Allgemeines

Krankenkraftwagen

25. August 2015

Krankenkraftwagen sind Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt.

Zur Durchführung von sog. Behinderten-Fahrdiensten ist die Erteilung eines Mietwagenscheins, beschränkt auf den Behindertentransport, notwendig. Bei diesen Transporten werden Personen, die während der Fahrt keiner ärztlichen Betreuung bedürfen, befördert. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; mit einer Ausnahmegenehmigung können aber schon 19-Jährige solche Behinderten-Fahrten durchführen

Sie erreichen uns unter dieser Adresse:
Anschrift Landratsamt Regen
Poschetsrieder Str. 16
94209 Regen
Telefon (0 99 21) 6 01-0
Fax (0 99 21) 6 01-1 00
E-Mail poststelle@lra.landkreis-regen.de
Öffnungszeiten Mo.bis Fr. von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Di. von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Do. von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Montag und Mittwoch Nachmittag geschlossen!

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Ersterteilung:

Reisepass oder Personalausweis
Scheckkartenführerschein
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners (Anlage 6 Nr. 2 FeV)
Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung
Medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Analge 5 Nr. 2 FeV).
Führungszeugnis der Belegart O (bei der Gemeinde zu beantragen)

Verlängerung:

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners (Anlage 6 Nr. 2 FeV)
Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung
Führungszeugnis der Belegart O (bei der Gemeinde zu beantragen)

Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist zusätzlich medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Welche Kosten entstehen

EUR 37,50 Ersterteilung
EUR 32,90 Verlängerung

Besonderheiten
Bei Krankenkraftwagen ist der Nachweis erforderlich, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens einem Jahr in Besitz ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre in Besitz war.
Informationen im Bayerischen Behördenwegweiser
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen

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Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse

Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

Behördliches Führungszeugnis
-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu …

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Ersatzausstellung eines Führerscheins

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand

Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an …

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr …

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Fahrerlaubnisbehörde

24. August 2015

Informationen über die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 01.07.2012 und 19.01.2013 finden Sie unter „Aktuelles“
Aufgaben / Dienstleistungen
Aktuelles
Antrag auf Fahrerlaubnis
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Entziehung der Fahrerlaubnis
Ersatzausstellung eines Führerscheins
Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Internationaler Führerschein
Umtausch EU-Führerschein
Verlängerung einer Fahrerlaubnis

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Treibjagd

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

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Erläuterungen zu den Antragsunterlagen und häufig gestellte Fragen

Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.

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Personenbeförderung – Lizenz zum Betrieb von Taxi- und oder Mietwagenverkehr

Die entgeltliche oder geschäftmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi oder Mietwagen ist genehmigungspflichtig.
Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.

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