldung vom: 10.12.2021

Informationen für positiv getestete Personen

Begriffserklärung:

Positiv getestete Personen sind Personen die im Nukleinsäuretest (PCR) positiv getestet sind oder im Antigenschnelltest (durch hierfür geschultes/medizinisches Personal durchgeführt oder überwacht) positiv getestet sind (Erregernachweis von SARS-CoV-2).

Schutzmaßnahmen

  • Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses an die Maskenpflicht halten sowie an die Betretungs- und Tätigkeitsverbote.
  • Sollten Symptome bestehen, wenden Sie sich bitte an einen Arzt, damit Ihnen ggf. die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Erkrankung bescheinigt werden kann. Vor Praxisbesuchen ist eine telefonische Voranmeldung erforderlich!
  • Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske (Ausnahmen sh. AV Corona-Schutzmaßnahmen Ziffer 3.2). Zur Wohnung zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
  • Positiv getesteten Personen wird für den unten genannten Zeitraum empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
  • Positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige dürfen u. a. folgende Einrichtungen nicht betreten oder in ihnen tätig werden
    • Krankenhäuser,
    • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Tageskliniken,
    • Arztpraxen,
    • Praxen sonstiger med. Heilberufe,
    • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und
    • Rettungsdienste
    • Voll-/teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
    • Ambulante Pflegedienste
    • Massenunterkünfte (z. B. Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern)

(vollständige Auflistung sh. § 23 Abs. 3 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG).

Von dem Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgenommen sind:

  • heilpädagogische Tagesstätten und
  • Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die in Bereichen ohne Personen eingesetzt sind, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben (vulnerable Personen). Die Bereiche ohne vulnerable Personen sind von den betreffenden Einrichtungen in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

  • Für positiv getestete Personen, die in den o. g. Einrichtungen und Massenunterkünften behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, sind durch die Einrichtungs- oder Unterkunftsleitungen geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Beginn und Ende der Schutzmaßnahmen bei positiv getesteten Personen:

  • Positiver Nukleinsäuretest:
    Sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen mittels Nukleinsäuretest positiv getesteten Personen endet die Maskenpflicht frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Maskenpflicht zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
  • Positiver Antigentest:
    Ein positives Ergebnis eines zertifizierten Antigentests sollte weiterhin mittels Nukleinsäuretest überprüft werden. Weist dieser Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis auf, endet die Maskenpflicht mit dem Vorliegen dieses Testergebnisses. Liegt kein Nukleinsäuretestergebnis vor oder ist dieses positiv, endet die Maskenpflicht frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem positiven Antigentest und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.

Die Details finden Sie in der AV Corona-Schutzmaßnahmen:
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) (verkuendung-bayern.de)

Bei Rückfragen stehen wir unter der Telefonnummer 09921-9019770 oder per E-Mail: gesundheitswesen@lra.landkreis-regen.de zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Verdachtsfälle:

Informationen zur Verdienstausfallentschädigung 

Kontaktdaten:

Meldung vom: 08.04.2025

Versicherungen des Landkreises

Abschluss, Kontrolle und Änderung sämtlicher Versicherungsverträge des Landkreises im Bereich der Gebäude-, Kfz- und weiterer spezieller kommunaler Versicherungen sowie die Bearbeitung von Schadensfällen in diesen Bereichen.

Meldung vom: 03.01.2025

Fuhrparkverwaltung

Die Fuhrparkverwaltung umfasst die Beschaffung der Fahrzeuge sowie die Regulierung von Schadensfällen. Betroffen davon sind die Dienstfahrzeuge des Landratsamtes und teilweise der Straßenmeistereien.

Meldung vom: 03.01.2025

Grundstücksangelegenheiten einschließlich Grunderwerb

Die Kreisfinanzverwaltung ist für den Erwerb und die Veräußerung einschließlich der notariellen und grundbuchrechtlichen Abwicklung bei Grundstücksangelegenheiten des Landkreises, sowie für das Verpachten und Pachten der unbebauten Grundstücke zuständig.

Meldung vom: 31.10.2023

Bestandsverwaltung

  • Vermögensrechnung / Anlagenbuchhaltung
  • Kosten- und Leistungsrechnung
  • Controlling

Meldung vom: 31.10.2023