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Pflegeeltern sein: eine schwierige Aufgabe

Pflegekinder kommen oft aus problematischen Familienverhältnissen und bringen ihre eigenen Probleme mit. Diese können sich in Ängsten und Unsicherheiten äußern und in vielen Reaktionen, die auf den ersten Blick unverständlich erscheinen.

Als Pflegeeltern müssen Sie in der Lage sein, auf die spezielle Problematik der Kinder einzugehen. Dabei werden Sie vom Kreisjugendamt durch Beratung unterstützt. Aus Erfahrung wissen wir, dass es oft nicht ausreicht, Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen in eine intakte, liebevolle Familie zu geben. Diese Kinder brauchen Erwachsene, die um die Auswirkungen von Vernachlässigungen und Misshandlungen wissen und Hilfestellung geben können, um das Erlebte zu verarbeiten. Diese Kinder sind darauf angewiesen, dass Erwachsene sich vom Kind „an der Hand“ nehmen lassen.

Meldung vom: 15.01.2021

Wie werden Sie Pflegeeltern?

  • Sie wohnen im Landkreis Regen
  • Sie haben eine stabile Beziehung zu Ihrer Partnerin/zu Ihrem Partner
  • Sie sind psychisch und physisch gesund
  • Sie sind in der Lage, Ihr eigenes Erziehungsverhalten zu reflektieren
  • darüber hinaus sollten Sie über ausreichend Wohnraum verfügen

Meldung vom: 12.02.2019

Kinder suchen Pflegeeltern

weil

  • es in ihren eigenen Familien Probleme gibt
  • die eigenen Eltern nicht in der Lage sind, für die Pflege und die Erziehung zu sorgen (Krankheit, Berufstätigkeit, Überforderung)
  • sie vernachlässigt, misshandelt und missbraucht worden sind
  • sie ein Zuhause brauchen, die
    • Freude am Zusammenleben mit Kinder haben
    • es sich vorstellen können mit der Herkunftsfamilie zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten
    • Zeit für Kinder haben und ihnen Zuneigung und Aufmerksamkeit entgegenbringen können
    • an den Problemen der Kinder Anteil nehmen
    • bereit sind mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten
    • sich der Tatsache bewusst sind, dass das Kind wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann, ein „Kind auf Zeit“ sein kann

Meldung vom: 15.01.2021

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten, -hort) – § 22 SGB VIII

Kinder sollen in Tageseinrichtungen gefördert werden. Für den Besuch werden Gebühren erhoben. Wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht, übernimmt das Kreisjugendamt die Kindergarten- bzw. Kinderhortgebühren (jeweils Grundgebühren) ganz oder teilweise.

Zum Einkommen zählen unter anderem auch Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Leistungen des Arbeitsamtes und Krankengeld.

  • Welche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte dem Antrag.
  • Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

Sprechtage „Geldleistungen für Familien“ im Landkreis Regen – Termine und weitere Informationen
Experten unseres Familiennetzwerkes Arberland geben Ihnen unkompliziert Auskünfte und helfen bei der Antragstellung zu: Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Familiengeld, Krippengeld, u.v.m.

Formulare

 

Merkblätter

  • Kindergartengebühren
    Auflistung aller im Landkreis Regen befindlichen Kindergärten und Kinderhorte inclusive Gebühren

Meldung vom: 08.04.2025

Wirtschaftliche Jugendhilfe

 

  • Regelung der finanziellen Angelegenheiten, (u.a. Berechnung eines evtl. zu leistenden Kostenbeitrages, Anmeldung von Erstattungsansprüchen)
  • Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
  • Entscheidung über die Gewährung der Jugendhilfe bei…….

Aufgaben

  • Jugendsozialarbeit – § 13 SGB VIII
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (z.B. Familienerholung) – § 16 SGB VIII
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder – § 19 SGB VIII
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen – § 20 SGB VIII
  • Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht – § 21 SGV BIII
  • Hilfen zur Erziehung – §§ 27ff. SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – § 35 a SGB VIII
  • Hilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – § 42 SGB VIII

 

Meldung vom: 26.11.2024

Vormundschaften und Pflegschaften

Vormundschaft:
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen (Kind bzw. Jugendlicher unter 18) wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind.

Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen

  1. kraft Gesetzes (gesetzlicher Amtsvormund),
    – wenn dessen Mutter noch minderjährig und ledig ist.
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil in die Adoption eingewilligt wurde.
  2. aufgrund Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellter Amtsvormund), insbesondere in den folgenden Fällen,
    – wenn die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung) entzogen wurde
    – wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder beide sorgeberechtigten Elternteile verstorben sind
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil z.B. der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese inhaftiert sind
    – wenn der Familienstand des Kindes oder Jugendlichen nicht zu ermitteln ist.

Die Bestellung des Jugendamtes erfolgt von Amts wegen, soweit kein geeigneter Einzelvormund oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft übernehmen kann.
Das Vormundschaftsgericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegschaft oder Vormundschaft weiterhin erforderlich ist.

Das Jugendamt übt dann anstelle des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge dessen Aufgaben aus:

  • rechtliche Vertretung des Minderjährigen
  • Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung
  • Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter oder durch Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Die bestellte Amtsvormundschaft endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.

Meldung vom: 22.09.2025

Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil
    verstorben ist – keine Waisenbezüge in der unten genannten Höhe erhält und
  4. im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Damit ergeben sich ab 01.01.2025 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

– in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)                     227 €
– in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)     299 €
– in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)    394 €

Genauere Angaben zum UVG-Bezug entnehmen sie bitte anhängendem Merkblatt zum UVG-Antrag.

Welche Unterlagen sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen? (soweit zutreffend – in Kopie)

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
  • Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
  • zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkommensnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Formulare

Informationen im Bayern Portal

Meldung vom: 25.02.2025

Unterhaltsansprüche / Beistandschaft

Unterhalt für Minderjährige
Das Jugendamt berät und unterstützt einen Elternteil, d. h. die Mutter oder den Vater, der allein für ein Kind oder einen Jugendlichen (Minderjährigen) zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt, bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Minderjährigen. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat demnach u. a. ein Elternteil, der – nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, – vom anderen Elternteil getrennt lebt, – vom anderen Elternteil geschieden ist, wenn er mit dem Minderjährigen, nicht aber auch mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Beratung und Unterstützung des Elternteil erfolgt, indem das Jugendamt z.B. die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils ermittelt, die Höhe des Unterhaltsanspruches berechnet und den barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Beurkundung des errechneten Unterhaltes auffordert. Soweit eine weitergehende Tätigkeit erforderlich wird, z.B. weil der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, ist über die Beratung und Unterstützung hinaus auch die Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung des Unterhaltes möglich (siehe auch Beistandschaft).
Betreuungsunterhalt
Das Jugendamt berät und unterstützt die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu diesen Unterhaltsansprüchen zählen der Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes sowie die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Außerdem fällt hierunter der Anspruch der Mutter, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, oder weil dies von ihr aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist zu beachten, dass bei diesen Unterhaltsansprüchen eine Unterhaltspflicht nur besteht, soweit der Vater des Kindes entsprechend leistungsfähig, die Mutter hingegen unterhaltsbedürftig ist.
Unterhalt für Volljährige
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berät und unterstützt das Jugendamt auch junge Volljährige bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen.
Beistandschaft
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Der hierzu erforderliche Antrag ist beim Kreisjugendamt erhältlich bzw. kann beim Kreisjugendamt zur Niederschrift gegeben werden. Die möglichen Wirkungskreise sind:

  • Feststellung der Vaterschaft: Das Jugendamt veranlasst die notwendigen Schritte bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird.
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen: Das Jugendamt überprüft anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhaltsanspruchs und kümmert sich darum, dass dieser Anspruch in einer Urkunde oder gerichtlich tituliert wird. Sollte der Unterhalt nicht regelmäßig und/oder in voller Höhe gezahlt werden, veranlasst das Jugendamt die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher).

Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für Ihr Kind in keinster Weise eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden.

Merkblatt

Formulare

  • Ermittlungsbogen
    Dieses Formblatt bitte ausfüllen und unterschrieben an das Kreisjugendamt Regen zurückleiten.
  • Verdienstanfrage
    Dieses Formblatt legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber zum Ausfüllen vor. (Einträge für max. 12 Monate)

Links

Bayern Portal

Meldung vom: 25.02.2025

Jugendhilfeplanung

Der Landkreis Regen ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe und trägt hierfür die Gesamt- und Planungsverantwortung nach § 79 KJHG. Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit betreibt der Landkreis Regen die Jugendhilfeplanung nach § 80 KJHG. Es soll der Bestand an Einrichtungen und Diensten ermittelt, der Bedarf festgestellt und zur Befriedigung notwendige Vorhaben geplant werden. Im Landkreis Regen gliedert sich die Jugendhilfeplanung folgendermaßen: Bevölkerungsprognose und Sozialraumanalyse (Datengrundlagen) Teilplan Jugendarbeit Teilplan Kindertagesbetreuung Teilplan Förderung und Hilfen.

