Archiv des Autors: Alexandra Weber

Der Brandtener Kessel

Umgeben von 800-1050 m hohen Waldgipfeln wie Hennenkobel, Hahnenriegel, Silberberg und dem Kronberg, blieb das früher ausgedehnte Waldmoor im „Brandtener Kessel“ mit seinen vielen Bächen lange Zeit unbewohnbar. Erst Entwässerungen und Brandrodungen durch den letzten Degenberger Grafen ließen um 1590 das Dorf entstehen, dessen Entwicklung stark vom Hüttenwesen des Silberbergs und seinem großen Holzbedarf geprägt wurde. Nach einer Feuersbrunst wurde der Ort „verlegt“ und am heutigen Standort neu aufgebaut. In einem der malerischsten Winkel des Landkreises gelegen, erhielt sich Brandten, einst selbstständige Gemeinde, bis heute seinen starken Dorfverband mit ausgeprägtem Gemeinschaftssinn. Vom Tafelstandort und der Staatsstraße aus lläßt sich das, besonders um Langdorf herum typische Flurverteilungsmuster weltlicher Rodungen, die zusammenhängende „Blockflur“ gut erkennen: Der ganze Hofbesitz erstreckt sich in einem ca. 2,4 km langen Streifen ab den alten Hofstellen ungeteilt bis zur Schwarzach.

Wegbeschreibung
Auf der Staatsstraße Langdorf-Schwarzach/Zwiesel, Abzweigung Nebelberg/Brandten.

Weitere Informationen bei:
Tourist-Information Langdorf
www.langdorf.de
Hauptstraße 8, 94264 Langdorf
Tel.: 09921/9411-13, Fax: 09921/9411-20
E-Mail: tourist-info@langdorf.de

Meldung vom: 30.04.2018

Pausenhof Neugestaltung in Kirchberg im Wald

Kinder lieben die Natur, wollen sie immer neu entdecken und erleben – dieser neugestaltete Schulhof bringt Natur in die Schule.
Von 1996 – 1998 planten und bauten Schüler, Eltern, Lehrer, Fachplaner und Kommune diese Anlage nach dem Prinzip der „Benutzerbeteiligung“. Heute freuen sich Lehrer und Schulkinder über die gelungene und kindgerechte Aufteilung, die naturgemäße Ausstattung und Begrünung. Der Schulgarten, der Schulteich mit Wasserspielgelände sowie die Rand- und Fassadenbepflanzung ermöglichen Benutzern und Besuchern Naturerfahrung mit allen Sinnen.

Wegbeschreibung
Vom Amthofplatz aus in die Nebenstraße am Amthofgebäude, Richtung Grundschule und Kindergarten.

Weitere Informationen bei:
Tourist-Information Kirchberg im Wald
Rathausplatz 1, 94259 Kirchberg im Wald
el.: 09927/9400-28, Fax: 09927/1043
E-Mail: touristik@kirchbergimwald.de
www.kirchbergimwald.de

Meldung vom: 30.04.2018

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Aufgaben / Dienstleistungen

Wir beraten Sie über die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie z.B.

 

  • Enterohämorrhagisches Escherichia coli (EHEC)
  • Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
  • Hepatitis A, B und übrige Formen
  • Meningitis / Enzephalitis
  • Paratyphus A, B und C
  • Typhus abdominalis
  • Shigellen-Ruhr
  • Salmonellen
  • Legionellen
  • Cholera
  • Tollwut
  • Malaria
  • Aidsberatung
    – kostenlose Aidstests
    – kostenlose Aufklärung
  • Tuberkulose

Wir informieren Sie, welche Tätigkeiten Sie mit einer übertragbaren Krankheit nicht ausüben dürfen.
Wir beraten Sie, wann Ihr Kind nach einer übertragbaren Krankheit wieder die Schulen bzw. eine sonstigen Gemeinschaftseinrichtung besuchen darf.

