Archiv des Autors: Alexandra Weber
Energienutzungsplan Gemeinde Böbrach
Energienutzungsplan Markt Bodenmais
Energienutzungsplan Gemeinde Bischofsmais
Energienutzungsplan Gemeinde Bayerisch Eisenstein
Energienutzungsplan Gemeinde Achslach
- Energiekonzept Achslach
- Karte Anlagenbestand 2012
- Karte Wärmekataster mit potenziellen Nahwärmegebieten
- Karte Wasserkraft
- Karte Windgeschwindigkeiten mit potenziellen Flächen
- Ergebnisse
Verlängerung von D-Klassen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Reisepass oder Personalausweis
- Führerschein
- 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/ Arbeitsmediziners
- Nachweis über gesundheitliche Eignung durch
- Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl über die gesundheitliche Eignung auf gesondertem Vordruck bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
- Medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet, wenn die Geltungsdauer über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann.
- Erweitertes behördliches Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80
- EUR 13,00 zuzüglich für das Führungszeugnis (bei der Gemeinde zu beantragen)
Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten.
Verlängerung von C-Klassen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Reisepass oder Personalausweis
- Führerschein
- 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
- Nachweis des Sehvermögens durch ein Gutachten oder Zeugnis eines Augenarztes oder Betriebs-/Arbeitsmediziners
- Nachweis über gesundheitliche Eignung durch Ärztliche Bescheinigung eines Arztes nach Wahl auf gesondertem Vordruck
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80
Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten.
Taxi
Taxenverkehr ist die Personenbeförderung mit PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer unterliegt einer Betriebs-,Beförderungs- und Tarifpflicht. Das bedeutet im Einzelnen, dass ein Taxi evtl. 24 Std. rund um die Uhr eingesetzt werden muss, selbst bei Kurzfahrten ist grundsätzlich jedermann zu befördern.
Die Betriebs- und Beförderungspflicht im Landkreis Regen wurde mittels Taxiordnung ausgerichtet an den örtlichen Verhältnissen. Die Tarifpflicht bindet die Unternehmer im Pflichtfahrgebiet an die behördlich festgelegten Entgelte. Vom Fahrgast darf insofern auch nur das vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Entgelt verlangt werden. Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
- EUR 30,00 Ortskunde
Informationen im BayernPortal
Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist Personenbeförderung mit PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder eine Betriebspflicht nach § 21 PBefG, noch die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG. Es gilt auch keine Tarifpflicht, Preise werden frei vereinbart. Anders als im Taxiverkehr ist das Bereithalten von Mietwagen, durch das ein taxiähnlicher Verkehr erreicht wird, verboten. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmens entgegengenommen werden; „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler).
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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- Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist zusätzlich medizinische Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle oder ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten, das Aussagen über Belastbarkeit, Orientierungs- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit beinhaltet (Anlage 5 Nr. 2 FeV).
Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen
Linienverkehr / Ausflugsfahrten / Ferienziel-Reisen
Betrifft ausschließlich die Beförderung durch Personenkraftwagen mit max. 8 Sitzplätzen und einem Fahrer. Kraftfahrzeuge mit mehr Sitzplätzen sind keine Personenkraftwagen sondern fallen unter die Definition der Kraftomnibusse für die die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E erforderlich ist.
- Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr)*,
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)*,
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)*,
4. Theaterbesuchern dient*. - Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.*
- Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.** Nur für solche Fahrten ist die Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung erforderlich, die nach den Vorschriften des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) und den dazu erlassenen Verordnungen genehmigungspflichtig sind. Deshalb sind z.B. Beförderungen, die nach der Freistellungs-Verordnung nicht dem PBefG unterliegen (z.B. der Schulbusverkehr) nicht vom Erfordernis der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betroffen.Für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ebenfalls nicht erforderlich (z.B. bei Beförderung von jugentlichen Mitgliedern eines Sportvereins durch Eltern im „Kleinbus“).
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung
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Verlängerung
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Informationen im BayernPortal
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen
Krankenkraftwagen
Krankenkraftwagen sind Spezialfahrzeuge, die für den Rettungsdienst und die Kranken- und Verletztenbeförderung bestimmt und geeignet sind. Sie werden unterschieden in Rettungswagen und Krankentransportwagen. Rettungswagen sind dazu bestimmt, die Transportfähigkeit von Notfallpatienten herzustellen und während der Beförderung aufrecht zu erhalten. Krankentransportwagen sind grundsätzlich zur Beförderung von Nicht-Notfall-Patienten bestimmt.
