Archiv des Autors: Alexandra Weber

Vollzug der Immissionsschutzgesetzte;

Vollzug der Immissionsschutzgesetze;

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über genehmigungsbedürfte Anlagen (4. BImSchV), und des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG);

Antrag nach § 4 BImSchG auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in einer Lagerhalle durch die Fa. Max Streicher GmbH & Co. KG aA, Schwaigerbreite 17, 94469 Deggendorf, für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl.-Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf

Öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Mit Bescheid des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016, Az. 33-171-01, wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das o.g. Vorhaben mit Nebenbestimmungen erteilt.

Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides werden hiermit gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) öffentlich bekannt gemacht.
Ferner wird der Bescheid gem. § 10 Abs. 8a BImSchG mit den zugehörigen BVT-Merkblättern im Internet veröffentlicht

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides hat folgenden Wortlaut:

I. Genehmigung nach § 4 BImSchG

Der Firma Max Streicher GmbH & Co. KG aA wird die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb folgender immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen für den Standort in 94265 Patersdorf, Wildtierstraße 17, auf der Fl. Nr. 1071 der Gemarkung Patersdorf erteilt:

  • Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 50 Tonnen oder mehr (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV- i. m. V. Nr. 8.12.1.1 des Anhang 1 zur 4. BImSchV)
  • Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 Tonnen oder mehr (§ 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i. m. V. Nr. 8.12.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV)
  1. Die Genehmigung schließt andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere:
    • die baurechtliche Genehmigung gem. Art 59 Abs. 1 BayBO
  2. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage innerhalb von drei Jahren nach Zustellung dieses Bescheides nicht in Betrieb genommen worden ist. Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
  3. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III dieses Bescheides gebunden.

II. Planunterlagen
Dieser Genehmigung liegen folgende, mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Regen vom 15.09.2016 versehenen Antrags-/Planunterlagen und Beschreibungen zugrunde, die zugleich Bestandteil dieses Bescheides sind:

III. Nebenbestimmungen
Die Nebenbestimmungen enthalten Festlegungen zu folgenden Genehmigungstatbeständen:
Baurecht und Brandschutz, Immissionsschutz, Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Wasserrecht, Arbeitsschutz, Naturschutz

IV. Konzentrationswirkung 
Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere nach dem Baurecht (Baugenehmigung nach BayBO) mit ein.

V. Störfallverordnung
Die in Anhang I, Spalte 4 und 5 der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV genannten Mengenschwellen werden nicht erreicht. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung

VI. Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,Postfachanschrift: 11 01 65,Hausanschrift: Haidplatz 1,93047 Regensburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides* und seine Begründung liegt zwei Wochen lang, vom 21.09.2016 bis einschließlich dem 04.10.2016, im Landratsamt Regen, Poschetsrieder Str. 16, 94209 Regen, Zimmer allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

Gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG ist der Genehmigungsbescheid unter Hinweis auf die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet öffentlich bekannt zu machen.

Die Genehmigung ist einzusehen unter Bescheid

BVT-Merkblätter: derzeit sind keine BVT Merkblätter vorhanden

* Aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können Passagen des Bescheides geschwärzt sein.

Regen, den 19.09.2016

Landratsamt

Kraus

Oberregierungsrat

 

Meldung vom: 12.06.2017

Wir über uns

Ein Kind zu bekommen, ist etwas Phantastisches. Das „Wunder des Lebens“ lässt sich bereits während der Schwangerschaft hautnah spüren und nur wenige Ereignisse verändern den Alltagund die Lebensplanung so grundlegend wie Familiennachwuchs. Aber wir wissen, „andere Umstände“ können auch Unsicherheiten, viele Fragen, Probleme und Befürchtungen mit sich bringen:

  • Sind wir der Verantwortung ausreichend gewachsen?
  • Wird sich unsere Beziehung durch ein Kind verändern?
  • Wo kann ich Unterstützung erhalten und wie sieht diese aus?

Wir bieten Frauen und Männern Gespräche an, um sie dabei zu unterstützen, eine eigenständige und tragfähige Entscheidung zu finden. Sie erhalten bei uns Informationen und praktische Hilfestellung .

