Archiv des Autors: raith

Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

  • kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
  • es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

Formulare

 

Meldung vom: 16.08.2023

Zulassungsstelle Viechtach

Die zuständigen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle Viechtach finden Sie rechts aufgeführt.

 

  • Anschrift: Zulassungsstelle Viechtach, Mönchshofstr. 31, 94234 Viechtach,
    Tel.: +49 (0) 9942 – 8631, Fax: +49 (0) 9942 – 902827

 

 

 

Meldung vom: 19.05.2023

Öffnungszeiten Zulassungsstelle Regen und Viechtach

Für die Zulassungsstellen gelten die folgende Öffnungszeiten

Zulassungsstelle Regen

Montag bis Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr
zusätzlich:
Dienstag 13.30 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 bis 17.00 Uhr (Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher)

Zulassungsstelle Viechtach

Montag – Freitag 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr (Annahmeschluss 12.00 Uhr)

Telfonnummer:  +49 (0) 9942 – 8631, Fax: +49 (0) 9942 – 902827

Meldung vom: 01.12.2023

Veräußerung eines Fahrzeuges / Veräußerungsanzeige

Wird ein Fahrzeug veräußert ist dies der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 5 FZV).
Diese Anzeige muss enthalten:

  • Amtl. Kennzeichen
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und (vollständige!) Anschrift des Erwerbers
  • Übergabetag
  • Übergebene Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II u. Teil I bzw. Fahrzeugbrief/-schein, Kennzeichen, Bestätigungen)
  • Unterschrift des Veräußerers und des Erwerbers

Ggf. kann auch der Kaufvertrag vorgelegt werden.

Veräußerungsanzeigen sind in der Regel in Kaufvertragsvordrucken enthalten, die im Schreibwarenhandel, bei Automobilclubs oder im Internet erhältlich sind.

Die Vorlage der Veräußerungsanzeige ist insbesondere bei noch zugelassenen Fahrzeugen wichtig, da die Zulassungsbehörde den Erwerber dann zur Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges auffordern kann (Haftbar ist ansonsten immer der letzteingetragene Halter).

Empfehlenswert ist aber grundsätzlich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Veräußerung.

Wichtig: Prüfen Sie die Angaben des Käufers anhand seiner Ausweispapiere!

Meldung vom: 18.01.2024

Feinstaubplakette / Kennzeichnung emmissionsarmer Kraftfahrzeuge

Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen ab 01.03.2007
nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)

Einrichtung von Umweltzonen
Seit März 2007 können Städte und Gemeinden sogenannte Umweltzonen ausweisen, und dort Fahrverbote aussprechen. Dies wird überwiegend in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung der Fall sein, also z. B. in Ballungsgebieten.

Das Befahren der Zone ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug mit einer auf dem Zusatzschild dargestellten Plakette gekennzeichnet ist. (Ausnahmen siehe weiter unten)

Die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine sogenannte „Feinstaub-Plakette“ wird nur benötigt, wenn das Fahrzeug in den ausgewiesenen Umweltzonen bewegt werden soll. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt daher nur auf Antrag.
Wenn Sie also keine solche Zonen befahren wollen bzw. müssen, brauchen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht mit einer Plakette kennzeichnen.

Die Plaketten
Die Plaketten haben einen Durchmesser von 80 mm und werden je nach Schadstoffgruppe in drei verschiedenen Farben (Stufe 2 – rot, 3 – gelb, 4 – grün – je höher desto besser) ausgehändigt:
Die Plakette muss gut sichbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabe der Plaketten:
Die „Feinstaub-Plaketten“ sind ab 01.03.2007 bei den Zulassungsbehörden, amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) und Kraftfahrzeugbetrieben die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erhältlich.
Eine Vorführung des Fahrzeuges ist nicht notwendig. Es ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen, da diese die notwendigen Angaben enthält.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört können Sie unter folgenden Links ermitteln:

  • TÜV-Süd (weitere Infos zur Feinstaubplakette)
  • GTÜ (Programm zur Ermittlung der zutreffenden Plakette)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:
Grundsätzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, die auch ohne entsprechende Plakette die Umweltzonen befahren dürfen:

