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Zulassung von Import-Fahrzeugen

Für die Zulassung von neuen oder bereits zugelassenen Fahrzeugen aus dem Ausland werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Zusätzlich bei Importfahrzeugen:

  • Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity-COC;
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen, sofern die Typgenehmigungsdaten nicht komplett aus den ausländischen Papieren ersichtlich sind, ein Datenblatt
  • oder bei nicht typgenehmigten Fahrzeugen: Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
  • Vorhandene Ausländische Fahrzeugpapiere sind im Original vorzulegen
  • Bei importierten Neu-Fahrzeugen aus der EU ist eine Umsatzsteuererklärung erforderlich (Formulare liegen in der Zulassungsbehörde aus); bei Importen aus Nicht-EU-Ländern ist eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Importfahrzeuge sind durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. Gegebenenfalls ist eine Vorführung des Fahrzeuges erforderlich.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,40
  • zusätzlich: EUR 10,20 für Wunschkennzeichen + ggf. weitere 2,60 bei vorheriger Reservierung
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer)
  • EUR 39,50 bei Zulassung aufgrund einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungsverordung) oder eines Gutachtens nach § 21 StVZO

 

 

 

Meldung vom: 01.12.2023

Zulassung von Neufahrzeugen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Gutachten §21 StVZO bzw. §13 EG-FGV oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers)
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Bei unvollständig ausgefüllten Zulassungsbescheinigungen Teil II (z. B. LKW ohne Aufbau) ist eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers (ggf. auch ein Gutachten der Technischen Prüfstelle) vorzulegen.
Diese wird Ihnen in der Regel vom Händler mit der Zulassungsbescheinigung ausgehändigt.
Wurde noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) durch den Hersteller ausgestellt, ist eine Bestätigung des Herstellers/Generalimporteures hierüber vorzulegen.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,40
  • zusätzlich: EUR 10,20 für Wunschkennzeichen + ggf. weitere 2,60 bei vorheriger Reservierung
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer)
  • EUR 39,50 bei Zulassung aufgrund einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungsverordung) oder eines Gutachtens n. § 21 StVZO

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 01.12.2023

Änderung von Halter-/Technikdaten

Änderung der Anschrift (innerhalb des Landkreises)

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Eine Änderung der Anschrift ist der Zulassungsbehörde daher unverzüglich mitzuteilen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!
Gebühr: EUR 12,00

Änderung der Technikdaten 

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Werden Technische Änderungen am Fahrzeug vorgenommen muß dies i. d. R. von einer Technischen Prüfstelle abgenommen werden. Durch die Abnahme wird noch keine Betriebserlaubnis erteilt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt durch die Zulassungsbehörde durch Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Gutachten über die Abnahme durch eine techn. Prüfstelle
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Änderung des Namens

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Eine Namensänderung (z. B. durch Verehelichung) ist der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, da die Fahrzeugpapiere ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen müssen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepass oder Urkunde über Namensänderung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief

Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!

  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Eintrag von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Der Einbau von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen muß durch die ausführende Werkstätte (anerkannte AU-Werkstatt) bestätigt werden (Steueränderungsantrag) bzw. bei Selbsteinbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfingenieur abgenommen werden.
Erst mit dem Eintrag des Abgasreinigungssystems / Partikelminderungssystems durch die Zulassungsbehörde können etwaige Steuervorteile in Anspruch genommen werden.Wichtige Information:
Im Oktober und November 2007 wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Genehmigungen für unwirksame/nicht ausreichend wirksame Nachrüst-Rußpartikelfilter-Systeme mehrerer Hersteller zurückgezogen. Die Hersteller wurden verpflichtet die betroffenen Systeme aus dem Handel zu nehmen. Sollte dennoch ein betroffener Partikelfilter verbaut worden sein kann durch die Zulassungsbehörde kein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfolgen!
Einbaubescheinigung und allgemeine Betriebserlaubnis
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Meldung vom: 01.12.2023

Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
  • Kennzeichenschilder
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung/ bei LKW oder KOM: SP-Nachweis bzw. Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 23,90

Meldung vom: 01.12.2023

Ausfuhrkennzeichen/Internationale Zulassung

Für die Ausfuhr eines Fahrzeuges in das Ausland kann ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer in Deutschland richtet sich nach der Dauer des Versicherungsschutzes und ist auf dem Kennzeichen aufgedruckt. Ansonsten gelten die allgemeinen Zulassungsbestimmungen.

Seit 01.07.2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kraftfahrzeugsteuer. Diese kann von einem Bankkonto innerhalb des EURO- Zahlungsverkehrsraumes abgebucht werden. Liegt kein derartiges Bankkonto vor, ist die Kraftfahrzeugsteuer vorab bar bei der Kontaktstelle des Hauptzollamtes in Plattling, Robert-Bosch-Str. 1, einzuzahlen. Eine Bescheinigung des Hauptzollamtes darüber ist vorzulegen.

Das Fahrzeug ist zur Indentifizierung grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebestätigung
  • Versicherungsbestätigung (gelb)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung
  • SEPA-Mandat bzw. Bescheinigung des Hauptzollamtes über vorab entrichtete Kfz-Steuer.

