Allgemeines

Ersatzausstellung eines Führerscheins

25. August 2015

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand

Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an …

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr …

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Fahrerlaubnisbehörde

24. August 2015

Informationen über die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 01.07.2012 und 19.01.2013 finden Sie unter „Aktuelles“
Aufgaben / Dienstleistungen
Aktuelles
Antrag auf Fahrerlaubnis
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Entziehung der Fahrerlaubnis
Ersatzausstellung eines Führerscheins
Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Internationaler Führerschein
Umtausch EU-Führerschein
Verlängerung einer Fahrerlaubnis

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Treibjagd

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

21. August 2015

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

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Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

19. August 2015

Bei Verlust einer Fahrkarte der Deutschen Bahn AG ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.
Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).
Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

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Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch: Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentichen und staatlich anerkannten privaten – fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufschulen.
Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR je Schuljahr übersteigen. Jede Familie muss somit – unabhängig von der Zahl der eine Schule besuchenden Familienmitglieder – innerhalb eines Schuljahres 420,00 EUR an Eigenleistung erbringen.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

– die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hat
– der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
– der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigste Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule.

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Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

– Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
– weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben (bei den Schulen oder beim Landratsamt erhältlich) und beim Landratsamt einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

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Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

– kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
– es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

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Veräußerung eines Fahrzeuges / Veräußerungsanzeige

Wird ein Fahrzeug veräußert ist dies der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 FZV). Diese Anzeige muss enthalten:
– Amtl. Kennzeichen
– Name und Anschrift des Verkäufers
– Name und (vollständige!) Anschrift des Erwerbers
– Übergabetag
– Übergebene Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II u. Teil I bzw. Fahrzeugbrief/-schein, Kennzeichen, Bestätigungen)
– Unterschrift des Veräußerers und des Erwerbers

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Feinstaubplakette / Kennzeichnung emmissionsarmer Kraftfahrzeuge

Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen ab 01.03.2007
nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)
Einrichtung von Umweltzonen

Ab März können Städte und Gemeinden sogenannte Umweltzonen ausweisen, und dort Fahrverbote aussprechen. Dies wird überwiegend in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung der Fall sein, also z. B. in Ballungsgebieten.

Die folgenden Schilder kennzeichnen den Anfang und das Ende einer Umweltzone.

.

Auf dem folgenden Zusatzzeichen sind die vom Verbot ausgenommenen Plaketten dargestellt.

Das Befahren der Zone ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug mit einer auf dem Zusatzschild dargestellten Plakette gekennzeichnet ist. (Ausnahmen siehe weiter unten)

Die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine sogenannte „Feinstaub-Plakette“ wird nur benötigt, wenn das Fahrzeug in den ausgewiesenen Umweltzonen bewegt werden soll. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt daher nur auf Antrag.
Wenn Sie also keine solche Zonen befahren wollen bzw. müssen, brauchen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht mit einer Plakette kennzeichnen.

Übersicht des Bundesumweltamtes über geplante/bereits bestehende Umweltzonen in Deutschland: Hier klicken

Die Plaketten

Die Plaketten haben einen Durchmesser von 80 mm und werden je nach Schadstoffgruppe in drei verschiedenen Farben (Stufe 2 – rot, 3 – gelb, 4 – grün – je höher desto besser) ausgehändigt:

Die Plakette muss gut sichbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabe der Plaketten:

Die „Feinstaub-Plaketten“ sind ab 01.03.2007 bei den Zulassungsbehörden, amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) und Kraftfahrzeugbetrieben die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erhältlich.
Eine Vorführung des Fahrzeuges ist nicht notwendig. Es ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen, da diese die notwendigen Angaben enthält.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört können Sie unter folgenden Links ermitteln:

TÜV-Süd (weitere Infos zur Feinstaubplakette)

GTÜ (Programm zur Ermittlung der zutreffenden Plakette)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:

Grundsätzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, die auch ohne entsprechende Plakette die Umweltzonen befahren dürfen:
– Arbeitsmaschinen
– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
– Krafträder (auch dreirädrige Fahrzeuge)
– Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz
– Kraftfahrzeuge mit denen körperbehinderte Personen (außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind) fahren oder gefahren werden (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).
– Anerkannte Oldtimer-Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen oder rotem „07er“-Kennzeichen

Kosten für die Umweltplakette beim Landratsamt Regen:

5 Euro

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Verlust von Fahrzeugpapieren/Kennzeichenschildern

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Für die die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung I wird eine Verlusterklärung des Fahrzeughalters benötigt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Personalausweis
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Bescheinigung über Hauptuntersuchung
Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos)
Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/des Fahrzeugscheines: polizeiliche Anzeige

Welche Kosten entstehen

EUR 11,20 Ausstellung Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II /des Fahrzeugbriefes ist eine eidesstattliche Versicherung durch den Fahrzeugeigentümer abzulegen. Diese kann direkt im Landratsamt oder bei einem Notar abgelegt werden. Der Personalausweis bzw. Reisepaß ist hierfür vorzulegen.
Der Fahrzeugbrief wird über das Kraftfahrt-Bundesamt amtlich aufgeboten. Erst nach …

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