Allgemeines

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

6. August 2015

Für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, gut erhalten sind und der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen, kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens (z. B. REG-AA1 H) beantragt werden. Vorraussetzung hierfür ist eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur.
Für diese Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht (Hauptuntersuchung) wie bei einer normalen Zulassung.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Krafträdern 46,02 Euro und bei Kraftfahrzeugen 191,73 Euro pro Jahr.

Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail kfzzulassung@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher!

Welche Unterlagen sind mitzubringen

– Fahrzeugbrief
– Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
– Versicherungsbestätigung (wenn Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
– Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
– Gutachten nach § 21, falls das Fahrzeug länger als 18 Monate stillgelegt war oder kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist (s. Verlust des Fahrzeugbriefes)
– Personalausweis
– Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer (falls Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
– Vollmacht für Bevollmächtigen

Welche Kosten entstehen

Gebühr:
EUR 27,40

zusätzlich:
EUR 3,60 wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden muss
EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typschlüssel-Nr.)
EUR 10,20 für ein Wunschkennzeichen
EUR 39,50 wenn die Zulassung aufgrund eines Gutachtens nach § 21 StVZO erfolgt

Außerdem werden neue Kennzeichen benötigt!

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Außerbetriebsetzung / Abmeldung

Bei einer Außerbetriebsetzung erlischt grundsätzlich die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Das Kennzeichen wird also am nächsten Tag wieder frei. Für eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den gleichen Halter kann das Kennzeichen jedoch verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Für die Außerbetriebsetzung sind vom Halter Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges abzugeben. Deshalb ist auch für die Außerbetriebsetzung ein Antrag notwendig. Mit diesem Antrag kann auch die Reservierung beantragt werden. Der Antrag ist vom Fahrzeughalter zu unterschreiben! Zum Antrag

Online-Außerbetriebsetzung
Seit 01.01.2015 ist die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges über einen Online-Dienst eingeführt.

Voraussetzung für die Nutzung der Internet-Außerbetriebsetzung …

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Kraftfahrzeugsteuer / SEPA-Mandat

Die Abgabe eines SEPA-Mandates zum Einzug der KFZ-Steuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) KraftStG eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung Ihres KFZs oder KRADs.
Das SEPA-Mandat muß für ein Konto innerhalbedes SEPA-Zahlungsraumes des Fahrzeughalters erfolgen und ist ggf. durch den Bevollmächtigten vorzulegen.

Insbesondere bei Zulassungen, die von einem Bevollmächtigten durchgeführt werden, ist das ausgefüllte und vom Halter unterschriebene Kombimandat bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Das Kombimandat muss dabei vom Halter an der Stelle der Unterschrift des Zahlers unterschrieben werden. Sofern der Steuerzahler vom Halter des Fahrzeuges abweicht, ist dessen Kontoverbindung anzugeben und auch dessen Unterschrift als Zahler erforderlich. In diesem Fall …

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