Zur Durchführung von sog. Behinderten-Fahrdiensten ist die Erteilung eines Mietwagenscheins, beschränkt auf den Behindertentransport, notwendig. Bei diesen Transporten werden Personen, die während der Fahrt keiner ärztlichen Betreuung bedürfen, befördert. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; mit einer Ausnahmegenehmigung können aber schon 19-Jährige solche Behinderten-Fahrten durchführen
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Ersterteilung:
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Verlängerung:
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Welche Kosten entstehen
- EUR 38,80 Ersterteilung
- EUR 32,90 Verlängerung
Besonderheiten
Bei Krankenkraftwagen ist der Nachweis erforderlich, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens einem Jahr in Besitz ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre in Besitz war.
Informationen im BayernPortal
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personeneverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“ vom 14.August 2006, das am 01.Oktober 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft such durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs.
Der Nachweis der Qualifizierung erfolgt durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführereschein.
Der Eintrag der Schlüsselzahl erfolgt auf Antrag oder nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungsbescheinigungen.
Überblick:
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:
- Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) - Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr
(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer die im:
- Güterverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE) vor dem 10.09.2009 erworben haben.
- Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) vor dem 10.09.2008 erworben haben.
Allerdings müssen diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.
Die Fahrerlaubnisbehörde stellt, mit dem zum Download verfügbaren Informationsschreiben, den aktuellen Kenntnisstand zur Gesetzeslage sowie Fallbeispiele zur Verfügung.
Welche Kosten entstehen
- Bei bestehendem Besitzstand und Umtausch in einen Kartenführereschein: 24,00 EUR
- Bei bestehendem Besitzstand und Umtauch des Kartenführerscheins: 8,70 EUR
- Bei Vorlage eines entsprechenden Qualifizierungsnachweises, zusätzlich 28,60 EUR zur üblichen Gebühr.
- z.B. Verlängerung + Vorlage Qualifizierungsnachweis = 37,50 EUR + 28,60 EUR = 66,10 EUR
Merkblätter
Links im Internet
Informationen im BayernPortal
Fahrerlaubnisbehörde
Informationen über die Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 01.07.2012 und 19.01.2013 finden Sie unter „Aktuelles“
- Aktuelles
- Antrag auf Fahrerlaubnis
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Entziehung der Fahrerlaubnis / Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Ersatzausstellung eines Führerscheins
- Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Internationaler Führerschein
- Umtausch EU-Führerschein
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Informationen im BayernPortal
Anordnung für das gesamte Jagdjahr
Bei Bedarf wird durch den Jagdausübungsberechtigten frühzeitig ein Antrag (Antragsformular siehe unten) auf Erlass einer Anordnung für das folgende Jagdjahr gestellt (Herbst bis Ende März).
Grundvoraussetzung ist, dass der „Jagdverantwortliche“ über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung (Zertifikat) verfügt. Dieser Nachweis ist mit dem Antrag vorzulegen.
In der verkehrsrechtlichen Anordnung – stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen – wird Grundsätzliches festgelegt:
- räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
- anzuwendender Regelplan
- Bestimmung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Anordnung
- allgemeine Auflagen
Beiliegend mit der Anordnung erhält der Antragsteller einen entsprechenden Musterregelplan nach dem der „Jagdverantwortliche“ die Beschilderung in eigener Verantwortung und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten aufstellt.
Zur Verfügung stehen folgende Regelpläne:
- Regelplan 1 ( Aufstellen des Zusatzzeichens “ Treibjagd“)
- Regelplan 2 ( Beschilderung mit Geschwindigkeitstrichter)
Ein Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 2) wird voraussichtlich nur in besonderen Fällen, d. h. nur bei Jagden, wo wesentliche Eingriffe in die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf zu erwarten sind, zur Anwendung kommen!
D. h. bei unseren Bundesstraßen B11/B85 mit bis zu 16.000 Kfz/Tag regelmäßig, auch bei stark frequentierten Staatsstraßen wie z.B. St 2135 (Rusel).