Informationen im BayernPortal
Infektionskrankheiten; Verhütung und Bekämpfung
Lebensmittelpersonal; Belehrung

Meldung vom: 09.06.2017

Belehrungen

Aufgaben / Dienstleistungen

Seit dem 2. Januar 2001 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die frühere Stuhl- und Lungenuntersuchung entfällt jetzt komplett und wird durch eine Belehrung ersetzt. Hierbei wird zwischen der sogenannten Erstbelehrung und den Folgebelehrungen unterschieden. Die Erstbelehrung darf nur vom Gesundheitsamt oder von einem vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt werden. Die beauftragten Allgemeinärzte und Internisten können Sie bei uns erfragen.

Die Belehrung durch das Gesundheitsamt dauert etwa 1 Stunde. Im Anschluss der Belehrung erhält man eine Bescheinigung, sowie eine schriftliche Zusammenfassung der Belehrung. Diese Erstbelehrung gilt als Grundlage ein ganzes Leben. Bei fortgesetzter Tätigkeit im Lebensmittelbereich sind jedoch sogenannte Folgebelehrungen vorgeschrieben. Diese können durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden und sind nicht kostenpflichtig. Sie müssen jedoch schriftlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer dokumentiert werden. Beide Unterlagen sind am Arbeitsplatz aufzubewahren, um sie bei einer Lebensmittelkontrolle vorweisen zu können.

Welche Unterlagen sind mitzubringen? Es sind keine Unterlagen erforderlich

Welche Kosten entstehen? Eine Belehrung durch unsere Abteilung kostet 14 Euro.

Welche Fristen sind einzuhalten?
Die Belehrungen werden in der Regel am letzten Donnerstag im Monat durchgeführt. Bei Bedarf können größere Gruppen auch seperate Termine vereinbaren.

Informationen im BayernPortal
Infektionskrankheiten; Verhütung und Bekämpfung
Lebensmittelpersonal; Belehrung

Meldung vom: 09.06.2017

Private Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlage)

Im Landkreis Regen wird das Abwasser aus Anwesen die nicht an eine gemeindliche Kanalisation angeschlossen sind, privat über fast 2000 Kleinkläranlagen beseitigt.
Kleinkläranlagen werden heute als gleichwertige Lösung im Vergleich zur kommunalen Abwasserbehandlung gesehen und immer dann eingesetzt, wenn dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Die in den vergangenen Jahrzehnten meist als Mehrkammergruben errichteten Anlagen können die heutigen gesetzlichen Anforderungen jedoch dabei nicht mehr erfüllen und müssen deshalb mit einer biologischen Behandlungsstufe nachgerüstet werden.
Zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG in Verbindung mit Art. 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer muss ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft beigelegt werden.

Weitere Aufgaben der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft sind:

  • Begutachtung von Kleinkläranlagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
  • Bauabnahme von Kleinkläranlagen
  • Wiederkehrende Kontrolle der Kleinkläranlage alle zwei bzw. vier Jahre durch Bescheinigung des ordnungsgemäßen Betriebes und der fachgerechten Wartung

Zur langfristigen Sicherstellung der geforderten Reinigungsleistung ist neben einer sorgfältigen Planung und dem richtigen Einbau vor allem die gewissenhafte Kontrolle der Kleinkläranlage durch den Betreiber (Eigenkontrolle) und eine fachgerechte Wartung wichtig. Funktionsstörungen müssen frühzeitig erkannt werden. Die Gründe für die Fehlfunktion müssen ermittelt und abgestellt werden. Dies kann in der Regel nur ein abwasserkompetenter Fachmann.

Meldung vom: 19.05.2025

Anlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie (IE-Anlagen)

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Die IE-RL löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere immissionsschutzbezogene Richtlinien zusammen.

Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die Industrieanlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sog. besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Bei diesem Prozess bestimmen Fachleute die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) für die einzelnen Anlagen. Ziel dieser BVT-Merkblätter ist es, ein integriertes Konzept zur Verfügung zu stellen, bei dem eine optimale Verminderung der Umweltverschmutzung in Luft, Wasser und Boden, für die Abfallwirtschaft, für die Energieeffizienz und für die Verhütung von Unfällen erreicht wird.