Meldung vom: 02.07.2020

Trennung, Scheidung, Familiengerichtsverfahren, Elterliche Sorge, Umgangsrecht

 

ELTERN BLEIBEN ELTERN

Trennung und Scheidung bedeutet für viele Familien eine Veränderung der gesamten Lebenssituation mit heftigen Gefühlen der Trauer und Verletzung, von Wut, Enttäuschung und Schuld. Kinder leiden besonders unter anhaltenden Streitigkeiten ihrer Eltern. Sie haben Angst, einen Elternteil für immer zu verlieren und fühlen sich häufig für die Konflikte ihrer Eltern verantwortlich. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und anderen wichtigen Bezugspersonen.

Die Eltern haben ein Recht auf Kontakt mit ihren Kindern und sind dazu verpflichtet, diesen herzustellen und aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sollen Eltern den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil fördern.

Unsere Aufgabe ist es…..

  • Eltern und Kindern bei der Neuorientierung zu helfen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen und ein partnerschaftliches Elternverhältnis zu bewahren bzw. aufzubauen.
  • Eltern dabei zu unterstützen, ihre Probleme als Paar von ihrer Verantwortung als Eltern zu trennen.
  • Eltern zu unterstützen, dass sie weiterhin gemeinsam für ihre Kinder Sorge tragen.
  • Kindern den Kontakt und die Beziehung zu beiden Elternteilen und anderen wichtigen Bezugspersonen zu erhalten oder zu ermöglichen.
  • Den Kindern ein Ansprechpartner zu sein für ihre Fragen und Gefühle in ihrer veränderten Lebenssituation
Ziel der Beratung ist es…..

  • Sie als Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, des Umganges und anderer wichtiger Belange bzgl. Ihrer Kinder zu unterstützen.
  • Dieses Konzept kann auch als Grundlage für eine richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht dienen.
  • Auch bei später auftretenden Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Meldung vom: 01.03.2018

Beratung und Unterstützung bei der Erziehung von Kindern

Eine gelingende Erziehung von Kindern ist heutzutage nicht mehr selbstverständlich. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und nicht allein in einem Kind oder der Familie begründet. Nehmen Eltern Beratung und Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder in Anspruch, ist dies kein Zeichen von „Versagen“ oder „Schwäche“, sondern zeugt vielmehr von Verantwortungsbereitschaft und Stärke der Eltern. Seien es – Erziehungsfragen oder Erziehungsschwierigkeiten von Eltern und anderen Personensorgeberechtigten bzw. – Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen so zeigt unsere Erfahrung.

Eine rechtzeitige und fachlich fundierte Beratung ist ein wesentlicher Schritt, um schwierige Lebenssituationen zu bewältigen. Im Kreisjugendamt Regen stehen Ihnen hierzu als Ansprechpartner die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des „Allgemeinen Sozialdienstes“ zur Verfügung.

Links im Internet

 

Meldung vom: 01.03.2018

Pflegeeltern

Kinder Brauchen (Pflege-)Eltern – Haben Sie Interesse?

 

Eltern wandern mit Kinder am Flusswanderweg. Foto: © Adobe Stock/Monkey Business

Eltern wandern mit Kinder am Flusswanderweg. Foto: © Adobe Stock/Monkey Business

Nicht jedes Kind, nicht jeder Jugendliche in unserer Region hat das Glück, ausschließlich in seiner Herkunftsfamilie aufzuwachsen.

Um diesen Kindern trotzdem ein familiäres Umfeld zu ermöglichen, suchen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kreisjugendamtes Regen geeignete Pflegepersonen und Pflegefamilien.

 

Sind Sie bereit?

  • Kindern vorübergehend oder auf Dauer ein Zuhause zu geben?
  • Mit dem Kreisjugendamt Regen zusammenzuarbeiten?

Haben Sie?

