Archiv des Autors: Alexandra Weber
Energienutzungsplan Gemeinde Kirchberg i. W.
Energienutzungsplan Gemeinde Gotteszell
Energienutzungsplan Gemeinde Geiersthal
Energienutzungsplan Gemeinde Frauenau
Energienutzungsplan Gemeinde Arnbruck
Energienutzungsplan Gemeinde Drachselsried
Energienutzungsplan Gemeinde Böbrach
Energienutzungsplan Markt Bodenmais
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Energienutzungsplan Gemeinde Bayerisch Eisenstein
Energienutzungsplan Gemeinde Achslach
- Energiekonzept Achslach
- Karte Anlagenbestand 2012
- Karte Wärmekataster mit potenziellen Nahwärmegebieten
- Karte Wasserkraft
- Karte Windgeschwindigkeiten mit potenziellen Flächen
- Ergebnisse
Verlängerung von D-Klassen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Reisepass oder Personalausweis
- Führerschein
- 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners
- Nachweis über gesundheitliche Eignung durch
- Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung auf gesondertem Vordruck bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
- Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet, wenn die Geltungsdauer über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann.
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80
- EUR 13,00 zuzüglich für das Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)
Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten.
Verlängerung von C-Klassen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Reisepass oder Personalausweis
- Führerschein
- 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/Arbeitsmediziners
- Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80
Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten.
Taxi
Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-,Beförderungs- und Tarifpflicht. Das bedeutet im Einzelnen, dass ein Taxi evtl. 24 Std. rund um die Uhr eingesetzt werden muss, selbst bei Kurzfahrten ist grundsätzlich jedermann zu befördern.
Die Betriebs- und Beförderungspflicht im Landkreis Regen wurde mittels Taxiordnung ausgerichtet an den örtlichen Verhältnissen. Die Tarifpflicht bindet die Unternehmer im Pflichtfahrgebiet an die behördlich festgelegten Entgelte. Vom Fahrgast darf insofern auch nur das vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Entgelt verlangt werden. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
- EUR 30,00 Ortskunde
Informationen im BayernPortal
Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist Personenbeförderung mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder eine Betriebspflicht nach § 21 PBefG, noch die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG. Es gilt auch keine Tarifpflicht, Preise werden frei vereinbart. Anders als im Taxiverkehr ist das Bereithalten von Mietwagen, durch das ein taxiähnlicher Verkehr erreicht wird, verboten. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens entgegengenommen werden; „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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- Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist zusätzlich medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Anlage 5 Nr. 2 FeV).
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen
Linienverkehr / Ausflugsfahrten / Ferienziel-Reisen
Betrifft ausschließlich die Beförderung durch Personenkraftwagen mit max. 8 Sitzplätzen und einem Fahrer. Kraftfahrzeuge mit mehr Sitzplätzen sind keine Personenkraftwagen sondern fallen unter die Definition der Kraftomnibusse für die die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E erforderlich ist.
- Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr)*,
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)*,
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)*,
4. Theaterbesuchern dient*. - Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.*
- Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.** Nur für solche Fahrten ist die Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung erforderlich, die nach den Vorschriften des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) und den dazu erlassenen Verordnungen genehmigungspflichtig sind. Deshalb sind z.B. Beförderungen, die nach der Freistellungs-Verordnung nicht dem PBefG unterliegen (z.B. der Schulbusverkehr) nicht vom Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betroffen.Für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ebenfalls nicht erforderlich (z.B. bei Beförderung von jugentlichen Mitgliedern eines Sportvereins durch Eltern im „Kleinbus“).
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung
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Verlängerung
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen
Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen sind Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt.
Zur Durchführung von sog. Behinderten-Fahrdiensten ist die Erteilung eines Mietwagenscheins, beschränkt auf den Behindertentransport, notwendig. Bei diesen Transporten werden Personen, die während der Fahrt keiner ärztlichen Betreuung bedürfen, befördert. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; mit einer Ausnahmegenehmigung können aber schon 19-Jährige solche Behinderten-Fahrten durchführen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Besonderheiten
Bei Krankenkraftwagen ist der Nachweis erforderlich, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens einem Jahr in Besitz ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre in Besitz war.
Informationen im BayernPortal
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14.August 2006, das am 01.Oktober 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft such durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.
Der Nachweis der Qualifizierung erfolgt durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführereschein.
Der Eintrag der Schlüsselzahl erfolgt auf Antrag oder nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungsbescheinigungen.
Überblick:
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
- Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) - Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im:
- Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben.
- Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben.
Allerdings müssen diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.
Die Fahrerlaubnisbehörde stellt, mit dem zum Download verfügbaren Informationsschreiben, den aktuellen Kenntnisstand zur Gesetzeslage sowie Fallbeispiele zur Verfügung.
Welche Kosten entstehen
- Bei bestehendem Besitzstand und Umtausch in einen Kartenführereschein: 24,00 EUR
- Bei bestehendem Besitzstand und Umtauch des Kartenführerscheins: 8,70 EUR
- Bei Vorlage eines entsprechenden Qualifizierungsnachweises, zusätzlich 28,60 EUR zur üblichen Gebühr.
- z.B. Verlängerung + Vorlage Qualifizierungsnachweis = 37,50 EUR + 28,60 EUR = 66,10 EUR
Merkblätter
Links im Internet
Informationen im BayernPortal
Fahrerlaubnisbehörde
Informationen über die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 01.07.2012 und 19.01.2013 finden Sie unter „Aktuelles“
- Aktuelles
- Antrag auf Fahrerlaubnis
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Entziehung der Fahrerlaubnis / Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Ersatzausstellung eines Führerscheins
- Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Internationaler Führerschein
- Umtausch EU-Führerschein
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Informationen im BayernPortal