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Staatliches Versicherungsamt

 

  • Auskunft und Beratung in Sozialversicherungsfragen und Rentenangelegenheiten
  • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflegeversicherungsgesetz

Auskünfte erhalten Sie auch bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Links im Internet

Eine Terminvereinbarung zur Beratung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd unter der Telefonnummer 0800100048015

Meldung vom: 05.03.2025

Kriegsopferfürsorge

Das Recht auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehört zum allgemeinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt nach dem anzuerkennenden, individuellen Bedarf die Rentenleistungen des Versorgungsamtes und sichert so den angemessenen Lebensunterhalt der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen im Einzelfall.

Voraussetzungen sind ein durch die Schädigung entstandener wirtschaftlicher Schaden oder ein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen. Es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt.
Die wichtigsten Hilfen sind :

  1. die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  2. die Erholungsbeihilfe
  3. die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn wegen Krankheit oder Alter eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich ist
  4. Hilfen in besonderen Lebenslagen, wie z.B. Kraftfahrzeugbeihilfen, wenn man schädigungsbedingt zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft auf die Benutzung eines PKW angewiesen ist

BayernPortal

 

Meldung vom: 28.08.2017

Bildung und Teilhabe

Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das Jobcenter Arberland,
Industriestr. 2, 94209 Regen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen, ist die Wohngeldstelle im Landratsamt Regen zuständig. Auskünfte erteilen die zuständigen Sachbearbeiter.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.)

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen?
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Was gehört zum „Schulbedarf“?
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 103 Euro und zum 1. Februar 51,50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Was bedeutet „Lernförderung“?
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.

Wer bekommt die „Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung“?
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Grundsätzlich werden Ihnen die Leistungen von der Wohngeldstelle im Landratsamt Regen nach deren Prüfung zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.

Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.

Antragstellung

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Bei der Antragstellung erfahren Sie auch, wie der Verfahrensablauf erfolgt und / oder, ob Sie entsprechende Kostennachweise vorlegen müssen.

Ausführliche Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in den unten angefügten Anlagen und Merkblatt.

Formulare

Merkblätter

 

 

 

Meldung vom: 12.03.2025

Bedarfsplanung und Investitionsförderung nach dem AGSG

Der Landkreis Regen hat als zuständiger Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehen. Bei der Finanzierung von bedarfsgerechten voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen beteiligt sich der Landkreis Regen nicht mehr an den Investitionskosten.

Ambulante Einrichtungen:
Seit Inkrafttreten des AGSG (01.01.2007) können Einrichtungen der Altenpflege nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel gefördert werden.
Ab dem Haushaltsjahr 2008 erfolgte ausschließlich die Förderung des ambulanten Pflegedienstes als freiwillige Leistung.
Diese freiwillige Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom 18.04.2013 letztmals im Haushalt 2018 für das Förderungsjahr 2017 bereitgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird diese Förderung eingestellt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI
  • Heimgesetz (Heimmindestbauverordnung)
  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

 

Meldung vom: 12.03.2025

Asylbewerber

Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz :

Wer hat Anspruch auf diese Hilfen?
Leistungsberechtigt sind beispielsweise Ausländer, die nach Deutschland eingereist sind und sich im Asylverfahren (Entscheidung über den Asylantrag) befinden. Daneben haben Ausländer, die im Asylverfahren als Asylberechtigte abgelehnt wurden, aber weiterhin in Deutschland bleiben können, da ein Ausreisehindernis besteht, ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Was für Leistungen werden gewährt? Sichergestellt werden Unterkunft, Heizung, Ernährung und Bekleidung, einschließlich Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Gesundheits- und Körperpflegemittel. Diese Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Dazu gibt es ein monatliches Taschengeld. Bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt werden die notwendigen Kosten getragen.

Gesetzliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Hinweisblatt zum Datenschutz bei Anträgen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

BayernPortal

 

Meldung vom: 07.01.2025

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.

Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Meldung vom: 01.03.2018

Pflegeeltern: Partner des Jugendamtes

Die MitarbeiterInnen des Kreisjugendamtes stehen den Pflegefamilien in unterstützender und beratender Funktion zur Seite:

  • Wir informieren Sie in einem Gespräch über die Einzelheiten und lernen bei einem Hausbesuch Ihre Familie und Ihr häusliches Umfeld kennen.
  • Wir vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie.
  • Wir bieten Seminare zur Vorbereitung auf das Leben als Pflegefamilie an.
  • Auch bieten wir die Möglichkeit an, andere Pflegeeltern kennenzulernen.
  • In einer Pflegeelterngruppe finden Erfahrungsaustausch und fachliche Vorträge statt.
  • Für Ihr Engagement erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld. Wir suchen für ein Kind eine passende Pflegefamilie. Rufen Sie uns an.

Meldung vom: 15.01.2021

Pflegeeltern sein: eine schwierige Aufgabe

Pflegekinder kommen oft aus problematischen Familienverhältnissen und bringen ihre eigenen Probleme mit. Diese können sich in Ängsten und Unsicherheiten äußern und in vielen Reaktionen, die auf den ersten Blick unverständlich erscheinen.

Als Pflegeeltern müssen Sie in der Lage sein, auf die spezielle Problematik der Kinder einzugehen. Dabei werden Sie vom Kreisjugendamt durch Beratung unterstützt. Aus Erfahrung wissen wir, dass es oft nicht ausreicht, Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen in eine intakte, liebevolle Familie zu geben. Diese Kinder brauchen Erwachsene, die um die Auswirkungen von Vernachlässigungen und Misshandlungen wissen und Hilfestellung geben können, um das Erlebte zu verarbeiten. Diese Kinder sind darauf angewiesen, dass Erwachsene sich vom Kind „an der Hand“ nehmen lassen.

Meldung vom: 15.01.2021

Wie werden Sie Pflegeeltern?

  • Sie wohnen im Landkreis Regen
  • Sie haben eine stabile Beziehung zu Ihrer Partnerin/zu Ihrem Partner
  • Sie sind psychisch und physisch gesund
  • Sie sind in der Lage, Ihr eigenes Erziehungsverhalten zu reflektieren
  • darüber hinaus sollten Sie über ausreichend Wohnraum verfügen

Meldung vom: 12.02.2019

Kinder suchen Pflegeeltern

weil

  • es in ihren eigenen Familien Probleme gibt
  • die eigenen Eltern nicht in der Lage sind, für die Pflege und die Erziehung zu sorgen (Krankheit, Berufstätigkeit, Überforderung)
  • sie vernachlässigt, misshandelt und missbraucht worden sind
  • sie ein Zuhause brauchen, die
    • Freude am Zusammenleben mit Kinder haben
    • es sich vorstellen können mit der Herkunftsfamilie zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten
    • Zeit für Kinder haben und ihnen Zuneigung und Aufmerksamkeit entgegenbringen können
    • an den Problemen der Kinder Anteil nehmen
    • bereit sind mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten
    • sich der Tatsache bewusst sind, dass das Kind wieder in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann, ein „Kind auf Zeit“ sein kann

Meldung vom: 15.01.2021

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten, -hort) – § 22 SGB VIII

Kinder sollen in Tageseinrichtungen gefördert werden. Für den Besuch werden Gebühren erhoben. Wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht, übernimmt das Kreisjugendamt die Kindergarten- bzw. Kinderhortgebühren (jeweils Grundgebühren) ganz oder teilweise.

Zum Einkommen zählen unter anderem auch Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Leistungen des Arbeitsamtes und Krankengeld.

  • Welche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte dem Antrag.
  • Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

Sprechtage „Geldleistungen für Familien“ im Landkreis Regen – Termine und weitere Informationen
Experten unseres Familiennetzwerkes Arberland geben Ihnen unkompliziert Auskünfte und helfen bei der Antragstellung zu: Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Familiengeld, Krippengeld, u.v.m.

Formulare

 

Merkblätter

  • Kindergartengebühren
    Auflistung aller im Landkreis Regen befindlichen Kindergärten und Kinderhorte inclusive Gebühren

Meldung vom: 08.04.2025

Wirtschaftliche Jugendhilfe

 

  • Regelung der finanziellen Angelegenheiten, (u.a. Berechnung eines evtl. zu leistenden Kostenbeitrages, Anmeldung von Erstattungsansprüchen)
  • Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
  • Entscheidung über die Gewährung der Jugendhilfe bei…….

