Allgemeines

Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse

Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

Behördliches Führungszeugnis
-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu …

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Ersatzausstellung eines Führerscheins

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand

Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an …

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr …

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Fahrerlaubnisbehörde

24. August 2015

Informationen über die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 01.07.2012 und 19.01.2013 finden Sie unter „Aktuelles“
Aufgaben / Dienstleistungen
Aktuelles
Antrag auf Fahrerlaubnis
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Entziehung der Fahrerlaubnis
Ersatzausstellung eines Führerscheins
Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Internationaler Führerschein
Umtausch EU-Führerschein
Verlängerung einer Fahrerlaubnis

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Treibjagd

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

21. August 2015

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

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Gewinner der Eintrittskarten für das Donaufest in Deggendorr

Gewinner der Eintrittskarten für folgende Veranstaltungen:
a) 2 x Han´s Klaffl auf dem Donaufest in Deggendorf am 16.07.2015 um 19.30 Uhr
b) 4 x Deggendorfer Bierzeltmusikanten – Blasmusik zum Frühschoppen am 19.07.2015 um 11.00 Uhr – Auftritt wurde leider kurzfristig abgesagt!
c) 2 x CubaBoarischen auf dem Donaufest in Deggendorf am 19.07.2015 um 19.00 Uhr
d) 2 x Konstantin Wecker auf dem Donaufest in Deggendorf am 20.07.2015 um 19.00 Uhr

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Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

19. August 2015

Bei Verlust einer Fahrkarte der Deutschen Bahn AG ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.
Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).
Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

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Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch: Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentichen und staatlich anerkannten privaten – fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufschulen.
Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR je Schuljahr übersteigen. Jede Familie muss somit – unabhängig von der Zahl der eine Schule besuchenden Familienmitglieder – innerhalb eines Schuljahres 420,00 EUR an Eigenleistung erbringen.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

– die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hat
– der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
– der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigste Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule.

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Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

– Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
– weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben (bei den Schulen oder beim Landratsamt erhältlich) und beim Landratsamt einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

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Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

– kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
– es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

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