  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krafträder (auch dreirädrige Fahrzeuge)
  • Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz
  • Kraftfahrzeuge mit denen körperbehinderte Personen (außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind) fahren oder gefahren werden (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).
  • Anerkannte Oldtimer-Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen oder rotem „07er“-Kennzeichen

Kosten für die Umweltplakette beim Landratsamt Regen: EUR 5,00

Meldung vom: 01.12.2023

Verlust von Fahrzeugpapieren/Kennzeichenschildern

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Für die die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung I wird eine Verlusterklärung des Fahrzeughalters benötigt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung
  • Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos)
  • Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/des Fahrzeugscheines: polizeiliche Anzeige

Welche Kosten entstehen

  • EUR 11,20 Ausstellung Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II /des Fahrzeugbriefes ist eine eidesstattliche Versicherung durch den Fahrzeugeigentümer abzulegen. Diese kann direkt im Landratsamt oder bei einem Notar abgelegt werden. Der Personalausweis bzw. Reisepaß ist hierfür vorzulegen.
Der Fahrzeugbrief wird über das Kraftfahrt-Bundesamt amtlich aufgeboten. Erst nach Abschluß des Aufbietungsverfahrens darf die Ersatz-Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt werden (ca. 15 Tage).
Eine Zulassung oder Umschreibung auf einen anderen Halter kann erst nach erfolgter Aufbietung erfolgen.

Welche Kosten entstehen

  • EUR 13,80 Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes
  • EUR 14,40 Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugbriefes
  • EUR 30,70 Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung

 

Verlust von Kennzeichenschildern

Wird ein Kennzeichenschild oder beide Kennzeichenschilder verloren oder gestohlen ist dem Fahrzeug ein neue Erkennungsnummer zuzuteilen. Die bisherige Nummer wird, um Mißbrauch vorzubeugen, für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos) oder Anzeige der Polizeiinspektion

Welche Kosten entstehen

  • EUR 27,40 Umkennzeichnung (wenn bereits neue Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden)
  • EUR 35,60 Umkennzeichnung und Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere
  • zusätzlich: EUR 10,20 falls Wunschkennzeichen für neues Kennzeichen gewünscht wird

Meldung vom: 01.12.2023

Versichererwechsel/Überwachung des Versicherungsschutzes

Versicherungsbestätigungen / eVB
Die Vorlage einer Versicherungsbestätigung ist fast bei jedem Zulassungsvorgang (Neuzulassung, Wiederzulassung, Halterwechsel, Zuzug aus anderem Landkreis) notwendig.
Hierzu erhalten Sie bei einer Versicherungsgesellschaft bzw. einem Versicherungsvertreter Ihrer Wahl eine 7-stellige Referenznummer (elektronische Versicherungsbestätigung – eVB).
Diese Referenznummer ist der Zulassungsbehörde bei der Zulassung/Umschreibung eines Fahrzeuges mitzuteilen. Die Daten zur eVB können anhand dieser Nummer von der Zulassungsbehörde online abgerufen werden.

Versichererwechsel
Im Falle eines Versichererwechsels (meist zum Jahreswechsel) durch den Fahrzeughalter übersendet die neue Versicherungsgesellschaft die Versicherungsbestätigung in elektronischer Form an die Zulassungsbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.

Überwachung des Versicherungsschutzes (§51 FZV)
Die Versicherungsgesellschaft kann nach § 51 FZV den Versicherungsschutz aufheben und dies gegenüber der Zulassungsbehörde anzeigen. Dies ist der Fall, wenn z. B. Beiträge nicht entrichtet werden, aber auch wenn bei einem Versicherungswechsel keine neue Versicherungsbestätigung eingereicht wurde. Nach Eingang der Anzeige leitet die Zulassungsbehörde weitere Maßnahmen ein, die über einen gebührenpflichtigen Bescheid bis zur Zwangsstilllegung durch die zuständige Polizei führen können, welche auch Ermittlungen wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz einleiten kann.
Es ist daher vom Halter Sorge zu tragen, dass der Zulassungsbehörde immer eine Versicherungsbestätgung des aktuellen Versicherers vorliegt, wenn z. B. ein Versichererwechsel durchgeführt wird.

