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Internationaler Führerschein

Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für Länder außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Diesen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Internationalen Führerschein nach dem Abkommen vom 24.04.1926 (ein Jahr gültig) und dem Abkommen vom 08.11.1968 (drei Jahre gültig).

Das Abkommen vom 24.04.1926 hat folgenden Vertragsstaaten: Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei.

Bei Reisen in alle übrigen Staaten wird der Internationale Führerschein nach dem Abkommen vom 08.11.1968 ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen vor Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.

Sollte erst ein Umtausch erforderlich sein müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen rechnen. Sind Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins können Sie den Internationalen Führerschein gleich mitnehmen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger (EU-Karten-) Führerschein
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Antragsformular (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder zum Download)
  • Karteikartenabschrift der Behörde die den Führerschein ausgestellt hat (wenn nicht im Landkreis Regen erteilt)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 15,00

Bemerkungen
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, ist es erforderlich Ihren „alten“ Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Kosten für den Umtausch von 24,00 EUR fallen dann zusätzlich an.

Wichtig!
Der Internationale Führerschein kann erst ausgestellt werden, wenn der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Führerschein wird in der Bundesdruckerei gefertigt. Es ist daher darauf zu achten, dass Sie frühzeitig vor Reisebeginn Antrag stellen, damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann.

Formulare

Meldung vom: 04.06.2024

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Krankenkraftwagen
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr
  • Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr
  • Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
  • Personenkraftwagen für Ferienziel-Reisen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Erlaubnis, Fahrgäste mit Personenkraftwagen (max. 8 Fahrgastplätze + Fahrer) im Rahmen des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) zu befördern.
Die Erlaubnis wird für 5 Jahre, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Neben den grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen ist der Vorbesitz eines Führerscheins im Scheckkartenformat „EU-Kartenführerschein“ erforderlich. Sollten Sie noch nicht im Besitz dieses Führerscheins sein, kann der Umtausch Ihres alten Führerscheins gleich mitbeantragt werden

Weiterführende Links

Formulare

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 10.03.2023

Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse

Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • -psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.


Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A, B, BE, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 40,00
EUR 40,80 (mit Probezeit)

Meldung vom: 02.05.2025

Ersatzausstellung eines Führerscheins

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand


Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an Eides Statt) inkl. Direktversand


Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unbrauchbaren Führerschein
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 30,70 inkl. Direktversand

Formulare

Meldung vom: 04.06.2024

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen entzogen? Zur Wiedererlangung sind, je nach Entzugsgrund, umfangreiche Maßnahmen erforderlich. Um Sie auf dem Weg zum neuen Führerschein zu unterstützen hält Ihre Fahrerlaubnisbehörde unten einen „Link“ für Beratungs- und Begutachtungsstellen sowie für weiterführende Informationen bereit.

Umfangreiche Informationen zur MPU finden Sie im Internetauftritt der Bundesanstalt für Straßenverkehr (BAST): BAST – MPU

Merkblätter

 

Meldung vom: 02.05.2025

Antrag auf Fahrerlaubnis

Bermerkungen

  • Wir weisen Sie darauf hin, dass seit dem 29.10.2008, hinsichtlich des vorzulegenden Lichtbildes die gleichen Vorschriften gelten wie für die Erstellung eines Personalausweises. In Führerscheinangelegenheiten ist somit ebenfalls die Vorlage eines „biometrischen“ Passbildes zu fordern. Anträge die bereits vor dem Stichtag gestellt wurden bleiben hiervon unberührt.

Allgemein

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters angenommen bzw. gestellt werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Mindestaltersgrenzen gemäß § 10 FeV:   

  • Klasse A
    24 Jahre für Krafträder (unbeschränkt) bei direktem Zugang
    21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leistung mehr als 15 Kw)
    20 für Krafträder bei Vorbesitz der Klasse A2 mindestens 2 Jahre
  • Klasse A2, B, BE, C1, C1E
    18 Jahre
    (17 Jahre – begleitendes Fahren Klasse B,BE)
  • Klasse C,CE
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D1, D1E
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D, DE
    24 Jahre (21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation; 20 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Klasse A1, AM, L, T
    16 Jahre

Beachte:
Die ärztlichen Bescheinigungen und die Fahreignungsgutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Die ärztliche Bescheinigung kann bei einem Arzt nach Wahl erfolgen.
Die Sehtestbescheinigung (Optiker) oder das augenfachärztliche Gutachten (Facharzt) oder Zeugnisse dürfen bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Probezeit:
Die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis wird mit einer 2-jährigen Probezeit versehen. Lediglich die Klassen L, M und T werden ohne Probezeit erteilt.