  • Freude am Zusammenleben mit Kindern?
  • Ausreichend Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen?
  • Verständnis für andere Lebensentwürfe und Akzeptanz für die leiblichen Eltern?
  • Einen sicheren familiären und finanziellen Rahmen sowie genügend Platz?
Eltern heben Kind auf der Wiese spielend in die Luft. Foto: © Adobe Stock/candy1812

Eltern heben Kind auf der Wiese spielend in die Luft. Foto: © Adobe Stock/candy1812

Über die Voraussetzungen, die verschiedenen Formen der Pflege, das Bewerbungsverfahren sowie die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen informieren Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegekinderfachdienstes am Kreisjugendamt Regen gerne unverbindlich.

 

 

Wir bieten

  • Beratung und fachliche Begleitung durch den Pflegekinderdienst Regen
  • Die Möglichkeit, an Fortbildungen des Pflegekinderfachdienstes Regen teilzunehmen
  • Austausch mit anderen Pflegeeltern
  • Pflegegeldleistungen

 

  • Wochen-/Vollzeitpflege
    Die Wochen-/Vollzeitpflege ist eine Hilfe zur Erziehung, bei der Kinder und Jugendliche zeitlich befristet oder auf Dauer in einer anderen als der Herkunftsfamilie leben, da andernfalls eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dabei sollen ggf. die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie so verbessert werden, dass eine Rückführung des Kindes oder des Jugendlichen möglich ist. Je nach Alter des Kindes erhalten Pflegeeltern für die Betreuung eines Kindes in Vollzeitpflege ein monatliches Pflegegeld. Bei der Wochenpflege reduzieren sich die Pflegesätze anteilig, je nachdem, ob ein Kind fünf oder sechs Tage betreut wird.

 

  • Bereitschaftspflege
    Es kommt immer wieder vor, dass Kinder kurzfristig nicht mehr von ihren Eltern erzogen werden können, weil diese z.B. erkrankt sind und sich sonst niemand findet, der die Kinder betreuen kann. Hier kann die Bereitschaftspflege ein geeignetes Angebot der Jugendhilfe sein. Im Landkreis Regen stehen Familien zur Verfügung, die bereit sind, ein Kind oder einen Jugendlichen aufzunehmen.

Infoflyer zum Download

Meldung vom: 11.01.2022

Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine ambulante Maßnahme der Jugendhilfe. Die Ziele in der Arbeit mit den Familien beziehen sich auf:

  • die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • die Förderung der Kinder
  • die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen
  • die Unterstützung in Krisen- und Überforderungssituationen
  • die Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
  • den Aufbau und die Verbesserung von Beziehungen im sozialen Umfeld der Familie

Es hat sich erwiesen, dass sozialpädagogische Familienhilfe besonders in Familien, in denen eine Trennung stattgefunden hat, eine gute Unterstützungsmöglichkeit für den alleinerziehenden Elternteil darstellt. Durch diese Hilfe können unter Umständen familiäre Verhältnisse so mitgestaltet werden, dass eine Herausnahme von Kindern aus der Familie vermieden werden kann, bzw. die Rückführung von Kindern in die Familie aus einem Heim möglich wird. Sozialpädagogische Familienhilfe setzt jedoch die Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit sowie eine gewisse Einsichts- und Lernfähigkeit der Eltern voraus.

Meldung vom: 01.03.2018

Adoption

Eine Adoption, d.h. eine Annahme als Kind, erfolgt nur dann, wenn sie dem Wohl eines Kindes dient und zwischen den annehmenden Personen und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption erlöschen alle bis dahin bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten sowie der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes. Aufgrund dieses Umstandes bedarf ein Adoptionsverfahren einer sowohl rechtlich als auch pädagogisch fachlich fundierten, intensiven und vertrauensvollen Begleitung der „abgebenden“ Mutter/Eltern und der Adoptiveltern durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes. Die Adoptionsvermittlung muss über das zuständige Jugendamt erfolgen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle des Kreisjugendamtes Regen ist Ihr Ansprechpartner in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Adoptionen.