  • wenn Sie durch Ihre Schwangerschaft Fragen oder Probleme haben
  • wenn Sie sich nicht in der Lage sehen, die Schwangerschaft auszutragen
  • wenn Sie Probleme mit Ihrem Partner oder Ihren Angehörigen haben
  • wenn Sie ein behindertes Kind erwarten
  • wenn Sie in materielle Not geraten sind (z.B.: Anträge für die Landesstiftung „Hilfen für Schwangere in Not“ können bei uns gestellt werden)
  • wenn Sie Fragen zur Familienplanung und zu Methoden der Empfängnisverhütung haben
  • wenn Sie Beratung und Begleitung nach einem Schwangerschaftsabbruch bzw. der Geburt Ihres Kindes wünschen

Wir unterliegen der Schweigepflicht. Wir beraten Sie vertraulich, auf Wunsch auch anonym. Alle Beratungsgespräche sind für Sie kostenlos. Sie können allein, in Begleitung Ihres Partners oder einer anderen Vertrauensperson kommen. Bei Bedarf bieten wir auch Hausbesuche an.

Sexualpädagogische Konzepte und Veranstaltungen für und mit Schüler/-innen, Eltern, Jugendgruppen, Erzieher/-innen, Lehrer/-innen etc. Erfüllte Sexualität gehört für viele von uns zum Glücklichsein; sie bereichert unser Leben und ist ein wichtiges Ausdrucksmittel unserer Persönlichkeit. Dabei ist Sexualpädagogik für uns mehr als nur Aufklärung. Unter sexualpädagogischer Arbeit verstehen wir, Kindern und Jugendlichen fachkundig und einfühlsam altersgemäße Informationen zu vermitteln, Erlebnisse und Erfahrungen verstehen zu helfen und Impulse für ihre weitere Entwicklung zu geben.

Teilnahme am Projekt Schwanger-in-Bayern.de.

Meldung vom: 20.10.2020

Links zum Thema Schwangerschaft, Geburt und Familie

Internetseiten zum Thema Schwangerschaft, Geburt und Familie

 

Schwangerschaft, Geburt, Familie
Soziale Arbeit / Sozialwesen
Wichtige Internetadressen

Meldung vom: 11.04.2024

Secondhand / Tauschringe

Secondhandläden und Tauschringe im Landkreis Regen.

 

  • „Wir haben- Wir brauchen“
    Kleiderladen, St. Johann 10 , 94209 Regen, Tel. 09921/3740
  • „wir haben- wir brauchen“ Möbellager
    Deggendorfer Straße 25, 94209 Regen 09921/7566

 

Meldung vom: 06.03.2025

Gut besuchte Mitgliederversammlung des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege in Viechtach

 - Bei der Mitgliederversammlung in Viechtach (von links) 3. Bürgermeister Christian Zeitlhöfler, die neue „Geprüfte Gartenpflegerin“ Veronika Kerschbaum, Kreisgeschäftsführer Klaus Eder, Kreisvorsitzende Rita Röhrl, stellv. Landrat Erich Muhr und die Geehrten Ilona Lang (Ehrennadel in Silber) und Ernst Raith (Ehrennadel in Gold)Zur diesjährigen Mitgliederversammlung des Gartler-Kreisverbandes trafen sich 82 Delegierte aus den Gartenbauvereinen im Landkreis Regen im Gasthaus Blossersberger Keller in Viechtach. Rita Röhrl führte durch die Versammlung und gab einen bebilderten Rückblick über die zahlreichen Aktivitäten im vergangenen Jahr. Kreisgeschäftsführer Klaus Eder erläuterte die notwendigen Satzungsänderungen, die aufgrund neuer Bestimmungen der Abgabenordnung im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit anstanden, und informierte über das Jahresprogramm 2016.

Aktuell gibt es 32 Gartenbauvereine im Landkreis Regen mit zusammen 3.964 Mitgliedern, das ist wieder eine Steigerung um knapp 100 Mitglieder gegenüber dem Vorjahr. Die 4.000-Mitglieder-Marke scheint dieses Jahr möglich, wenn alle Vereine weiter so aktiv arbeiten. Der älteste Gartenbauverein im Kreisverband ist Kirchdorf i. W., gegründet 1982, der stärkste Verein ist momentan in Frauenau mit aktuell 320 Mitgliedern.