Die jeweiligen Anlagen sind im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Neufassung vom 02.05.2013) mit einem E gekennzeichnet.

Die Einstufung als IE-Anlage hat insbesondere Auswirkungen auf die Überwachung der Anlagen. So sind für diese Anlagen ein Überwachungsplan und Überwachungsprogramme zu erstellen und zu veröffentlichen.

Meldung vom: 30.08.2017

Arberland Verkehr startet erstes Rufbus Haltestellengewinnspiel

Rufbus Gewinnspiel – Haltestellen

Regen. Noch keine Rufbus Haltestelle entdeckt? So sieht die Haltestelle aus.

HIER GEHTS ZUM GEWINNSPIEL

Bei dem Arberland Verkehr Gewinnspiel haben Sie die Chance auf je einen von drei Gutscheinen für eine Landkreis-Zehnerkarte der RBO für unseren Rufbus und den regulären RBO-Busverkehr im Landkreis Regen.

Jeder Teilnehmer erkennt durch seine Teilnahme am Spiel die Teilnahmebedingungen an. Jeder Teilnehmer hat nur eine Gewinnchance.

GEWINNCHANCE VERDOPPELN: Schickt uns ein Bild unserer Rufbus-Haltestellen mit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Mit der Teilnahme erklären sich die Teilnehmer einverstanden, dass Sie bei einem Gewinn im Internet und in der Presse veröffentlicht werden.

Teilnahmeschluss ist am Mittwoch, 22. Juni 2016.

Die Gewinner werden telefonisch, per E-Mail oder per Post benachrichtigt.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie unter www.arberland-verkehr.de

Meldung vom: 02.11.2021

Neue Fahrzeugpapiere

Neue Fahrzeugpapiere ab 1. Oktober 2005, Fahrzeugschein und -brief werden abgelöst.

Ab dem 1. Oktober 2005 werden im gesamten Bundesgebiet neue Fahrzeugpapiere eingeführt.
Aus dem Fahrzeugschein wird die Zulassungsbescheinigung Teil 1,
der Fahrzeugbrief heißt künftig Zulassungsbescheinigung Teil 2.

Alte Papiere müssen nicht umgetauscht werden !

Ganz wichtig bei der Einführung der neuen Dokumente ist, dass Sie Ihre bisherigen Papiere nicht umtauschen müssen. Solange Sie in Ihrem Fahrzeugschein und -brief nichts ändern wollen oder müssen, können Sie diese Unterlagen weiter verwenden.
Die neuen Papiere erhalten Sie wenn Sie ein Fahrzeug erstmalig anmelden, dann werden ab 1.Oktober 2005 nur noch die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 ausgestellt.

Zum Austausch der alten Papiere gegen neue Dokumente kommt es, wenn Sie bei den Zulassungsstellen zum Beispiel eine Veränderung eintragen lassen wollen. In jedem Fall, in dem sich die Zulassungsstellen mit einem schon gemeldeten Fahrzeug befassen, werden die Papiere automatisch ausgetauscht. In einigen Fällen entstehen für den Austausch zusätzliche Gebühren, in anderen nicht. Das hängt ganz davon ab, in welcher Angelegenheit Sie zur Zulassungsstelle kommen.

Freiwilliger Austausch geht leider nicht!
Ein reiner Austausch der Dokumente ohne konkreten Anlass kommt leider nicht in Betracht. Es wird nur ausgetauscht, wenn damit auch gleichzeitig eine Änderung Ihrer Papiere verbunden ist.

Wesentliche Änderungen durch die neuen Papiere.
Der Teil 1 der Zulassungsbescheinigung (der bisherige Fahrzeugschein) ist künftig nummeriert. Diese Nummerierung lässt Rückschlüsse darauf zu, wo und wann die Bescheinigung ausgestellt worden ist. Dadurch können sie besser als bisher zugeordnet werden.
Die Nummer des Teil 2 der Zulassungsbescheinigung, also der bisherige Fahrzeugbrief, wird ebenso eingetragen. Damit gehören diese Unterlagen also auch nach außen erkennbar zusammen. Die Daten in beiden Teilen müssen übereinstimmen.