Das Fahrzeug ist zur identifizierung grundsätzlich vorzuführen.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,60 (Wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde)

 

Meldung vom: 01.12.2023

Saisonkennzeichen

Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann sowohl bei der Neuzulassung/Umschreibung/ Wiederzulassung erfolgen, als auch bei einem bereits zugelassenem Fahrzeug (auch vor Beginn des Saisonzeitraumes). Eine Stilllegung ist erst dann wieder notwendig, wenn das Fahrzeug z. B. verkauft oder verschrottet werden soll. Der Saisonzeitraum muß auf der Versicherungsbestätigung eingetragen sein.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder, falls Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Versicherungsdoppelkarte
  • Vollmacht für Beauftragten
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 27,10 Zuteilung eines Saisonkennzeichens bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug oder bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung
  • EUR 35,60 wenn neue Fahrzeugpapiere ausgestellt werden müssen

Informationen im BayernPortal
Kraftfahrzeugkennzeichen; Zuteilung Saisonkennzeichen

Meldung vom: 01.12.2023

Rote Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen)

Für zuverlässige Gewerbetreibende im Kraftfahrzeugbereich kann auf Antrag ein Rotes Dauerkennzeichen für Probe, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt werden (§ 41 Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV).

Hinweise zum Roten Dauerkennzeichen:

  • „Fahrten zur Anregung der Kauflust“ z. B. durch Vorführung in der Öffentlichkeit werden nicht als Probefahrten anerkannt. Probefahrten durch Privatpersonen wegen Kaufabsicht sind aber zulässig.
  • Die Kennzeichen werden zur betrieblichen Verwendung ausgegeben. Die Kennzeichen dürfen nicht an betriebsfremde Personen zu deren freien Verwendung ausgegeben werden.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung – bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister – Kopie der Gewerbeanmeldung – Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt) – Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 85,90

 

Meldung vom: 18.01.2024

Außerbetriebsetzung / Abmeldung

Bei einer Außerbetriebsetzung erlischt grundsätzlich die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Das Kennzeichen wird also am nächsten Tag wieder frei. Für eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den gleichen Halter kann das Kennzeichen jedoch verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Für die Außerbetriebsetzung sind vom Halter Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges abzugeben. Deshalb ist auch für die Außerbetriebsetzung ein Antrag notwendig. Mit diesem Antrag kann auch die Reservierung beantragt werden. Der Antrag ist vom Fahrzeughalter zu unterschreiben! Zum Antrag

Online-Außerbetriebsetzung
Seit 01.01.2015 ist die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges über einen Online-Dienst eingeführt.

Voraussetzung für die Nutzung der Internet-Außerbetriebsetzung ist, dass das betreffende Fahrzeug nach dem 01.01.2015 zugelassen/umgeschrieben worden ist, da erst ab diesem Zeitpunkt Fahrzeuge mit speziellen Zulassungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen ausgestattet werden. Diese Zulassungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen sind für diesen Zweck mit verdeckten Sicherheitscodes ausgestattet. Diese Codes werden nach dem Entfernen der Plaketten vom Nummernschild, und Entfernen der Sicherheitsfolie auf dem Fahrzeugschein, sichtbar.
Weitere Voraussetzung ist der Identitätsnachweis durch einen neuen Personalausweis und dem entsprechenden Kartenleser.

Eine genaue Beschreibung des Verfahrens finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 16,80
    zusätzlich sind 2,60 € bei Reservierung des Kennzeichens zu bezahlen

 

Meldung vom: 01.12.2023

Kraftfahrzeugsteuer / SEPA-Mandat

Die Abgabe eines SEPA-Mandates zum Einzug der KFZ-Steuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) KraftStG eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung Ihres KFZs oder KRADs.
Das SEPA-Mandat muß für ein Konto innerhalbedes SEPA-Zahlungsraumes des Fahrzeughalters erfolgen und ist ggf. durch den Bevollmächtigten vorzulegen.

Insbesondere bei Zulassungen, die von einem Bevollmächtigten durchgeführt werden, ist das ausgefüllte und vom Halter unterschriebene Kombimandat bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Das Kombimandat muss dabei vom Halter an der Stelle der Unterschrift des Zahlers unterschrieben werden. Sofern der Steuerzahler vom Halter des Fahrzeuges abweicht, ist dessen Kontoverbindung anzugeben und auch dessen Unterschrift als Zahler erforderlich. In diesem Fall ist das SEPA-Mandat zusätzlich vom Halter zu unterschreiben.

Ausnahmen bzw. Befreiungen zur Vorlage dieser Ermächtigung erteilt ausschließlich das Hauptzollamt (Bescheinigung).

Grundsätzlich ausgenommen von der Abgabe eines SEPA-Mandates sind:
Fahrzeuge mit unbefristeter Steuerbefreiung, Rote Dauerkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.

Die Pflicht zur Abgabe eines SEPA-Mandates gilt für folgende Geschäftsvorfälle in der Zulassungsbehörde:

– Erstmalige Zulassung,
– Wiederzulassung eines Fahrzeuges
– Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel).

