Allgemeines

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

21. Dezember 2015

 

Einrichtungen
Aufgaben

Familienentlastender Dienst
Lebenshilfe, Kreisvereinigung Regen e.V.,
Parkstr. 4,
94209 Regen,
Tel: 09921/97011-31,
Fax: 09921/97011-20.
Der FeD will mit seinem Hilfsangebot bei der Pflege und Betreuung behinderter Angehöriger die Familien entlasten und sie bei der Bewältigung des Alltages entlasten. Das Angebot richtet sich an behinderte Menschen jeden Alters und ihre Familien. Einzugsgebiet ist der Landkreis Regen.

Frühförderung
„Frühförderung“ bedeutet die frühestmögliche Förderung entwicklungsauffälliger, von Behinderung bedrohter und behinderter Kinder, die spätestens mit dem Schuleintritt der Betroffenen endet. Dabei ist Frühförderung ein Sammelbegriff für alle Maßnahmen und Angebote in den Bereichen Frühdiagnostik, Frühberatung, und Früherziehung. Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden und behinderte Kinder zu einem möglichst …

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Sozialhilfe

 

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe bei häuslicher Gewalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Hilfe in anderen Lebenslagen
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Hilfen zur Gesundheit
Schuldnerberatung
Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger

Zum 31.12.2004 trat das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz außer Kraft. Dafür wurden ab 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) – SGB II – und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe inkl. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) – SGB XII – eingeführt.

Ab 01.01.2005 können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erwerbsfähig sind, Leistungen nach …

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Prüfberichte für Senioreneinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

18. Dezember 2015

Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung
Alle Einrichtungen für Senioren und für Menschen mit Behinderung, die den Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) unterliegen, werden von der Fachstelle (Heimaufsicht) mindestens einmal jährlich unangemeldet aufgesucht und geprüft. Die dazu angefertigten Prüfberichte, die die von Einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität darstellen sollen, sind nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG auch zu veröffentlichen.

Vorhandene Prüfberichte sowie dazu eingegangene Gegendarstellungen finden Sie durch Anklicken der einzelnen Einrichtungen.

Wichtiger Hinweis: Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen …

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Heimaufsicht – Fachbereich Pflege- u. Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung u. Aufsicht

17. Dezember 2015

Zu Ihrem Schutz: Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Zum 01.08.2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten.

FQA – Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht

Aufgabe des staatlichen Fachbereichs Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Der FQA hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.

Der FQA hat Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern und der Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für …

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Wer klug ist, sorgt vor!

14. Dezember 2015

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wissen Sie, wer für Sie handelt, wenn Sie das selbst nicht mehr können?

Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter bestellt werden müssen, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen! Sie können schon heute dafür sorgen, dass dann eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche und Vorstellungen für Sie geltend machen kann.

Wir bieten Ihnen hier Formulare für eine Vollmacht, für eine Betreuungsverfügung und für eine Patientenverfügung an …

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Wer kann ehrenamtliche Betreuungen übernehmen?

Das Betreuungsgesetz favorisiert eindeutig den ehrenamtlichen Betreuer als Regelbetreuer. Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die bereit sind, sich unentgeltlich (gezahlt wird lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung) für den Betreuten zu engagieren und Verantwortung innerhalb des zugewiesenen Aufgabenkreises übernehmen.

Der Bedarf an Betreuern wird immer größer. Deshalb suchen wir ständig ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Jeder volljährige Bürger kann eine Betreuung übernehmen.

Wollen auch Sie ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer werden, Verantwortung übernehmen für einen Verwandten, Bekannten oder Fremden? … dann wenden Sie sich an die Betreuungsstelle des Landratsamtes Regen.

Ehrenamtliche Betreuung – Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)

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Was heißt Betreuung?

Das Wesen der Betreuung ist:

Volljährige Personen bekommen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Dies betrifft vor allem geistig behinderte, psychisch kranke und altersschwache Menschen. Das Amtsgericht bestellt die Betreuer und legt die Aufgabenkreise fest.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der Betreute geschäftsunfähig wird und damit rechtlich handlungsunfähig wäre. Eingriffe in die Rechte des Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist.

Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis zu …

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Betreuungsstelle

Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu verwirklichen.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Mitarbeiter der Betreuungsstelle zur Verfügung.
Sie haben folgende gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen:

für das Amtsgericht vor Anordnung einer Betreuung ermitteln und Stellungnahmen abgeben
geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewinnen und sie dem Amtsgericht vorschlagen
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Aufgabe einführen und Fortbildungsmaßnahmen anbieten
gemeinnützige Betreuungsvereine unterstützen und finanziell fördern
Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreungsverfügungen
Führen von Betreuungen
Vollzugshilfe in Betreuungsangelegenheiten

Hinweis zum Datenschutz der Betreuungsstelle

Aufgaben/Dienstleistungen

Was heißt Betreuung?
Wer kann …

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Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG auch benannt als sog. "Meister-BAföG")

11. Dezember 2015

1. Rechtsgrundlage
2. Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
3. Anspruchsberechtigte
4. Förderungsfähige Maßnahmen
5. Art der Förderung
6. Vermögen
7. Antrag
8. Zuständigkeit
9. Antragstellung

Rechtsgrundlage
Leistungen im Rahmen der sog. „beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung“ werden nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gewährt.
Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründungen zu erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung – grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht).
Anspruchsberechtigte
Die Ausbildungsförderung wird gewährt:
a. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
b. heimatlosen Ausländern
c. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind
d. anderen …

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Ausbildungsförderung

Schüler-BAföG

Rechtsgrundlagen
Zweck der Ausbildungsförderung
Anspruchsberechtigte
Förderungsfähige Ausbildungen und Höhe des monatlichen Bedarfs
Altersgrenze
Einkommen
Vermögen
Zuständigkeit
Antrag

1. Rechtsgrundlagen
Leistungen im Rahmen des sog. „Schüler-BAföG“ werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) gewährt.

Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) können Schüler der Klassen 5-9 von Realschulen und Gymnasien sowie Schüler der Klassen 7-9 von Wirtschaftsschulen erhalten, sofern die Schüler nicht bei ihren Eltern wohnen (z. B. Internatsunterbringung) und die auswärtige Unterbringung im Sinne des BayAföG notwendig ist.

BAföG-Leistungen können grundsätzlich Schülern ab dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe (Klasse 10) gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

2. Zweck der Ausbildungsförderung
Für …

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Wohngeld

10. Dezember 2015

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird jedoch grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Ab 01.01.2005 sind Personen nicht mehr antragsberechtigt, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält.

Das sind insbesondere Empfänger von

Grundsicherung
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld und
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Wohnen kostet Geld. Wer ein geringes Einkommen hat, kann vom Staat mit Wohngeld unterstützt werden.

Wohngeld gibt es

als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum sowie für Bewohner eines Heimes im Sinne …

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Staatliches Versicherungsamt

9. Dezember 2015

 

Auskunft und Beratung in Sozialversicherungsfragen und Rentenangelegenheiten
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflegeversicherungsgesetz

Auskünfte erhalten Sie auch bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Links im Internet

Deutsche Rentenversicherung Niederbayern/Oberpfalz
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Eine Terminvereinbarung zur Beratung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd unter der Telefonnummer 0800100048015

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Schwerbehinderte

8. Dezember 2015

Informationen zum Schwerbehindertentenrecht erhalten Sie seit 01.08.2005 beim
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Region Niederbayern, Friedhofstraße 7, 84028 Landshut.

Seit Anfang 2005 besteht in Bayern die Möglichkeit, Schwerbehindertenanträge auch online zu stellen. Der Online-Antrag kann unter der Adresse www.schwerbehindertenantrag.bayern.de aufgerufen werden.

Das Verfahren ist barrierefrei und aufgrund einer verschlüsselten Übermittlung auch sicher. Es bietet einen hohen Bedienkomfort und ist nach Art eines Interviews aufgebaut. Viele Fragen können durch bloßes Ankreuzen oder durch Auswahl in einem Drop-Down-Feld beantwortet werden. Zum Schluss muss lediglich eine Kurzversion des Antrag ausgedruckt und unterschrieben an das Versorgungsamt geschickt werden, da zur rechtswirksamen Antragstellung die Unterschrift des Antragstellers …

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Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunk- und Fernsehgeräte (auch Autoradios) sind generell anzumelden. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber möglich, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen. Voraussetzungen für diese Befreiung und weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der GEZ: www.GEZ.de.

Ab 1. April 2005 kann eine Rundfunkgebührenbefreiung nur noch direkt bei der Gebühreneinzugszentrale beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie weiterhin bei Ihrer Heimatgemeinde, sie können ihn aber auch Online ausfüllen und ausdrucken lassen.

Rundfunkgebührenbefreiungsantrag
Rundfunkbeitrag – Befreiung oder Ermäßigung online beantragen

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Kriegsopferfürsorge

Das Recht auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehört zum allgemeinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt nach dem anzuerkennenden, individuellen Bedarf die Rentenleistungen des Versorgungsamtes und sichert so den angemessenen Lebensunterhalt der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen im Einzelfall.

Voraussetzungen sind ein durch die Schädigung entstandener wirtschaftlicher Schaden oder ein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen. Es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt.
Die wichtigsten Hilfen sind :

die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
die Erholungsbeihilfe
die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn wegen Krankheit oder Alter eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich ist
Hilfen in besonderen Lebenslagen, wie z.B. Kraftfahrzeugbeihilfen, wenn …

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Bildung und Teilhabe

Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das Jobcenter Arberland,
Industriestr. 2, 94209 Regen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen, ist die Wohngeldstelle im Landratsamt Regen zuständig. Auskünfte erteilen die zuständigen Sachbearbeiter.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
Schulbedarf für …

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Bedarfsplanung und Investitionsförderung nach dem AGSG

Der Landkreis Regen hat als zuständiger Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehen. Bei der Finanzierung von bedarfsgerechten voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen beteiligt sich der Landkreis Regen nicht mehr an den Investitionskosten.

Ambulante Einrichtungen:
Seit Inkrafttreten des AGSG (01.01.2007) können Einrichtungen der Altenpflege nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel gefördert werden.
Ab dem Haushaltsjahr 2008 erfolgte ausschließlich die Förderung des ambulanten Pflegedienstes als freiwillige Leistung.
Diese freiwillige Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom 18.04.2013 letztmals im Haushalt 2018 für das Förderungsjahr 2017 bereitgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird diese Förderung eingestellt.

Pflegebedarfsermittlung für den …

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