Im Teil 2 sind, anders als früher, nur noch die Angaben der letzten beiden Halter eingetragen, er enthält auch nur noch die wesentlichen Grunddaten eines Fahrzeuges. Die technischen Informationen sind im Teil 1, wie früher in der Zulassung / im Fahrzeugschein, wesentlich ausführlicher.

Anpassung an europäisches Recht
Die Ablösung der alten Unterlagen hängt mit der Harmonisierung der deutschen Regelungen an europäisches Recht zusammen.

 

Meldung vom: 09.06.2017

Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV

Am 01.03.2007 tritt die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft, welche die bisherige Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) größtenteils ablöst.
Die FZV soll im Bereich der Zulassung unter anderem die Vorraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation insbesondere zwischen den Zulassungsbehörden, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Versicherungsgesellschaften (z. B. Wegfall der Versicherungsbestätigungen in Papierform bis zum Jahr 2008) schaffen.

Aber auch viele Regelungen bezüglich der Zulassung von Fahrzeugen wurden geändert.
Die wichtigsten Änderungen wie folgt im Überblick:

Standortzulassung:
Zukünftig ist nicht mehr der Standort des Fahrzeuges für die Zusändigkeit der Zulassungsbehörde maßgeblich, sondern bei Privatpersonen der Hauptwohnsitz und bei Firmen der Firmensitz bzw. der Sitz einer Zweigstelle. Eine Zulassung am Ort des Nebenwohnsitzes ist nicht mehr möglich.

Außerbetriebsetzung:
Künftig gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung, sondern es gibt nur noch eine Außerbetriebssetzung.
Bei der Außerbetriebsetzung erlischt die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Für eine spätere Wiederzulassung kann das Kennzeichen jedoch verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.
Für die zwingend erforderlichen Angaben zur Außerbetriebsetzung steht ein Vordruck zur Verfügung, der vom Halter unterschrieben werden muss. Dieser gilt auch als Vollmacht.

Wiederzulassung / Verlängerung der 18-monatigen Stilllegungsfrist
Die bisherige Regelung, dass Fahrzeuge nach 18-monatiger Stilllegung als endgültig stillgelegt gelten, wurde auf 7 Jahre erhöht. Innerhalb dieser 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung lediglich eine Haupt- /Abgasuntersuchung erforderlich, wenn diese in der Zwischenzeit fällig war. Bisher war bereits nach 18 monatiger Stilllegung ein „Vollgutachten“ nach § 21 StVZO erforderlich.
Nach Ablauf der 7 Jahre ist ein solches Gutachten nur erforderlich, wenn der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung nicht durch entsprechende Unterlagen erbracht werden kann (z. B. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Hersteller-Datenbestätigung).

Neuzulassung:
Der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung durch EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung, Gutachten ist zwingend zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung Teil II (bish. Fahrzeugbrief) erforderlich.

Rote Händlerkennzeichen:
Die roten Kennzeichen dürfen künftig nur im eigenen Betrieb verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte zu nichtbetrieblichen Zwecken ist nicht mehr zulässig (z. B. Verleih an eine Privatperson zu deren freien Verwendung).
„Fahrten zur Anregung der Kauflust“ z. B. durch Vorführung in der Öffentlichkeit werden nicht mehr als Probefahrten anerkannt.
Für Probefahrten wegen Kaufabsicht dürfen die Roten Kennzeichen aber weiterhin verwendet werden.

