Allgemeines

Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger

22. Dezember 2015

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt dadurch in vollem Unfang an die Stelle des Unterhaltsberechtigten, was sich auf ggf. bereits anhängige Unterhaltsstreitverfahren auswirken kann.
Regelungen über Unterhaltspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Unterhaltsanspruch gegenüber:

dem Ehegatten (§§ 1360 ff BGB);
dem getrennt lebenden Ehegatten (§§ 1361 ff BGB);
dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB);
Verwandten (§§ 1601 ff BGB);
aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB);

Die Sozialverwaltung überprüft in jedem …

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Hilfen zur Gesundheit

Personen, die krank sind und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen können noch sie von anderen – z.B. einer Krankenversicherung – erhalten, haben Anspruch auf „Hilfe zur Gesundheit“. Diese umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche Leistungen.

Die Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII ist somit für denjenigen von Bedeutung, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Kosten nicht selbst tragen kann.

Im …

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Hilfe zur Pflege

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Kern aus dem BSHG ins SGB XII übernommen. Auf „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen der Sozialhilfe besteht Anspruch, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist und die notwendigen Pflegeleistungen weder selbst tragen kann, noch sie von anderen (z.B. Pflegeversicherung) erhält.

Reichen in bestimmten Fällen die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kommen ggf. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe in Betracht.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach der Pflegeversicherung (Pflegegutachten des MDK) …

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Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor …

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Hilfe in anderen Lebenslagen

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe …

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Am 01. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Dieses Gesetz verlor am 31.12.2004 seine Gültigkeit und wurde durch das Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) ab 01. Januar 2005 ersetzt.

Im SGB XII wird das Recht der Sozialhilfe und – speziell im 4. Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – geregelt. Wesentliche Regelungen des GSiG wurden bei der Einordnung in das SGB XII beibehalten und gelten weiterhin.

Sie können diese Leistung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

Antragsberechtigt sind

über 65-Jährige
sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr
soweit …

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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

 

Einrichtungen
Aufgaben

Familienentlastender Dienst
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.,
Parkstr. 4,
94209 Regen,
Tel: 09921/97011-31,
Fax: 09921/97011-20.
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen.

Frühförderung
„Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst …

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Sozialhilfe

 

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe bei häuslicher Gewalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfen zur Gesundheit
Schuldnerberatung
Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger

Zum 31.12.2004 trat das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz außer Kraft. Dafür wurden ab 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) – SGB II – und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe inkl. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) – SGB XII – eingeführt.

Ab 01.01.2005 können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erwerbsfähig sind, Leistungen nach …

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Prüfberichte für Senioreneinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

18. Dezember 2015

Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung
Alle Einrichtungen für Senioren und für Menschen mit Behinderung, die den Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) unterliegen, werden von der Fachstelle (Heimaufsicht) mindestens einmal jährlich unangemeldet aufgesucht und geprüft. Die dazu angefertigten Prüfberichte, die die von Einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität darstellen sollen, sind nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG auch zu veröffentlichen.

Vorhandene Prüfberichte sowie dazu eingegangene Gegendarstellungen finden Sie durch Anklicken der einzelnen Einrichtungen.

Wichtiger Hinweis: Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen …

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Heimaufsicht – Fachbereich Pflege- u. Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung u. Aufsicht

17. Dezember 2015

Zu Ihrem Schutz: Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Zum 01.08.2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten.

FQA – Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht

Aufgabe des staatlichen Fachbereichs Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Der FQA hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.

Der FQA hat Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern und der Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für …

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Wer klug ist, sorgt vor!

14. Dezember 2015

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wissen Sie, wer für Sie handelt, wenn Sie das selbst nicht mehr können?

Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter bestellt werden müssen, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen! Sie können schon heute dafür sorgen, dass dann eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche und Vorstellungen für Sie geltend machen kann.

Wir bieten Ihnen hier Formulare für eine Vollmacht, für eine Betreuungsverfügung und für eine Patientenverfügung an …

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Wer kann ehrenamtliche Betreuungen übernehmen?

Das Betreuungsgesetz favorisiert eindeutig den ehrenamtlichen Betreuer als Regelbetreuer. Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die bereit sind, sich unentgeltlich (gezahlt wird lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung) für den Betreuten zu engagieren und Verantwortung innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises übernehmen.

Der Bedarf an Betreuern wird immer größer. Deshalb suchen wir ständig ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Jeder volljährige Bürger kann eine Betreuung übernehmen.

Wollen auch Sie ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer werden, Verantwortung übernehmen für einen Verwandten, Bekannten oder Fremden? … dann wenden Sie sich an die Betreuungsstelle des Landratsamtes Regen.

Ehrenamtliche Betreuung – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

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Was heißt Betreuung?

Das Wesen der Betreuung ist:

Volljährige Personen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Dies betrifft vor allem geistig behinderte, psychisch kranke und altersschwache Menschen. Das Amtsgericht bestellt die Betreuer und legt die Aufgabenkreise fest.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird und damit rechtlich handlungsunfähig wäre. Eingriffe in die Rechte des Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu …

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Betreuungsstelle

Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu verwirklichen.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Mitarbeiter der Betreuungsstelle zur Verfügung.
Sie haben folgende gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen:

für das Amtsgericht vor Anordnung einer Betreuung ermitteln und Stellungnahmen abgeben
geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewinnen und sie dem Amtsgericht vorschlagen
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Aufgabe einführen und Fortbildungsmaßnahmen anbieten
gemeinnützige Betreuungsvereine unterstützen und finanziell fördern
Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreungsverfügungen
Führen von Betreuungen
Vollzugshilfe in Betreuungsangelegenheiten

Hinweis zum Datenschutz der Betreuungsstelle

Aufgaben/Dienstleistungen

Was heißt Betreuung?
Wer kann …

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