Allgemeines

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche. Sie befällt ausschließlich Schweine und ist für den Menschen ungefährlich. Die ASP ist bisher in Deutschland noch nicht aufgetreten. Seit 2007 breitet sich die Krankheit von Georgien über die Russische Föderation in Richtung Europäische Union aus. Ende Januar 2014 wurde bei zwei Wildschweinen im südlichen Teil Litauens an der Grenze zu Weißrussland die ASP festgestellt, am 17. Februar 2014 wurde in Ostpolen ebenfalls an der Grenze zu Weißrussland bei zwei Wildschweinen ASP nachgewiesen. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, ein Impfstoff oder Heilmittel stehen nicht zur Verfügung.

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Tierseuchenbekämpfung

Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen), ist eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes
Zur Tierseuchenbekämpfung gehört:
Organisation und Durchführung staatlicher Bekämpfungsprogramme: BHV1 (früher IBR), Brucellose, Leukose, BVD/MD Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen (MKS, Blauzungenkrankheit, Klassische Schweinepest, etc.) Überwachung der Kennzeichnung und Registrierung von Viehbeständen

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Verlängerung einer Fahrerlaubnis

26. August 2015

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.

Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.

Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:

– Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer
nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder
das 50. Lebensjahr vollendet haben.
– Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
– Dann müssen diese Fahrerlaubnisse – trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Aufgaben / Dienstleistungen
Verlängerung von C-Klassen
Verlängerung von D-Klassen

Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail poststelle@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Montag und Mittwoch Nachmittag geschlossen!

Bermerkungen

Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Formulare
Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis

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Verlängerung von D-Klassen

Verlängerung von D-Klassen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Reisepass oder Personalausweis
Führerschein
1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners
Nachweis über gesundheitliche Eignung durch
Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung auf gesondertem Vordruck bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet, wenn die Geltungsdauer über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann.
Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)

Welche Kosten entstehen

EUR 37,50
EUR 13,00 zuzüglich für das Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.

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Verlängerung von C-Klassen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Reisepass oder Personalausweis
Führerschein
1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/Arbeitsmediziners
Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck

Welche Kosten entstehen
EUR 37,50

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.

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Taxi

Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-,Beförderungs- und Tarifpflicht. Das bedeutet im Einzelnen, dass ein Taxi evtl. 24 Std. rund um die Uhr eingesetzt werden muss, selbst bei Kurzfahrten ist grundsätzlich jedermann zu befördern.
Die Betriebs- und Beförderungspflicht im Landkreis Regen wurde mittels Taxiordnung

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Mietwagen

Verkehr mit Mietwagen ist Personenbeförderung mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder eine Betriebspflicht nach § 21 PBefG, noch die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG. Es gilt auch keine Tarifpflicht,

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Linienverkehr / Ausflugsfahrten / Ferienziel-Reisen

Betrifft ausschließlich die Beförderung durch Personenkraftwagen mit max. 8 Sitzplätzen und einem Fahrer. Kraftfahrzeuge mit mehr Sitzplätzen sind keine Personenkraftwagen sondern fallen unter die Definition der Kraftomnibusse für die die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E erforderlich ist.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

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