Oldtimer:
Die Anerkennung als Oldtimer setzt künftig grundsätzlich ein Mindestalter von 30 Jahren voraus. Dies gilt nicht nur wie bisher für das sog. „H-Kennzeichen“, sondern ausnahmslos auch für die Roten Oldtimerkennzeichen. Für beide Arten von Oldtimer-Kennzeichen ist ein einheitliches Gutachten nach § 23 StVZO (neu) erforderlich, welches nun auch von Prüfingenieuren erstellt werden können (bisher nur vom amtl. anerkannten Sachverständigen).

 

Meldung vom: 09.06.2017

Altautoverordnung

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkanntem Demontagebetrieb zu überlassen. Ist ein PKW einem anerkannten Demontagebetrieb zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter/Eigentümer diesen unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Soll das Fahrzeug im Ausland entsorgt werden oder soll es aus anderen Gründen endgültig außer Betrieb gesetzt werden, hat er dies bei der Außerbetriebsetzung gegenüber der Zulassungsbehörde formlos zu erklären. (s. Außerbetriebsetzung)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 5,10 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises

 

Meldung vom: 09.06.2017

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Regenhütte in den Großen Regen, von abgeschlagenem Mischwasser in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte und von Niederschlagswasser in die Kleine Deffernik und in den Großen Regen durch die Gemeinde Bayer. Eisenstein, Landkreis Regen

Die Gemeinde Bayer. Eisenstein beabsichtigt die Ausübung folgender Gewässerbenutzungen:

  • Einleiten des mechanisch-biologisch behandelten Abwassers aus der Kläranlage Regenhütte (Einleitungsstelle E 5, Fl.Nr. 1745/2, Gemarkung Bayer. Eisenstein) in den Großen Regen,

    Folgende Abflüsse dürfen beim Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage nicht überschritten werden

    Trockenwetterabfluss
    11,1 m³/h
    125,9 m³/d

Mischwasserabfluss
(Abwassermenge je h) 25,2 m³/h

  • Einleiten von abgeschlagenem Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB, Einleitungsstelle E 4, Fl.Nr. 1723/3, Gemarkung Bayer. Eisenstein) in den Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte,
  • Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Regenhütte über drei Einleitungsstellen:
Bezeichnung der Einleitung Fl.Nr. Gemarkung Vorfluter
E 1 1726/22 Bayer. Eisenstein Kleine Deffernik
E 2 1726/33 Bayer. Eisenstein Großer Regen
E 3 1682/4 Bayer. Eisenstein Kleine Deffernik

Die Kläranlage Regenhütte wurde im Jahr 2015 saniert, dabei wurde die vorhandene biologische Reinigungsstufe (Scheibentauchkörperanlage) um eine Wirbelschwebebettanlage erweitert. Die Ausbaugröße der Kläranlage bleibt bei 650 EW60. Die Mischwasserbehandlung im kanalisierten Einzugsgebiet erfolgt über den bestehenden Stauraumkanal mit oben liegender Entlastung. Als Vorfluter für die fünf Einleitungsstellen dienen der Große Regen, die Kleine Deffernik und der Unterwassergraben der Wasserkraftanlage Regenhütte.

Die Gemeinde Bayer. Eisenstein hat für die Maßnahme die erforderliche Erlaubnis nach §§ 10 und 15 WHG beantragt.

Dies wird bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass

  1. der Plan des Vorhabens in der Gemeinde Bayer. Eisenstein, Anton-Pech-Weg 2, 94252 Bayer. Eisenstein in der Zeit vom 26.04.2016 bis einschließlich 25.05.2016 während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt wird,
  2. der Plan des Vorhabens in dem oben genannten Zeitraum in digitaler Form unter folgender Internetadresse eingesehen werden kann (maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen!):
    https://www.landkreis-regen.de/vollzug-der-wasser-und-abwasserabgabengesetze/artikel/150/3464/14372/
  3. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen bei der unter Ziffer 1 genannten Stelle oder beim Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer Nr. 220, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 08.06.2016 (Einwendungsfrist) während der Dienststunden schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
  4. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem erforderlichenfalls noch festzusetzenden Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Vorschriften gelten nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 15.10.2015, C 137/14),
  5. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

    b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. „

 

Meldung vom: 30.04.2018

KoKi-Familienfibel

Das Familienbüro KoKi, als eine Informationsstelle für Schwangere und Eltern mit Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, hat die Familienfibel komplett überarbeitet und kann nun die 2. Auflage präsentieren.