Bei unvollständigem und/oder fehlendem SEPA-Mandat muss die Zulassung Ihres Fahrzeuges abgelehnt werden.

Download: Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA-Mandat)

Steuerrückstandsprüfung
Seit 01.01.2006 ist die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch möglich, wenn für den zukünftigen Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugrückstände bestehen.
Die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung erfolgt im Rahmen des Zulassungsvorgangs.

Grundlage: § 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Bei bestehenden Steuerrückständen kann eine Zulassung erst nach Vorlage einer Bescheinigung des Hauptzollamtes über die Entrichtung der Steuer erfolgen.

Steuerbefreiungen / -ermäßigungen
Steuerbefreiungen können i. d. R. gleich bei der Zulassung des Fahrzeuges beantragt werden.

Weiter Informationen hierzu finden Sie unter www.zoll.de

Meldung vom: 01.12.2023

Aufsicht

Die Rechtsaufsicht wird in Deutschland von Aufsichtsbehörden gegenüber den der Rechtsaufsicht unterworfenen Behörden ausgeübt und erstreckt sich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung (Vorrang des Gesetzes). Die Rechtsaufsicht unterscheidet sich damit von der Fachaufsicht, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns bezieht.

Meldung vom: 13.12.2024

Formulare, Form- und Merkblätter

Meldung vom: 09.07.2025

Wohnbauförderung

Wohnraumförderung Allgemein

Das Landratsamt Regen als Bewilligungsstelle fördert in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) den Neubau, Gebäudeerweiterungen, Anpassungen sowie den Erst- und Zweiterwerb in Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen.

Grundlage hierfür ist das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG).

Die Förderung richtet sich grundsätzlich nach der sozialen Dringlichkeit. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn diese vor Baubeginn oder Abschluss eines Kaufvertrages beim Landratsamt Regen beantragt wird. Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden.

Bayerisches Wohnungsbauprogramm

Fördervoraussetzungen:

  • Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze

(abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen)

 

  • Nachweis von Eigenkapital in Form von Geldmitteln oder eines bereits erworbenen Grundstücks in Höhe von 25 % der Gesamtkosten
  • Die aus der Immobilie und der Finanzierung ergebende Belastung muss tragbar sein.
  • Technische Voraussetzungen wie z. B. die Einhaltung einer maximal zulässigen Wohnfläche (abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen) sowie der Zustand der Immobilie beim Zweiterwerb sind zwingend einzuhalten.

 

  • Die Gesamtkosten müssen nach den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes angemessen und wirtschaftlich sein.

 

Werden die Fördervoraussetzungen erfüllt, kann ein Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm beantragt werden. Die aktuellen Zins- und Tilgungssätze finden Sie hier.

Haushalte mit Kindern erhalten in Verbindung mit dem Darlehen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 7.500 Euro je Kind im Sinne des EStG.

Beim Zweiterwerb sowie beim Ersatzneubau wird ein das Darlehen ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten (maximal 50.000 Euro) gewährt.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

Bayerisches Wohnungsbauprogramm für Privatpersonen | BayernLabo

Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung – BayernPortal (freistaat.bayern)

Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm

Die Bedingungen zur Beantragung des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms decken sich grundsätzlich mit denen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms.

Das Darlehen kann bis zu einem Drittel der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Es werden Zinsbindungen von 10, 15 oder 30 Jahren angeboten. Die aktuellen Zins- und Tilgungssätze finden Sie hier.

Das Zinsverbilligungsprogramm kann alleine oder in Kombination mit dem Bayerischen Wohnungsprogramm in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm für Privatpersonen | BayernLabo

Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung

Für die Anpassung von Eigenwohnraum können Menschen mit Behinderung ein leistungsfreies Darlehen bis zu 10.000 Euro je Wohnung beantragen.

Gefördert werden Anpassungen im Bestand von Eigenwohnraum oder Mietwohnraum im Zweifamilienhaus. Bei Förderung von Mietwohnraum im Mehrfamilienhaus ist die Regierung von Niederbayern zuständig.

Förderfähige bauliche Maßnahmen sind z. B. der Einbau eines Treppenlifts, eines Aufzugs, Rampen für Rollstuhlfahrer oder der Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen.

 

Fördervoraussetzungen:

  • Einhaltung einer bestimmten Einkommensgrenze

(abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen)

  • Nachweis der Schwerbehinderung

(z. B. Schwerbehindertenausweis, medizinisches Gutachten)

  • Bestimmte technische Voraussetzungen

(z. B. Einhaltung von Bewegungsflächen, bodengleiche Dusche etc.)

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

Förderung von barrierefreiem Wohnen – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de)

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 23.04.2025

Vollzug der Bayer. Bauordnung und ihrer Nebenbestimmungen

Aufgaben / Dienstleistungen

Aufgabe Formulare Informationen im BayernPortal
Abbruch
Vollzug der Bauvorlagenverordnung
Abgrabungen
Bauberatung
Baugenehmigung
Baukontrolle
Bauvoranfragen/Vorbescheid
Freistellungsverfahren

Meldung vom: 26.07.2024