 

Meldung vom: 18.01.2024

Zulassung von Import-Fahrzeugen

Für die Zulassung von neuen oder bereits zugelassenen Fahrzeugen aus dem Ausland werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Zusätzlich bei Importfahrzeugen:

  • Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Certificate of Conformity-COC;
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen, sofern die Typgenehmigungsdaten nicht komplett aus den ausländischen Papieren ersichtlich sind, ein Datenblatt
  • oder bei nicht typgenehmigten Fahrzeugen: Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
  • Vorhandene Ausländische Fahrzeugpapiere sind im Original vorzulegen
  • Bei importierten Neu-Fahrzeugen aus der EU ist eine Umsatzsteuererklärung erforderlich (Formulare liegen in der Zulassungsbehörde aus); bei Importen aus Nicht-EU-Ländern ist eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Importfahrzeuge sind durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren. Gegebenenfalls ist eine Vorführung des Fahrzeuges erforderlich.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,40
  • zusätzlich: EUR 10,20 für Wunschkennzeichen + ggf. weitere 2,60 bei vorheriger Reservierung
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer)
  • EUR 39,50 bei Zulassung aufgrund einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungsverordung) oder eines Gutachtens nach § 21 StVZO

 

 

 

Meldung vom: 01.12.2023

Zulassung von Neufahrzeugen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Gutachten §21 StVZO bzw. §13 EG-FGV oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers)
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Bei unvollständig ausgefüllten Zulassungsbescheinigungen Teil II (z. B. LKW ohne Aufbau) ist eine Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers (ggf. auch ein Gutachten der Technischen Prüfstelle) vorzulegen.
Diese wird Ihnen in der Regel vom Händler mit der Zulassungsbescheinigung ausgehändigt.
Wurde noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) durch den Hersteller ausgestellt, ist eine Bestätigung des Herstellers/Generalimporteures hierüber vorzulegen.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,40
  • zusätzlich: EUR 10,20 für Wunschkennzeichen + ggf. weitere 2,60 bei vorheriger Reservierung
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer)
  • EUR 39,50 bei Zulassung aufgrund einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungsverordung) oder eines Gutachtens n. § 21 StVZO

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 01.12.2023

Änderung von Halter-/Technikdaten

Änderung der Anschrift (innerhalb des Landkreises)

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen. Eine Änderung der Anschrift ist der Zulassungsbehörde daher unverzüglich mitzuteilen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!
Gebühr: EUR 12,00

Änderung der Technikdaten 

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Werden Technische Änderungen am Fahrzeug vorgenommen muß dies i. d. R. von einer Technischen Prüfstelle abgenommen werden. Durch die Abnahme wird noch keine Betriebserlaubnis erteilt. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt durch die Zulassungsbehörde durch Eintrag in die Fahrzeugpapiere.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Gutachten über die Abnahme durch eine techn. Prüfstelle
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Änderung des Namens

 

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Eine Namensänderung (z. B. durch Verehelichung) ist der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, da die Fahrzeugpapiere ständig den aktuellen Verhältnissen entsprechen müssen.
  • geänderter Personalausweis bzw. Reisepass oder Urkunde über Namensänderung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief

Hinweis: Hauptuntersuchung muß noch gültig sein!

  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Eintrag von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen

Dienstleistungen Welche Unterlagen sind mitzubringen Welche Kosten entstehen
Der Einbau von Abgasreinigungssystemen / Partikelminderungssystemen muß durch die ausführende Werkstätte (anerkannte AU-Werkstatt) bestätigt werden (Steueränderungsantrag) bzw. bei Selbsteinbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfingenieur abgenommen werden.
Erst mit dem Eintrag des Abgasreinigungssystems / Partikelminderungssystems durch die Zulassungsbehörde können etwaige Steuervorteile in Anspruch genommen werden.Wichtige Information:
Im Oktober und November 2007 wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Genehmigungen für unwirksame/nicht ausreichend wirksame Nachrüst-Rußpartikelfilter-Systeme mehrerer Hersteller zurückgezogen. Die Hersteller wurden verpflichtet die betroffenen Systeme aus dem Handel zu nehmen. Sollte dennoch ein betroffener Partikelfilter verbaut worden sein kann durch die Zulassungsbehörde kein Eintrag in die Fahrzeugpapiere erfolgen!
Einbaubescheinigung und allgemeine Betriebserlaubnis
  • EUR 12,00
    Die Gebühren können sich erhöhen wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt werden muss.