In der Fibel sind Adressen rund um die Themen: Schwangerschaft, Geburt, Baby bis hin zu Kleinkindern zusammengestellt.

Meldung vom: 30.04.2018

Wahlergebnisse zur Bezirkswahl, Landtagswahl, Volksentscheid

 - Landtagswahl, Bezirkswahl, Volksentscheide 2013, Foto: Landratsamt Regen

Unter folgenden Links können Sie die Ergebnisse der Wahlen abrufen:

Bezirkswahl – Stimmkreis Regen, Freyung-Grafenau
http://service.landkreis-regen.de/wahlen/276000_000035/index.html

Landtagswahl – Stimmkreis Regen, Freyung-Grafenau
http://service.landkreis-regen.de/wahlen/276000_000032/index.html

Volksentscheid – Stimmkreis Regen, Freyung-Grafenau
http://service.landkreis-regen.de/wahlen/276000_000033/index.html

Meldung vom: 30.04.2018

Einladung zum Fachvortrag Barrierefreies Bauen

Der VdK-Kreisverband Regen-Viechtach lädt am
17.10.2013 um 19.00 Uhr,
in den Brauereigasthaf Falter in Regen

zum Fachvortrag „Barrierefreies Bauen“ – Vom Neubau übern Umbau bis hin zu Fördermöglichkeiten – ein.

Referenten: Architekt, Dipl. Ing. FH Karlheinz Killinger, Landratsamt Regen Regen (Bauamt) Josef Geigl. Informieren Sie sich und diskutieren Sie mit uns zu einem immer wichtiger werdenden Thema: „Das barrierefreie Bauen „.

Meldung vom: 27.04.2018

Volle Kontrolle ?! Massvoll genießen

Das Motto unserer Aktion soll uns alle ermutigen, unseren (Alkohol-)Konsum zu hinterfragen.

Es passiert immer wieder mal, dass wir die Kontrolle verlieren:

  • Der Sonnenbrand, nach dem zu langen Badbesuch
  • Das x-te Ripperl Schokolade
  • Der x-te Knödel, der uns drückt
  • Ein paar Bier zuviel

Genießen heißt Konsum in kleinen Mengen. „Weniger ist mehr“, so lautete auch das Motto der Alkohol-Aktionswoche im Mai/Juni 2013.

Volle Kontrolle (Verzicht auf Alkohol) ist gefordert:

  • in der Arbeit
  • im Straßenverkehr
  • bei Medikamenteneinnahme
  • in der Schwangerschaft

Kontakt:
Landratsamt Regen
Gesundheitsamt
Herr Matthias Wagner
Guntherstr. 12, 94209 Regen
Tel: 09921 601439
E-mail: mwagner@lra.landkreis-regen.de

Weitere Informationen unter:
www.kenn-dein-limit.de

Meldung vom: 03.05.2024

Ferienprogramm Kommunale Jugendarbeit – Mehrtagesfahrt „Jugendbildungsreise nach Norwegen“

Das Motto „Raus aus dem Alltag und rein ins Abenteuer“ gilt auch diesmal wieder, wenn wir gemeinsam zur Jugendbildungsreise nach Norwegen aufbrechen. Heuer geht’s in Zusammenarbeit mit den Kreisjugendringen aus Passau, Rottal-Inn, Freyung-Grafenau und Straubing-Bogen ins Land der Mitternachtssonne (im Norden des Landes geht im Sommer die Sonne nicht unter). Die einzigartige Landschaft (Fjorde, Gletscher, Berge, Wasserfälle) wird Dich auf unserer gemeinsamen 17-tägigen Erkundungstour immer wieder ins Staunen versetzen!