Höhepunkt des Abends war die Ehrung von drei engagierten Personen:  Frauenaus 1. Vorsitzende Veronika Kerschbaum erhielt im Namen des Landesverbandes die Urkunde „Geprüfte Gartenpflegerin“ mit Abzeichen. Ilona Lang erhielt im Namen des Bezirksverbandes die Ehrennadel in Silber für ihren 22-jährigen Vorsitz des Gartenbauvereins Kirchberg i. W. und Ernst Raith konnte sich über die Ehrennadel in Gold freuen, die im Namen des Bayerischen Landesverbandes verliehen wurde. Auch stellvertretender Landrat Erich Muhr gratulierte den Geehrten und dankte für das überdurchschnittliche, ehrenamtliche Engagement.

Der Kreisverband verfügt nun über eine mobile Mostpresse, die von den Gartenbauvereinen zu bestimmten Anlässen und Aktionen z. B. an Schulen ausgeliehen werden kann. Die Reservierung erfolgt über die Kreisverbands-Geschäftsstelle am Landratsamt. Weitere Informationen über Veranstaltungen, zu Jahresprogramm und Pflegeeinsätze im Kreislehrgarten sind auf dieser Internet-Seite zu finden.

Meldung vom 03.03.2016

Meldung vom: 14.06.2017

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Schwarzen Regen

(betroffene Gemeinden: Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf, Zwiesel);

Hinweis auf Bekanntmachung

Das Landratsamt Regen hat die unten stehende Verordnung über das Überschwemmungsgebiet am Schwarzen Regen erlassen. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt Nr. 14/2016 vom 30.06.2016 und tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Verordnung wird zusammen mit den Planunterlagen bei den Gemeinden Prackenbach, Viechtach, Geiersthal, Drachselsried, Böbrach, Teisnach, Regen, Langdorf und Zwiesel sowie im Landratsamt Regen, Zimmer-Nr. 215, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Meldung vom 01.07.2016

» Verordnung vom 28.06.2016

» Detailkarte D71

» Detailkarte D72

» Detailkarte D73

» Detailkarte D74

» Detailkarte D75

» Detailkarte D76

» Detailkarte D77

» Detailkarte D78

» Detailkarte D79

» Detailkarte D80

» Detailkarte D81

» Detailkarte D82

» Deatilkarte D83

» Detailkarte D84

» Detailkarte D85

» Detailkarte D86

» Detailkarte D87

» Detailkarte D88

» Detailkarte D89

» Detailkarte D90

» Detailkarte D91

» Detailkarte D92

» Detailkarte D93

» Detailkarte D94

» Detailkarte D95

» Detailkarte D96

» Detailkarte D97

» Detailkarte D98

» Übersichtskarte U8

» Übersichtskarte U9

Meldung vom: 21.10.2024

Kreiskrankenhäuser

Der Landkreis Regen hat bis Ende 2000 die beiden Kreiskrankenhäuser in Viechtach und Zwiesel als Regiebetrieb geführt (Art. 51 Abs.3 Nr.1 LkrO und Art. 25 Abs.1 Ziff.1 BayKrG).

Am 28.07.1999 beschloss der Kreistag des Landkreises Regen, die Krankenhäuser ab 01.01.2001 in der Rechtsform eines selbständigen Kommunalunternehmens (SKU) zu führen.

Arberlandkliniken Zwiesel – Viechtach

Arberlandklinik Viechtach
Karl-Gareis-Str. 31, 94234 Viechtach,
Tel. 09942 200, Fax 09942 20-159
E-Mail:info-v@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

Arberlandklinik Zwiesel
Arberlandstr. 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922 990, Fax 09922 99321
E-Mail: info-z@arberlandkliniken.de
Internet: www.arberlandkliniken.de

 

Meldung vom: 31.10.2023

Hilfen zur Gesundheit

Personen, die krank sind und die Kosten für Arzt und Krankenhaus weder selbst tragen können noch sie von anderen – z.B. einer Krankenversicherung – erhalten, haben Anspruch auf „Hilfe zur Gesundheit“. Diese umfasst ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmaterial und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung erforderliche Leistungen.

Die Leistungen sollen dem entsprechen, was normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird. Die Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII ist somit für denjenigen von Bedeutung, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, keine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und die Kosten nicht selbst tragen kann.

