Archiv des Autors: Alexandra Weber

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Schwarzen Regen

(betroffene Gemeinden: Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf, Zwiesel);

Hinweis auf Bekanntmachung

Das Landratsamt Regen hat die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Schwarzen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 30.06.2016 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Verordnung wird zusammen mit den Planunterlagen bei den Gemeinden Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf und Zwiesel sowie im Landratsamt Regen, Zimmer-Nr. 215, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Meldung vom 01.07.2016

» Verordnung vom 28.06.2016

» Detailkarte D71

» Detailkarte D72

» Detailkarte D73

» Detailkarte D74

» Detailkarte D75

» Detailkarte D76

» Detailkarte D77

» Detailkarte D78

» Detailkarte D79

» Detailkarte D80

» Detailkarte D81

» Detailkarte D82

» Deatilkarte D83

» Detailkarte D84

» Detailkarte D85

» Detailkarte D86

» Detailkarte D87

» Detailkarte D88

» Detailkarte D89

» Detailkarte D90

» Detailkarte D91

» Detailkarte D92

» Detailkarte D93

» Detailkarte D94

» Detailkarte D95

» Detailkarte D96

» Detailkarte D97

» Detailkarte D98

» Übersichtskarte U8

» Übersichtskarte U9

Meldung vom: 21.10.2024

Kreiskrankenhäuser

Der Landkreis Regen hat bis Ende 2000 die beiden Kreiskrankenhäuser in Viechtach und Zwiesel als Regiebetrieb geführt (Art. 51 Abs.3 Nr.1 LkrO und Art. 25 Abs.1 Ziff.1 BayKrG).

Am 28.07.1999 beschloss der Kreistag des Landkreises Regen, die Krankenhäuser ab 01.01.2001 in der Rechtsform eines selbständigen Kommunalunternehmens (SKU) zu führen.

Arberlandkliniken Zwiesel – Viechtach

Arberlandklinik Viechtach
Karl-Gareis-Str. 31, 94234 Viechtach,
Tel. 09942 200, Fax 09942 20-159
E-Mail:info-v@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

Arberlandklinik Zwiesel
Arberlandstr. 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922 990, Fax 09922 99321
E-Mail: info-z@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

 

Meldung vom: 31.10.2023

Hilfen zur Gesundheit

Personen, die krank sind und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen können noch sie von anderen – z.B. einer Krankenversicherung – erhalten, haben Anspruch auf „Hilfe zur Gesundheit“. Diese umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche Leistungen.

Die Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII ist somit für denjenigen von Bedeutung, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Kosten nicht selbst tragen kann.

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.

Die neuen Regelsätze beinhalten nunmehr auch einmalige Leistungen

Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 27 ff SGB XII

 

Meldung vom: 24.10.2024

Hilfe in anderen Lebenslagen

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.

Blindenhilfe (72 SGB XII):
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen.

Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.

Meldung vom: 29.08.2017

Frauen-Notruf (Frauennotruf)

Gewalt gegen Frauen und Kinder – leider ist dies alltägliche Wirklichkeit – auch im Landkreis Regen.

Beim FRAUEN-NOTRUF im Landkreis Regen
Tel.: 0171 / 14 88 112

stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.

 

Meldung vom: 25.07.2019

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

 

Einrichtungen Aufgaben
Familienentlastender Dienst
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.,
Parkstr. 4,
94209 Regen,
Tel: 09921/97011-31,
Fax: 09921/97011-20.
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen.
Frühförderung „Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst wenig durch Behinderung belasteten, individuellen und sozialen Leben zu verhelfen.
Ambulante Frühförderung beinhaltet insbesondere:

  • die Abklärung des kindlichen Entwicklungsstandes in Verbindung mit den einschlägigen Fachdisziplinen
  • die Einleitung und Durchführung allgemeiner spezifischer Fördermaßnahmen mit geeignetem Personal
  • die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Eltern
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Behörden
  • Übernahme der Therapiekosten für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Träger:
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Christopherus-Schule,
Am Grubfeld 13
94209 Regen – Schweinhütt
Tel: 09921/2704 Fax: 09921/1548 .

