Allgemeines

Begleitfahrzeug zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten

21. August 2015

Ein Begleitfahrzeug ist ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug, um einen Schwertransport zu begleiten. Es dient dazu, je nach Strecke (Landstraße, Autobahn etc.), den Transport nach hinten abzusichern, oder nach vorne für eine freie Durchfahrt zu sorgen.

Die Notwendigkeit eines Begleitfahrzeuges wird von den zuständigen Behörden bestimmt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwertransport durchgeführt wird.

Bezüglich der Ausrüstung eines privaten Begleitfahrzeuges wird auf das unter aufgeführte Merkblatt verwiesen.

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Erläuterungen zu den Antragsunterlagen für gewerblichen Güterkraftverkehr

Informationen zur fachlichen Eignung:

Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit).

Dies kann nachgewiesen werden durch:

eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis,
Eine mindestens 5-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Ein dies entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie in der Regel bei der IHK,
eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann; in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen

Wenn Sie den Nachweis der fachlichen Eignung noch nicht führen können, wenden Sie sich vor Antragstellung an die Industrie- und Handelskammer in Passau, Herr Bredemeier, Tel. 0851/507246.

Falls nicht die sachkundige Person selber der Inhaber des Unternehmens ist, sind noch zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Finanzelle Leistungsfähigkeit:

Die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auszustellen.

Die finanzelle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch die Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug zu erbringen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag).

Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 EUR, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000,00EUR nachzuweisen.

Wichtig: Anhänger oder Auflieger gelten als Fahrzeug! Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!

Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen:

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.

Fahrzeugliste:

Aufstellung der Fahrzeuge (alle Fahrzeuge des Betriebes)

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Antragstellung EU-Gemeinschftslizenz / Erlaubnis

Welche Unterlagen sind mitzubringen
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Fach- und Sachkundenachweis
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Führungszeugnis nach Belegart Null (bei der Wohngemeinde beantragen)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde beantragen)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), Direktion Bayerwald, Postfach 11 09, 94201 Regen, Tel. 09921/603-0 oder der sonstigen

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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

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Gewinner der Eintrittskarten für das Donaufest in Deggendorr

Gewinner der Eintrittskarten für folgende Veranstaltungen:
a) 2 x Han´s Klaffl auf dem Donaufest in Deggendorf am 16.07.2015 um 19.30 Uhr
b) 4 x Deggendorfer Bierzeltmusikanten – Blasmusik zum Frühschoppen am 19.07.2015 um 11.00 Uhr – Auftritt wurde leider kurzfristig abgesagt!
c) 2 x CubaBoarischen auf dem Donaufest in Deggendorf am 19.07.2015 um 19.00 Uhr
d) 2 x Konstantin Wecker auf dem Donaufest in Deggendorf am 20.07.2015 um 19.00 Uhr

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Antrag auf zusätzliche Ausfertigungen/Abschriften

20. August 2015

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Fahrzeugliste

(siehe auch Bemerkungen)

Welche Kosten entstehen

Für jede in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubnigten Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz
entstehen weitere Kosten in Höhe von je 80,- EUR.
Für jede Ausfertigung der Nationalen Erlaubnis entstehen
weitere Kosten in Höhe von je 80,- EUR.

Bermerkungen

Bei Antragstellung zusätzlicher Ausfertigungen/Abschriften können neben dem Antrag auch noch zusätzliche Unterlagen gefordert werden. Eine vorherige telefonische oder persönliche Abklärung ist daher erforderlich.

Formulare

Antrag auf zusätzliche Ausfertigungen oder Abschriften
Eigenkapital Zusatzbescheinigung
Eigenkapitalbescheinigung
Fahrzeugliste

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Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung (download unten) auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

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Verkehrsrechtliche Anordnung – Arbeiten im Straßenraum (Baustellen, Baumfällarbeiten, Gerüstaufstellung usw.)

Werden Hindernisse, wie z. B. Baumaterialien und Baufahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgestellt bzw. Baustellen eingerichtet, ist eine vorherige Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich. Gleiches gilt, wenn der öffentliche Verkehr auch nur zeitweise behindert wird, z.B. bei Baumfällarbeiten oder Verladetätigkeiten.

Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich haftet bei einem evtl. Schaden der Unternehmer oder dessen Beauftragter.

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Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

19. August 2015

Bei Verlust einer Fahrkarte der Deutschen Bahn AG ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.
Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).
Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

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Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch: Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentichen und staatlich anerkannten privaten – fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufschulen.
Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze in Höhe von 420,00 EUR je Schuljahr übersteigen. Jede Familie muss somit – unabhängig von der Zahl der eine Schule besuchenden Familienmitglieder – innerhalb eines Schuljahres 420,00 EUR an Eigenleistung erbringen.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

– die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld hat
– der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
– der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigste Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule.

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Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

– Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
– weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben (bei den Schulen oder beim Landratsamt erhältlich) und beim Landratsamt einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

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Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

– kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
– es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

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Veräußerung eines Fahrzeuges / Veräußerungsanzeige

Wird ein Fahrzeug veräußert ist dies der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 13 Abs. 4 FZV). Diese Anzeige muss enthalten:
– Amtl. Kennzeichen
– Name und Anschrift des Verkäufers
– Name und (vollständige!) Anschrift des Erwerbers
– Übergabetag
– Übergebene Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II u. Teil I bzw. Fahrzeugbrief/-schein, Kennzeichen, Bestätigungen)
– Unterschrift des Veräußerers und des Erwerbers

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