Im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit sind Leistungen möglich im Bereich der vorbeugenden Gesundheitshilfe, der Hilfe bei Krankheit, der Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Meldung vom: 17.09.2024

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt in der neuen Sozialhilfe sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten – also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Bürgergeld, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung. Hilfe zum Lebensunterhalt werden demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter erhalten, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind z.B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt.

Die neuen Regelsätze beinhalten nunmehr auch einmalige Leistungen

Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch z.B. bei mehrtägigen Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 27 ff SGB XII

 

Meldung vom: 24.10.2024

Hilfe in anderen Lebenslagen

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt kennt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) noch weitere Hilfen, die früher unter dem Begriff „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ zusammengefasst wurden. Sie sind fortan im fünften bis neunten Kapitel des SGB XII geregelt. Es geht dabei um Leistungen, die einen Bedarf abdecken, der nicht bei jedermann, wie der allgemeine Lebensunterhalt, sondern nur im Einzelfall auftritt, etwa bei einer Erkrankung oder Behinderung. Jedoch gilt auch bei diesen Hilfen der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Das heißt, die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII):
Diese Hilfe ist möglich, wenn die Person, die bisher die leitende und ordnende Funktion im Haushalt innehatte, vorübergehend infolge einer Notlage (z.B. Krankenhaus- oder Kuraufenthalt) dazu nicht mehr in der Lage ist, keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und vorrangige Ansprüche z.B. gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung nicht bestehen.

Altenhilfe (§ 71 SGB XII):
Die Altenhilfe dient dazu, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem Unterstützung bei der Beschaffung und Erhaltung einer altersgerechten Wohnung, bei der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, bei der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen in Betracht.

Blindenhilfe (72 SGB XII):
Blinde erhalten Blindenhilfe in Form einer Geldleistung, soweit das Landesblindengeld nicht ausreicht.

Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII):
Das SGB XII nennt nicht alle möglichen Formen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern eine Hilfe ist auch in anderen Notlagen möglich, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Dies kann als nicht rückzahlbare Beihilfe und als Darlehen geschehen. Beispiele: Reisekosten für einen besonderen Zweck, etwa um einen schwerkranken Angehörigen zu besuchen.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII):
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können übernommen werden, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zunächst müssen aber die Erben für die Bestattung aufkommen.

Die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage (bisher § 30 BSHG) nennt das neue Gesetz nicht.

Meldung vom: 29.08.2017

Frauen-Notruf (Frauennotruf)

Gewalt gegen Frauen und Kinder – leider ist dies alltägliche Wirklichkeit – auch im Landkreis Regen.

Beim FRAUEN-NOTRUF im Landkreis Regen
Tel.: 0171 / 14 88 112

stehen Ihnen geschulte Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.

 

Meldung vom: 25.07.2019

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

 

Einrichtungen Aufgaben
Familienentlastender Dienst
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.,
Parkstr. 4,
94209 Regen,
Tel: 09921/97011-31,
Fax: 09921/97011-20.
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen.
Frühförderung „Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst wenig durch Behinderung belasteten, individuellen und sozialen Leben zu verhelfen.
Ambulante Frühförderung beinhaltet insbesondere:

  • die Abklärung des kindlichen Entwicklungsstandes in Verbindung mit den einschlägigen Fachdisziplinen
  • die Einleitung und Durchführung allgemeiner spezifischer Fördermaßnahmen mit geeignetem Personal
  • die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Eltern
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Behörden
  • Übernahme der Therapiekosten für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Träger:
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Christopherus-Schule,
Am Grubfeld 13
94209 Regen – Schweinhütt
Tel: 09921/2704 Fax: 09921/1548 .

Im Landkreis Regen gibt es eine Förderschule zur individuellen Lebensbewältigung. Dort werden Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen ihrer neunjährigen regulären Schulpflicht sowie ihrer dreijährigen Berufsschulpflicht betreut.
Integrativer Kindergarten Träger ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.

Integrativer Kindergarten
Am Grubfeld 13
94209 Regen-Schweinhütt
Tel: 09921/2704
Fax: 09921/1548

Im Landkreis Regen gibt es einen integrativen Kindergarten. Darin werden behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut.
Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben
Einrichtung der Lebenshilfe Deggendorf,
Osserstr. 8,
94209 Regen,
Tel.: 09921/9433-0,
Fax.: 09921/2726
Behinderte, bei denen wegen Art und Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, kann Hilfe in „anerkannten Werkstätten für Behinderte“ gewährt werden.