Egal ob zu Wasser oder am Lande, ein bisschen norwegisches Lebensgefühl haben wir sicher auch für Dich im Gepäck!
Auf unserem bisherigen Programmplan stehen neben Tages- und Wanderausflügen auch Angebote aus der Erlebnispädagogik (z. B. Raften, Hydrospeed, Geocaching, Crossgolf).

Erlebe auf unserer Tour durch Norwegen und in unseren selbst aufgebauten Zeltcamps den Gegensatz von Großstadtabenteuer (Bergen und Oslo) und purer Wildnis (Trysil, Provinz Hedmark). Tauche ein in die faszinierende Natur des Landes, lerne die typischen Sehenswürdigkeiten kennen und lass die Seele an den interessantesten norwegischen Plätzen baumeln – in zwei Worten ausgedrückt: „Erlebnis pur“!

Den Vorgeschmack und alle Details zur Fahrt (geplanten Ablauf, was man an Klamotten mitnehmen muss und, und, und) gibt’s dann beim Vortreffen!

Datum: 29.06 – 14.08.2016
Ort: verschiedene Orte in Norwegen
Alter: ab 14 Jahre (max. 34 und mind. 25 Teilnehmer)
Wichtig: Anmeldeschluss 28.06.2016
Kosten: 630,00 €
Leistungen: Transfer im Reisebus, Unterkunft, Vollverpflegung, Infobrief, Vor- und Nachtreffen, Programm, Ausrüstung, qualifizierte Betreuung
Kooperationspartner: KJR Passau, KJR Rottal-Inn, KJR Freyung-Grafenau, KJR Straubing-Bogen

Meldung vom: 27.04.2018

Animationen zum B11-Ausbau – Straßenbauamt hat Umgehungsstraße und Bestandsausbau visualisiert

Das Staatliche Bauamt Passau hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit dem Bundesstraßenausbau in Ruhmannsfelden beschäftigt. Das Amt hat sowohl die Westumgehung als auch den Bestandsausbau in einer Animation visualisiert.

Im Film zum Bestandsausbau wurde nur der zweispurige Ausbau dargestellt, man erkennt aber deutlich den massiven Eingriff. Die Bundesstraße muss tiefergelegt werden, eine Parallelstraße dazu ist zwingend notwendig. Bei der Ortsumgehung werden auch die Lärmschutzmaßnahmen dargestellt. Eine hellgrün schraffierte Fläche zeigt Aufschüttungen, die beige schraffierten Flächen sind Geländeeinschnitte. Zudem wird es einen begrünten Lärmschutz geben.

Quelle/Animationen: Staatliches Bauamt Passau

Ausbau Westumgehung Ruhmannsfelden

LR PR – Animationen zum B11 Ausbau Westumgehung Ruhmannsfelden

Ruhmannsfelden Bestandsausbau

LR PR – Animationen zum B11 Ausbau Westumgehung Ruhmannsfelden Bestandsausbau

Meldung vom: 30.04.2018

Gewinner der Eintrittskarten für das Donaufest in Deggendorf

Han´s Klaffl tritt am 16.Juli 2015 um 19.30 Uhr mit seinem Programm „40 Jahre Ferien – ein Lehrer packt ein“ im Sparkassen Kulturzelt auf. Dabei sein werden:
– Frau Margit Ring, Arnbruck
– Herr Alois Wiederer, Kirchberg

Am 19. Juli 2015 um 11.00 Uhr sollten eigentlich die Deggendorfer Bierzeltmusikanten auf dem Donaufest im Sparkassen Kulturzelt zünftig aufspielen. Die Veranstaltung wurde leider vom Veranstalter kurzfristig abgesagt! Leider können keine Freikarten für eine Ersatzveranstaltung zur Verfügung gestellt werden.