Meldung vom: 01.12.2023

Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
  • Kennzeichenschilder
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung/ bei LKW oder KOM: SP-Nachweis bzw. Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 23,90

Meldung vom: 01.12.2023

Ausfuhrkennzeichen/Internationale Zulassung

Für die Ausfuhr eines Fahrzeuges in das Ausland kann ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer in Deutschland richtet sich nach der Dauer des Versicherungsschutzes und ist auf dem Kennzeichen aufgedruckt. Ansonsten gelten die allgemeinen Zulassungsbestimmungen.

Seit 01.07.2010 unterliegen Ausfuhrkennzeichen der Kraftfahrzeugsteuer. Diese kann von einem Bankkonto innerhalb des EURO- Zahlungsverkehrsraumes abgebucht werden. Liegt kein derartiges Bankkonto vor, ist die Kraftfahrzeugsteuer vorab bar bei der Kontaktstelle des Hauptzollamtes in Plattling, Robert-Bosch-Str. 1, einzuzahlen. Eine Bescheinigung des Hauptzollamtes darüber ist vorzulegen.

Das Fahrzeug ist zur Indentifizierung grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebestätigung
  • Versicherungsbestätigung (gelb)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung
  • SEPA-Mandat bzw. Bescheinigung des Hauptzollamtes über vorab entrichtete Kfz-Steuer.

Das Fahrzeug ist zur identifizierung grundsätzlich vorzuführen.

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 34,60 (Wenn bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde)

 

Meldung vom: 01.12.2023

Saisonkennzeichen

Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann sowohl bei der Neuzulassung/Umschreibung/ Wiederzulassung erfolgen, als auch bei einem bereits zugelassenem Fahrzeug (auch vor Beginn des Saisonzeitraumes). Eine Stilllegung ist erst dann wieder notwendig, wenn das Fahrzeug z. B. verkauft oder verschrottet werden soll. Der Saisonzeitraum muß auf der Versicherungsbestätigung eingetragen sein.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder, falls Fahrzeug noch zugelassen ist
  • Versicherungsdoppelkarte
  • Vollmacht für Beauftragten
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 27,10 Zuteilung eines Saisonkennzeichens bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug oder bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung
  • EUR 35,60 wenn neue Fahrzeugpapiere ausgestellt werden müssen

Informationen im BayernPortal
Kraftfahrzeugkennzeichen; Zuteilung Saisonkennzeichen

Meldung vom: 01.12.2023

Rote Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen)

Für zuverlässige Gewerbetreibende im Kraftfahrzeugbereich kann auf Antrag ein Rotes Dauerkennzeichen für Probe, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt werden (§ 41 Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV).

Hinweise zum Roten Dauerkennzeichen:

  • „Fahrten zur Anregung der Kauflust“ z. B. durch Vorführung in der Öffentlichkeit werden nicht als Probefahrten anerkannt. Probefahrten durch Privatpersonen wegen Kaufabsicht sind aber zulässig.
  • Die Kennzeichen werden zur betrieblichen Verwendung ausgegeben. Die Kennzeichen dürfen nicht an betriebsfremde Personen zu deren freien Verwendung ausgegeben werden.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätigung – bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister – Kopie der Gewerbeanmeldung – Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt) – Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 85,90

 

Meldung vom: 18.01.2024

Außerbetriebsetzung / Abmeldung

Bei einer Außerbetriebsetzung erlischt grundsätzlich die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Das Kennzeichen wird also am nächsten Tag wieder frei. Für eine spätere Wiederzulassung des Fahrzeuges auf den gleichen Halter kann das Kennzeichen jedoch verbindlich reserviert werden, ansonsten müsste ein neues Kennzeichen zugeteilt werden.

