Die Enteignung ist der Entzug des Eigentums durch den Staat. Nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes steht das Eigentum unter verfassungsrechtlichem Schutz. Bei vielen öffentlichen Aufgaben – z.B. Straßenbau, Energieversorgung, Abfallentsorgung u.a. – werden jedoch zur Durchführung der Maßnahmen Flächen, die im Eigentum Privater stehen, benötigt. Nicht immer sind die Eigentümer bereit, die Grundstücke oder Teile von ihnen zu den angebotenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Deshalb sieht bereits Art. 14 des Grundgesetzes die Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine Enteignung durchzuführen, sofern der Grundstückseigentümer …
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