Im Landkreis Regen gibt es eine Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen ihrer neunjährigen regulären Schulpflicht sowie ihrer dreijährigen Berufsschulpflicht betreut.
Integrativer Kindergarten Träger ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Integrativer Kindergarten
Am Grubfeld 13
94209 Regen-Schweinhütt
Tel: 09921/2704
Fax: 09921/1548

Im Landkreis Regen gibt es einen integrativen Kindergarten. Darin werden behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut.
Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben
Einrichtung der Lebenshilfe Deggendorf,
Osserstr. 8,
94209 Regen,
Tel.: 09921/9433-0,
Fax.: 09921/2726
Behinderte, bei denen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, kann Hilfe in „anerkannten Werkstätten für Behinderte“ gewährt werden.

Im Landkreis Regen gibt es eine anerkannte Werkstatt für Behinderte:
Regener Werkstätten,

Schulvorbereitende Einrichtungen Sprachauffällige oder entwicklungsverzögerte Kinder im Vorschulalter können in „Schulvorbereitenden Einrichtungen “ (SVE) gefördert werden. Für Kinder, die die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllen, wird der Kostenbeitrag der Eltern aus Sozialhilfemitteln getragen.
Sonderfahrdienst für Behinderte Das BRK (Kreisverband Regen) unterhält im Landkreis Regen einen Behindertenfahrdienst. Der Dienst steht jedem Behinderten im Landkreis Regen offen. Beförderungswünsche sind rechtzeitig mit dem Fahrdienst abzustimmen.
Näher Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des BRK Kreisverbandes Regen, Osserstr. 2, 94209 Regen, Tel: 09921/9446-0
Tagesstätte
Heilpädagogische Tagesstätte,
Am Grubfeld 13,
94209 Regen – Schweinhütt,
Tel: 09921/2704,
Fax: 09921/1548
Die Tagesstätte ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Teil des Hilfskonzepts zu einer angemessenen Schulbildung. Sie bietet ergänzende Betreuung und heilpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zum Besuch der Förderschule oder der schulvorbereitenden Einrichtung (SVE).
Betreiber der Tagesstätte im Landkreis Regen ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.
Therapeutische Wohngemeinschaft und intensiv betreutes Einzelwohnen Die therapeutische Wohngemeinschaft und das betreute Einzelwohnen sind Hilfsangebote für psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen. Erfüllen diese Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfe, werden die Kosten und ggf. auch der notwendige Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln getragen. Ziel dieser Hilfe ist es, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ein weitgehend normales Leben führen zu können. Durch die Art der Betreuung wird außerdem gewährleistet, dass der zu Betreuende individuelle Hilfsmaßnahmen erhält und in Zeiten von Krisen frühzeitige Interventionen möglich sind.

Für alle Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe –

der Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung
Gestütstraße 10 (Ämtergebäude),
84028 Landshut
E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de
Internet www.bezirk-niederbayern.de

zuständig.

 

Meldung vom: 29.08.2017

Wer klug ist, sorgt vor!

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wissen Sie, wer für Sie handelt, wenn Sie das selbst nicht mehr können?

Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter bestellt werden müssen, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen! Sie können schon heute dafür sorgen, dass dann eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche und Vorstellungen für Sie geltend machen kann.

Wir bieten Ihnen hier Formulare für eine Vollmacht, für eine Betreuungsverfügung und für eine Patientenverfügung an (downloads: siehe unten). Weitere Informationen erhalten Sie kostenlos bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Regen.

Sie haben die Möglichkeit, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen bei uns beglaubigen zu lassen.

Bei schwierigen Regelungen oder wenn Sie eine rechtliche Beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Notarin/einen Notar zu wenden.