Sie

  • führt Eignungsprüfungen von Adoptivbewerbern durch
  • vermittelt elternlose Kinder in geeignete Familien
  • begleitet das Adoptivverhältnis bis zur abgeschlossenen Adoption und
  • leistet bei Bedarf auch nach der Adoption Hilfestellung

Meldung vom: 30.08.2022

Erziehungsbeistandschaft

Die Erziehungsbeistandschaft ist eine Unterstützung an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene – die in ihrem sozialen Verhalten auffällig werden – die im Laufe ihrer Entwicklung unter Krisen und Störungen leiden – die mit ihrer Familie nicht zurechtkommen oder in der Schule und im Beruf auf Schwierigkeiten stoßen – die massive Konflikte mit ihren Freunden haben oder die alles tun, um in ihrer Clique beliebt zu sein – die durch Alkohol oder Drogen gefährdet sind usw.

Die genannten Betreuungsformen sind längerfristig angelegte ambulante, beratende und begleitende Maßnahmen, bei denen im Mittelpunkt die Kinder und Jugendlichen/Heranwachsenden stehen und die nicht in erster Linie auf die Familie ausgerichtet sind.

Die Betreuer versuchen, zu den jungen Menschen eine von Akzeptanz und Vertrauen geprägte Beziehung aufzubauen. Sie orientieren sich an deren persönlicher Situation, was bedeutet, die gegenwärtige Lebenswelt und Lebensplanung zu verstehen und im Austausch mit ihnen Hilfestellung zu geben und Perspektiven zu entwickeln.

Grundsätzlich verwendet jeder Erziehungsbeistand die bewährten Arbeitsmethoden: Einzelfallhilfe, Familienarbeit, Elternarbeit, Gruppenarbeit. Da die einzelnen Fachkräfte bezüglich ihrer Arbeitsmethoden und ihrer Zielgruppe Prioritäten setzen, besteht in der Regel im Vorfeld der Maßnahme die Möglichkeit, den für den jungen Menschen geeigneten Betreuer auszuwählen.

Meldung vom: 09.07.2018

Jugendhilfe im Strafverfahren

Im Strafverfahren gegen Jugendliche (14 – 17 Jahre) und Heranwachsende (18 – 20 Jahre) hat das zuständige Jugendamt den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens zu betreuen.

Bereits im Vorverfahren prüft die Jugendhilfe im Strafverfahren ( JuHiS) Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung. Bei geringfügigen Delikten können Verfahren nach der Erfüllung von Auflagen eingestellt werden. Man spricht hier von einem Diversionsverfahren. Die Jugendhilfe im Strafverfahren prüft außerdem, ob und inwieweit Leistungen und Angebote der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden können.

Bei Heranwachsenden ist auch zu prüfen, ob die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts gegeben ist oder die Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden muss.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Verteidiger, noch vertritt sie die Interessen des Anklägers. Ihre Aufgabe ist es, im gesamten Verfahren und insbesondere in der Hauptverhandlung alle pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen.
Dadurch hilft sie einerseits dem Gericht, eine geeignete und dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat zu finden. Andererseits kann sie als neutrale Instanz dem jungen Menschen individuelle und erzieherische Hilfen anbieten.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, so muss die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Bericht über die Persönlichkeit des Beschuldigten erstellen, seine Umwelt, seine soziale Reife, sein familiäres Umfeld, seine momentane Situation und evtl. Gründe aufzeigen die zur Tat führten. Auch muss ein Vorschlag zur Ahndung der Tat durch die Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen. Dieser Bericht wird in der Hauptverhandlung von der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgetragen. Dadurch soll eine dem jungen Menschen angepasste Maßnahme zur Ahndung der Tat gefunden werden.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren betreut den jungen Menschen während des gesamten Verfahrens und ist auch in der Hauptverhandlung anwesend.

Meldung vom: 17.09.2025

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

 

Vollzug der Lagerverordnung
Im Landkreis Regen bestehen ca. 1200 prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Anlagen sind unter folgenden Voraussetzungen prüfpflichtig:

  • Unterirdische Anlagen und Anlagenteile
  • Oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ab 10.000 Liter Nutzvolumen
  • Oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen ab 100.000 Liter Nutzvolumen

Diese Anlagen müssen regelmäßig alle fünf Jahre durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Anlagen in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten müssen einmalig vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung überprüft werden.

Weitere Informationen:

Links
Bayerisches Landesamt für Umwelt

Meldung vom: 22.05.2025

Ermittelte Überschwemmungsgebiete im Landkreis Regen

Überschwemmungsgebiete
 

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet am Kleinen Regen

Markt Teisnach/Gemeinde Geiersthal/Gemeinde Böbrach

Links im Internet

Meldung vom: 07.11.2024