Aufgaben

  • Jugendsozialarbeit – § 13 SGB VIII
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (z.B. Familienerholung) – § 16 SGB VIII
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder – § 19 SGB VIII
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen – § 20 SGB VIII
  • Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht – § 21 SGV BIII
  • Hilfen zur Erziehung – §§ 27ff. SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – § 35 a SGB VIII
  • Hilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – § 42 SGB VIII

 

Meldung vom: 26.11.2024

Vormundschaften und Pflegschaften

Vormundschaft:
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen (Kind bzw. Jugendlicher unter 18) wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind.

Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen

  1. kraft Gesetzes (gesetzlicher Amtsvormund),
    – wenn dessen Mutter noch minderjährig und ledig ist.
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil in die Adoption eingewilligt wurde.
  2. aufgrund Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellter Amtsvormund), insbesondere in den folgenden Fällen,
    – wenn die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung) entzogen wurde
    – wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder beide sorgeberechtigten Elternteile verstorben sind
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil z.B. der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese inhaftiert sind
    – wenn der Familienstand des Kindes oder Jugendlichen nicht zu ermitteln ist.

Die Bestellung des Jugendamtes erfolgt von Amts wegen, soweit kein geeigneter Einzelvormund oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft übernehmen kann.
Das Vormundschaftsgericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegschaft oder Vormundschaft weiterhin erforderlich ist.

Das Jugendamt übt dann anstelle des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge dessen Aufgaben aus:

  • rechtliche Vertretung des Minderjährigen
  • Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung
  • Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter oder durch Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Die bestellte Amtsvormundschaft endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.

Meldung vom: 25.02.2025

Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil
    verstorben ist – keine Waisenbezüge in der unten genannten Höhe erhält und
  4. im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Damit ergeben sich ab 01.01.2025 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

– in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)                     227 €
– in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)     299 €
– in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)    394 €

Genauere Angaben zum UVG-Bezug entnehmen sie bitte anhängendem Merkblatt zum UVG-Antrag.

Welche Unterlagen sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen? (soweit zutreffend – in Kopie)

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
  • Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
  • zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkommensnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Formulare

Informationen im Bayern Portal

Meldung vom: 25.02.2025

Unterhaltsansprüche / Beistandschaft

Unterhalt für Minderjährige
Das Jugendamt berät und unterstützt einen Elternteil, d. h. die Mutter oder den Vater, der allein für ein Kind oder einen Jugendlichen (Minderjährigen) zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt, bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Minderjährigen. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat demnach u. a. ein Elternteil, der – nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, – vom anderen Elternteil getrennt lebt, – vom anderen Elternteil geschieden ist, wenn er mit dem Minderjährigen, nicht aber auch mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Beratung und Unterstützung des Elternteil erfolgt, indem das Jugendamt z.B. die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils ermittelt, die Höhe des Unterhaltsanspruches berechnet und den barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Beurkundung des errechneten Unterhaltes auffordert. Soweit eine weitergehende Tätigkeit erforderlich wird, z.B. weil der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, ist über die Beratung und Unterstützung hinaus auch die Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung des Unterhaltes möglich (siehe auch Beistandschaft).
Betreuungsunterhalt
Das Jugendamt berät und unterstützt die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu diesen Unterhaltsansprüchen zählen der Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes sowie die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Außerdem fällt hierunter der Anspruch der Mutter, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, oder weil dies von ihr aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist zu beachten, dass bei diesen Unterhaltsansprüchen eine Unterhaltspflicht nur besteht, soweit der Vater des Kindes entsprechend leistungsfähig, die Mutter hingegen unterhaltsbedürftig ist.
Unterhalt für Volljährige
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berät und unterstützt das Jugendamt auch junge Volljährige bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen.
Beistandschaft
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Der hierzu erforderliche Antrag ist beim Kreisjugendamt erhältlich bzw. kann beim Kreisjugendamt zur Niederschrift gegeben werden. Die möglichen Wirkungskreise sind:

  • Feststellung der Vaterschaft: Das Jugendamt veranlasst die notwendigen Schritte bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird.
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen: Das Jugendamt überprüft anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhaltsanspruchs und kümmert sich darum, dass dieser Anspruch in einer Urkunde oder gerichtlich tituliert wird. Sollte der Unterhalt nicht regelmäßig und/oder in voller Höhe gezahlt werden, veranlasst das Jugendamt die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher).

Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für Ihr Kind in keinster Weise eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden.

Merkblatt

Formulare

  • Ermittlungsbogen
    Dieses Formblatt bitte ausfüllen und unterschrieben an das Kreisjugendamt Regen zurückleiten.
  • Verdienstanfrage
    Dieses Formblatt legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber zum Ausfüllen vor. (Einträge für max. 12 Monate)

Links

Bayern Portal

Meldung vom: 25.02.2025

Jugendhilfeplanung

Der Landkreis Regen ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe und trägt hierfür die Gesamt- und Planungsverantwortung nach § 79 KJHG. Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit betreibt der Landkreis Regen die Jugendhilfeplanung nach § 80 KJHG. Es soll der Bestand an Einrichtungen und Diensten ermittelt, der Bedarf festgestellt und zur Befriedigung notwendige Vorhaben geplant werden. Im Landkreis Regen gliedert sich die Jugendhilfeplanung folgendermaßen: Bevölkerungsprognose und Sozialraumanalyse (Datengrundlagen) Teilplan Jugendarbeit Teilplan Kindertagesbetreuung Teilplan Förderung und Hilfen.

Meldung vom: 02.07.2020

Trennung, Scheidung, Familiengerichtsverfahren, Elterliche Sorge, Umgangsrecht

 

ELTERN BLEIBEN ELTERN

Trennung und Scheidung bedeutet für viele Familien eine Veränderung der gesamten Lebenssituation mit heftigen Gefühlen der Trauer und Verletzung, von Wut, Enttäuschung und Schuld. Kinder leiden besonders unter anhaltenden Streitigkeiten ihrer Eltern. Sie haben Angst, einen Elternteil für immer zu verlieren und fühlen sich häufig für die Konflikte ihrer Eltern verantwortlich. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und anderen wichtigen Bezugspersonen.

Die Eltern haben ein Recht auf Kontakt mit ihren Kindern und sind dazu verpflichtet, diesen herzustellen und aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sollen Eltern den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil fördern.

Unsere Aufgabe ist es…..

  • Eltern und Kindern bei der Neuorientierung zu helfen, Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen und ein partnerschaftliches Elternverhältnis zu bewahren bzw. aufzubauen.
  • Eltern dabei zu unterstützen, ihre Probleme als Paar von ihrer Verantwortung als Eltern zu trennen.
  • Eltern zu unterstützen, dass sie weiterhin gemeinsam für ihre Kinder Sorge tragen.
  • Kindern den Kontakt und die Beziehung zu beiden Elternteilen und anderen wichtigen Bezugspersonen zu erhalten oder zu ermöglichen.
  • Den Kindern ein Ansprechpartner zu sein für ihre Fragen und Gefühle in ihrer veränderten Lebenssituation
Ziel der Beratung ist es…..

  • Sie als Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, des Umganges und anderer wichtiger Belange bzgl. Ihrer Kinder zu unterstützen.
  • Dieses Konzept kann auch als Grundlage für eine richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht dienen.
  • Auch bei später auftretenden Fragen zum Sorge- oder Umgangsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Meldung vom: 01.03.2018

Beratung und Unterstützung bei der Erziehung von Kindern

Eine gelingende Erziehung von Kindern ist heutzutage nicht mehr selbstverständlich. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und nicht allein in einem Kind oder der Familie begründet. Nehmen Eltern Beratung und Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder in Anspruch, ist dies kein Zeichen von „Versagen“ oder „Schwäche“, sondern zeugt vielmehr von Verantwortungsbereitschaft und Stärke der Eltern. Seien es – Erziehungsfragen oder Erziehungsschwierigkeiten von Eltern und anderen Personensorgeberechtigten bzw. – Lernschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen so zeigt unsere Erfahrung.

Eine rechtzeitige und fachlich fundierte Beratung ist ein wesentlicher Schritt, um schwierige Lebenssituationen zu bewältigen. Im Kreisjugendamt Regen stehen Ihnen hierzu als Ansprechpartner die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des „Allgemeinen Sozialdienstes“ zur Verfügung.

Links im Internet

 

Meldung vom: 01.03.2018