Ganz andere Klänge werden am 19. Juli 2015 um 19.00 Uhr im Sparkassen Kulturzelt am Donaufest erklingen. Die CubaBoarischen mischen kubanische und bayerische Tradition und werden folgenden Gewinnern einheizen:
– Herr Ludwig Stecher, Bischofsmais
– Herr Helmut Bledl, Regen

Zu guter Letzt wird Konstantin Wecker ein Highlight mit seinem Programm „40 Jahre Wahnsinn“ setzen.
Am 20. Juli 2015 um 19.00 Uhr werden folgende Ehrenamtskarteninhaber mit dabei sein:
– Frau Gunda Kraus, Viechtach
– Herr Klaus Hollerung, Zwiesel

Meldung vom: 09.06.2017

Mähen wie vor 50 Jahren – Beim Sensenmäh- und Dengelkurs im Kreislehrgarten

 - Sensenmahd, Foto: Landkreis Regen, EderIm Kreislehrgarten bei Patersdorf organisierte der Kreisverband für Gartenbau und Landespflege einen Sensenmäh- und Dengelkurs. Landwirt Michael Schmelmer aus Kolbersbach, Gem. Drachselsried, zeigte wie’s geht.

Blühflächen sind für Insekten, insbesondere Bienen und Hummeln, überlebenswichtig. Deshalb lassen immer mehr Hobbygärtner Blumenwiesen wachsen, die dann am besten mit der eigenen Sense umweltfreundlich gemäht werden. Damit man mit seiner Sense eine gute „Schneid“ hinbekommt, muss das Wetzen und Dengeln erlernt werden. Der Schmelmer Mich, der mit dieser Methode aufgewachsen ist, konnte dem Dutzend Interessenten die nötigen Handgriffe zeigen und erklären. Und dann ging es in die Wiese zum richtigen Schnitt. Für welche Sense man sich entscheidet, bleibt jedem selbst überlassen. Oft genug sind es „Erbstücke“, die wieder Verwendung finden. Zuerst muss das Sensenblatt richtig eingestellt werden. Die Schräge ist von der Körpergröße abhängig, denn das Sensenblatt muss gerade auf dem Boden aufliegen. Stellt man die Sense auf, muss die Spitze etwa zwei Finger breit tiefer stehen als das andere Ende der Schneid. Und damit die Sense möglichst dünn ist, dort wo gewetzt wird, muss das Metall mit dem Dengelhammer dünn geklopft werden. Ein taktvolles Geräusch, das eigentlich nur noch den älteren Kursteilnehmern von früher her geläufig war. Und weil drei Dengelstöcke zur Verfügung standen, konnte jeder das gerade Erlernte üben, bevor es dann ins hohe Gras ging. Und dort zeigte sich dann, dass es gar nicht so sehr auf die eingesetzte Muskelkraft ankommt, dass die Grashalme auch umfallen, sondern am Rhythmus und Lauf der Sense. Alle waren sich darin einig, dass es durch häufiges Anwenden immer besser wird, getreu dem Motto „Übung macht den Meister“.

Meldung vom: 09.06.2017

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen (Stadt Zwiesel, Gemeinden Frauenau und Lindberg); Hinweis auf Bekanntmachung

Die vorläufige Sicherung des ermittelten Überschwemmungsgebietes am Kleinen Regen im Bereich der Stadt Zwiesel ist durch Fristablauf erloschen. Das Landratsamt Regen hat daher die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Kleinen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 12/2015 vom 29.06.2015 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Verordnung wird zusammen mit den Planunterlagen bei der Stadt Zwiesel, den Gemeinden Frauenau und Lindberg sowie im Landratsamt Regen, Zimmer-Nr. 205, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Verordnung
Erläuterungsbericht
Fachliche Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten
Übersichtkarte
Detailkarte K1
Detailkarte K2
Detailkarte K3
Detailkarte K4
Detailkarte K5

Weitere Auskünfte und Informationen zur Lage von Grundstücken im Überschwemmungsgebiet können Sie im Internet unter www.iug.bayern.de („Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“) abrufen.

Links zu diesem Thema:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Verwaltungsservice Bayern

Formular:
Auskunftsbogen zur hochwasserangepassten Ausführung bei der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall

Meldung vom: 02.06.2023