Für die Außerbetriebsetzung sind vom Halter Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges abzugeben. Deshalb ist auch für die Außerbetriebsetzung ein Antrag notwendig. Mit diesem Antrag kann auch die Reservierung beantragt werden. Der Antrag ist vom Fahrzeughalter zu unterschreiben! Zum Antrag

Online-Außerbetriebsetzung
Seit 01.01.2015 ist die Möglichkeit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges über einen Online-Dienst eingeführt.

Voraussetzung für die Nutzung der Internet-Außerbetriebsetzung ist, dass das betreffende Fahrzeug nach dem 01.01.2015 zugelassen/umgeschrieben worden ist, da erst ab diesem Zeitpunkt Fahrzeuge mit speziellen Zulassungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen ausgestattet werden. Diese Zulassungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen sind für diesen Zweck mit verdeckten Sicherheitscodes ausgestattet. Diese Codes werden nach dem Entfernen der Plaketten vom Nummernschild, und Entfernen der Sicherheitsfolie auf dem Fahrzeugschein, sichtbar.
Weitere Voraussetzung ist der Identitätsnachweis durch einen neuen Personalausweis und dem entsprechenden Kartenleser.

Eine genaue Beschreibung des Verfahrens finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 16,80
    zusätzlich sind 2,60 € bei Reservierung des Kennzeichens zu bezahlen

 

Meldung vom: 01.12.2023

Kraftfahrzeugsteuer / SEPA-Mandat

Die Abgabe eines SEPA-Mandates zum Einzug der KFZ-Steuer ist gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) KraftStG eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung Ihres KFZs oder KRADs.
Das SEPA-Mandat muß für ein Konto innerhalbedes SEPA-Zahlungsraumes des Fahrzeughalters erfolgen und ist ggf. durch den Bevollmächtigten vorzulegen.

Insbesondere bei Zulassungen, die von einem Bevollmächtigten durchgeführt werden, ist das ausgefüllte und vom Halter unterschriebene Kombimandat bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Das Kombimandat muss dabei vom Halter an der Stelle der Unterschrift des Zahlers unterschrieben werden. Sofern der Steuerzahler vom Halter des Fahrzeuges abweicht, ist dessen Kontoverbindung anzugeben und auch dessen Unterschrift als Zahler erforderlich. In diesem Fall ist das SEPA-Mandat zusätzlich vom Halter zu unterschreiben.

Ausnahmen bzw. Befreiungen zur Vorlage dieser Ermächtigung erteilt ausschließlich das Hauptzollamt (Bescheinigung).

Grundsätzlich ausgenommen von der Abgabe eines SEPA-Mandates sind:
Fahrzeuge mit unbefristeter Steuerbefreiung, Rote Dauerkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen.

Die Pflicht zur Abgabe eines SEPA-Mandates gilt für folgende Geschäftsvorfälle in der Zulassungsbehörde:

– Erstmalige Zulassung,
– Wiederzulassung eines Fahrzeuges
– Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel).

Bei unvollständigem und/oder fehlendem SEPA-Mandat muss die Zulassung Ihres Fahrzeuges abgelehnt werden.

Download: Lastschrifteinzugsermächtigung (SEPA-Mandat)

Steuerrückstandsprüfung
Seit 01.01.2006 ist die Zulassung eines Fahrzeuges nur noch möglich, wenn für den zukünftigen Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugrückstände bestehen.
Die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung erfolgt im Rahmen des Zulassungsvorgangs.

Grundlage: § 2 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Bei bestehenden Steuerrückständen kann eine Zulassung erst nach Vorlage einer Bescheinigung des Hauptzollamtes über die Entrichtung der Steuer erfolgen.

Steuerbefreiungen / -ermäßigungen
Steuerbefreiungen können i. d. R. gleich bei der Zulassung des Fahrzeuges beantragt werden.

Weiter Informationen hierzu finden Sie unter www.zoll.de

Meldung vom: 01.12.2023

Kreisrechnungsprüfungsamt

Aufgaben / Dienstleistungen

  • Örtliche Rechnungsprüfung
  • Örtliche Kassenprüfung
  • Sonderprüfungen und gutachtliche Stellungnahmen
  • Prüfung von Verwendungsnachweisen
  • Sachverständigentätigkeit für den Rechnungsprüfungsausschuss
  • Beteiligungsmanagement

Meldung vom: 19.10.2022