Dagegen wird bei Kreisstraßen mit vergleichsweise wenig Verkehr i. d. R. nur ohne Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 1) zu beschildern sein.
Formulare
Anmeldung der Treib- bzw. Drückjagd
Kurzfristige Anmeldung der bevorstehenden Treib- oder Drückjagd (Formular siehe unten) bei der Straßenverkehrsbehörde auf Basis der bereits erteilten Anordnung für das gesamte Jagdjahr.
Die Benachrichtigung der Fachstellen (Polizei, Straßenbaubehörde) erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Lageplan
Formulare
Ausnahmegenehmigungen
Zulassung von Staplern (Gabelstapler)
Stapler sind Fahrzeuge die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen von Lasten für den innerbetrieblichen Gebrauch konzipiert sind, und daher in der Regel nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen.
Soll ein Stapler aufgrund besonderer Betriebsbedingungen (z. B. Trennung zweier Betriebsteile durch eine Straße) auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, sind die Vorschriften der StVZO einzuhalten und der Stapler benötigt eine Betriebserlaubnis.
Für die festgestellten Abweichungen von der StVZO kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO beantragt werden.
Bei einer Sichtfeldbeeinträchtigung des Fahrzeugführers (§ 35 b Abs. 2 StVZO), welche i. d. R. bei klassischen Frontgabelstaplern bauartbedingt üblich ist, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung noch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Befahren bestimmter Verkehrswege erforderlich. Diese ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind mit Firmenname und -anschrift gem. § 64 b StVZO zu kennzeichnen. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen und sind außerdem auch untersuchungspflichtig (jährliche Hauptuntersuchung).
Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h unterliegen zwar nicht der Betriebserlaubnispflicht, die Vorschriften der StVZO sind aber unabhängig davon einzuhalten, wenn sie auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, es ist also ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung n. § 70 StVZO notwendig.
Seit der 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2003 sind Stapler steuerfrei (diesbezüglich Gleichbehandlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Landratsamt Regen zuständig. Sollten lt. Gutachten des TÜV auch Maße oder Gewichte betroffen sein (z. B. Überbreite) ist der Antrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.
Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung betragen je nach Umfang der vorliegenden Abweichungen 50 – 150 Euro. Für die Erlaubnis nach § 29 StVO fallen zusätzliche Gebühren an.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig:
- Betriebserlaubnis des Herstellers oder Gutachten nach § 21 StVZO des TÜV
- Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (TÜV)
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (über 20 Km/h Versicherungsdoppelkarte erforderlich)
- Lageplan/Skizze in dem die zu befahrenden Strecken eingezeichnet sind
- (Formloser) Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (wenn laut Gutachten eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegt) – kann auch separat nach Erteilung der Ausnahmegenehm.§ 70 beantragt werden.
Umschreibung eines Fahrzeuges wegen Zuzug aus einem anderen Landkreis (ohne Halterwechsel)
Welche Unterlagen sind mitzubringen
Bei Zuteilung eines Kennzeichens des Landkreises Regen:
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bisherige Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug noch zugelassen)
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
- Versicherungsbestätigung (früher: Doppelkarte)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
Ab 01.01.2015 besteht die Möglichkeit das bisherige Kennzeichen bei Umzug beizubehalten.
Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens erforderlich: –
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bescheinigung über die Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
Welche Kosten entstehen
- EUR 30,30 (Bei Kennzeichenwechsel)
- EUR 38,60 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind – in diesem Fall ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen)
- EUR 26,80 (Bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens)
- zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
- Ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20
Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung, bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
Welche Kosten entstehen
bei zugelassenem Fahrzeug, wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten wird:
- EUR 27,40
- EUR 36,10 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
bei abgemeldetem Fahrzeug, bzw. wenn ein neues Kennzeichen zugeteilt wird:
- EUR 30,30
- EUR 39,00 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
- zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
- ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20
Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis
Welche Unterlagen sind mitzubringen
- Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Kennzeichenschilder (wenn noch zugelassen)
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
- Versicherungsbestätigung
- SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- ggf. Vollmacht für Beauftragten
Welche Kosten entstehen
- EUR 30,20
- EUR 38,90 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
- zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
- ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20