Welche Vorsorgemöglichkeiten für Sie richtig sind, bleibt ganz Ihre Entscheidung. Die Verantwortung für Ihre Verfügungen tragen Sie selbst. Die Herausgeberin dieses Formularsatzes übernimmt keine Haftung. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund bleiben und die Hilfe der in Ihren Verfügungen genannten Personen nicht in Anspruch nehmen müssen. Sollten Sie jedoch in eine schwierige Lage kommen, haben Sie festgelegt, welche Wünsche und Vorstellungen Sie für diese Situation haben.

Formulare

In einer Patientenverfügung legen Sie gegenüber den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal Ihre Vorstellungen und Wünsche nieder.

  • Broschüre Vorsorgevollmacht in leichter Sprache

Bayern Portal

„Weitere Informationen zur Vorsorge und zum Betreuungsrecht finden Sie auch unter“:  BMJ | Vorsorge und Betreuungsrecht

Meldung vom: 02.08.2023

Wer kann ehrenamtliche Betreuungen übernehmen?

Das Betreuungsgesetz favorisiert eindeutig den ehrenamtlichen Betreuer als Regelbetreuer. Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die bereit sind, sich unentgeltlich (gezahlt wird lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung) für den Betreuten zu engagieren und Verantwortung innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises übernehmen.

Der Bedarf an Betreuern wird immer größer. Deshalb suchen wir ständig ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Jeder volljährige Bürger kann eine Betreuung übernehmen.

Wollen auch Sie ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer werden, Verantwortung übernehmen für einen Verwandten, Bekannten oder Fremden? … dann wenden Sie sich an die Betreuungsstelle des Landratsamtes Regen.

Ehrenamtliche Betreuung – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

Meldung vom: 31.05.2023

Was heißt Betreuung?

Das Wesen der Betreuung ist:

Volljährige Personen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Dies betrifft vor allem geistig behinderte, psychisch kranke und altersschwache Menschen. Das Amtsgericht bestellt die Betreuer und legt die Aufgabenkreise fest.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird und damit rechtlich handlungsunfähig wäre. Eingriffe in die Rechte des Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Wenn es nur darum geht, dass jemand seine tatsächlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.

Formulare

Meldung vom: 31.05.2023

Schwerbehinderte

Informationen zum Schwerbehindertentenrecht erhalten Sie seit 01.08.2005 beim
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Niederbayern, Friedhofstraße 7, 84028 Landshut.

Seit Anfang 2005 besteht in Bayern die Möglichkeit, Schwerbehindertenanträge auch online zu stellen. Der Online-Antrag kann unter der Adresse www.schwerbehindertenantrag.bayern.de aufgerufen werden.

Das Verfahren ist barrierefrei und aufgrund einer verschlüsselten Übermittlung auch sicher. Es bietet einen hohen Bedienkomfort und ist nach Art eines Interviews aufgebaut. Viele Fragen können durch bloßes Ankreuzen oder durch Auswahl in einem Drop-Down-Feld beantwortet werden. Zum Schluss muss lediglich eine Kurzversion des Antrag ausgedruckt und unterschrieben an das Versorgungsamt geschickt werden, da zur rechtswirksamen Antragstellung die Unterschrift des Antragstellers erforderlich ist.

Selbstverständlich kann aber auch der herkömmliche Papierantrag weiterverwendet werden, den Sie in Ihrer Heimtagemeinde erhalten.

Links im Internet

BayernPortal

Meldung vom: 08.01.2025

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunk- und Fernsehgeräte (auch Autoradios) sind generell anzumelden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber möglich, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Voraussetzungen für diese Befreiung und weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der GEZ: www.GEZ.de.

Ab 1. April 2005 kann eine Rundfunkgebührenbefreiung nur noch direkt bei der Gebühreneinzugszentrale beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie weiterhin bei Ihrer Heimatgemeinde, sie können ihn aber auch Online ausfüllen und ausdrucken lassen.

Meldung vom: 30.08.2017