Im Landkreis Regen gibt es eine anerkannte Werkstatt für Behinderte:
Regener Werkstätten,

Schulvorbereitende Einrichtungen Sprachauffällige oder entwicklungsverzögerte Kinder im Vorschulalter können in „Schulvorbereitenden Einrichtungen “ (SVE) gefördert werden. Für Kinder, die die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe erfüllen, wird der Kostenbeitrag der Eltern aus Sozialhilfemitteln getragen.
Sonderfahrdienst für Behinderte Das BRK (Kreisverband Regen) unterhält im Landkreis Regen einen Behindertenfahrdienst. Der Dienst steht jedem Behinderten im Landkreis Regen offen. Beförderungswünsche sind rechtzeitig mit dem Fahrdienst abzustimmen.
Näher Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des BRK Kreisverbandes Regen, Osserstr. 2, 94209 Regen, Tel: 09921/9446-0
Tagesstätte
Heilpädagogische Tagesstätte,
Am Grubfeld 13,
94209 Regen – Schweinhütt,
Tel: 09921/2704,
Fax: 09921/1548
Die Tagesstätte ist im Rahmen der Eingliederungshilfe Teil des Hilfskonzepts zu einer angemessenen Schulbildung. Sie bietet ergänzende Betreuung und heilpädagogische Förderung der Kinder und Jugendlichen zum Besuch der Förderschule oder der schulvorbereitenden Einrichtung (SVE).
Betreiber der Tagesstätte im Landkreis Regen ist die Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.
Therapeutische Wohngemeinschaft und intensiv betreutes Einzelwohnen Die therapeutische Wohngemeinschaft und das betreute Einzelwohnen sind Hilfsangebote für psychisch kranke bzw. geistig behinderte Menschen. Erfüllen diese Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Eingliederungshilfe, werden die Kosten und ggf. auch der notwendige Lebensunterhalt aus Sozialhilfemitteln getragen. Ziel dieser Hilfe ist es, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ein weitgehend normales Leben führen zu können. Durch die Art der Betreuung wird außerdem gewährleistet, dass der zu Betreuende individuelle Hilfsmaßnahmen erhält und in Zeiten von Krisen frühzeitige Interventionen möglich sind.

Für alle Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe –

der Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung
Gestütstraße 10 (Ämtergebäude),
84028 Landshut
E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de
Internet www.bezirk-niederbayern.de

zuständig.

 

Meldung vom: 29.08.2017

Wer klug ist, sorgt vor!

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wissen Sie, wer für Sie handelt, wenn Sie das selbst nicht mehr können?

Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter bestellt werden müssen, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen! Sie können schon heute dafür sorgen, dass dann eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche und Vorstellungen für Sie geltend machen kann.

Wir bieten Ihnen hier Formulare für eine Vollmacht, für eine Betreuungsverfügung und für eine Patientenverfügung an (downloads: siehe unten). Weitere Informationen erhalten Sie kostenlos bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Regen.

Sie haben die Möglichkeit, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen bei uns beglaubigen zu lassen.

Bei schwierigen Regelungen oder wenn Sie eine rechtliche Beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Notarin/einen Notar zu wenden.

Welche Vorsorgemöglichkeiten für Sie richtig sind, bleibt ganz Ihre Entscheidung. Die Verantwortung für Ihre Verfügungen tragen Sie selbst. Die Herausgeberin dieses Formularsatzes übernimmt keine Haftung. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund bleiben und die Hilfe der in Ihren Verfügungen genannten Personen nicht in Anspruch nehmen müssen. Sollten Sie jedoch in eine schwierige Lage kommen, haben Sie festgelegt, welche Wünsche und Vorstellungen Sie für diese Situation haben.

Formulare

In einer Patientenverfügung legen Sie gegenüber den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal Ihre Vorstellungen und Wünsche nieder.

  • Broschüre Vorsorgevollmacht in leichter Sprache

Bayern Portal

„Weitere Informationen zur Vorsorge und zum Betreuungsrecht finden Sie auch unter“:  BMJ | Vorsorge und Betreuungsrecht

Meldung vom: 02.08.2023