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A beschränkt, B, BE

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,80


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00


Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen
Hinweis: Diese Klassen sind keine Ersterteilungsklassen, hier handelt es sich immer um eine Erweiterung bestehender Klassen.

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • Med.-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.

Meldung vom: 25.04.2025

Treibjagd

Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

Anders als bei Gefahren, die allgemein von wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, ist hier der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, um Dritte, also die Straßenverkehrsteilnehmer, vor diesen erhöhten Gefahren zu schützen. (§ 823 I BGB)

Diese Verpflichtung ist an sich nichts Neues, sie bestand ja bislang auch. Neu ist, dass das Verfahren seit 2008 in vereinfachter Form durchgeführt werden kann.

Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 81,755 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.

Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.
Vorraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats-/Kreisstraßen = LRA zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt.

Um die entsprechende Anordnung zu erhalten sind 2 Schritte erforderlich:

  • Schritt 1: Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für das gesamte Jadjahr ( Hierbei werden die notwendigen Eckdaten und Nachweise erfasst)
  • Schritt 2: Anmeldung der tatsächlich stattfindenden Treib- bzw. Drückjagd bei der Straßenverkehrsbehörde mit Anmeldeformular für Regelplan 1 und/oder Regelplan 2

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Kosten entstehen

  • Jahresanordnung 20.- EUR

 

Meldung vom: 24.01.2025

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.

Bis zum 23.05.2021 erfolgte der Nachweis der Qualifizierung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein.

Ab dem 23.05.2021 wird aufgrund Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.11.2020) stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Karte zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation. Ein Eintrag im Führerschein erfolgt nicht mehr.

Die Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erfolgt auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsbescheinigungen.

Überblick:

Die Pflicht zur Grundqualifikation und späteren Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 TonnenzGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Es bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Berufskraftfahrerqualifikation bei bestimmten Tätigkeiten. Hierzu können Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen IHK informieren.

Die Grundqualifikation wird durch eine IHK-Prüfung erworben.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer denen eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 oder D-Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist.

Allerdings müssen auch diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.

Grundsätzlich müssen Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Welche Kosten entstehen:

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (erstmalig, Verlängerung, Verlust) 35,00 Euro
  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises mit Expressbestellung 41,40 Euro

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Nachweise über die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsbescheinigungen

Formblatt

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 03.01.2025

Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

Bei Verlust einer Fahrkarte der Länderbahn ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.

Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).

Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

Welche Kosten entstehen

  • Die Gebühr für diese Ersatzfahrkarte beträgt:
    • EUR 20,00 bei der RBO
    • EUR 30,00 bei der Länderbahn

Meldung vom: 04.11.2024

Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt für das Schuljahr 2022/2023 490 € pro Familie und wird für Geschwister anteilig angesetzt.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr festgelegt.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

  • die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) hat
  • der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
  • der Unterhaltsleistende Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigsten Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule.

Meldung vom: 16.08.2023

Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

  • Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
  • weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen elektronisch auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben bei der Schule einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

Meldung vom: 18.02.2020

Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges

Der Landkreis (Aufgabenträger) erfüllt grundsätzlich seine Beförderungspflicht mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Ein anderes Verkehrsmittel (z. B. Pkw, Motorrad, Moped) wird nur als notwendig anerkannt, wenn :

  • kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist bzw. nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
  • es insgesamt wirtschaftlicher ist.

Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges ist nur notwendig, wenn sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt.
Verwendet ein/e Schüler/in ein nicht als notwendig anerkanntes Kraftfahrzeug, so schließt er/sie sich selbst von den Leistungen (Kostenerstattung) nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG aus.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Pkw´s sind möglichst vor Schulbeginn beim Landratsamt einzureichen, jedoch spätestens bis 31.10. für das abgelaufene Schuljahr. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. Nach der Durchführung einer Vergleichsberechnung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und Pkw wird über den Antrag entschieden.

Die Kostenabrechnung für genehmigte Kraftfahrzeuge erfolgt am Ende des Schuljahres je nach Einzelfall in Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel oder in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenen Kilometer des kürzesten Hin- und Rückweges.

Formulare

 

Meldung vom: 16.08.2023

Zulassungsstelle Viechtach

Die zuständigen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle Viechtach finden Sie rechts aufgeführt.

 

  • Anschrift: Zulassungsstelle Viechtach, Mönchshofstr. 31, 94234 Viechtach,
    Tel.: +49 (0) 9942 – 8631, Fax: +49 (0) 9942 – 902827

 

 

 

Meldung vom: 19.05.2023

Öffnungszeiten Zulassungsstelle Regen und Viechtach

Für die Zulassungsstellen gelten die folgende Öffnungszeiten

Zulassungsstelle Regen

Montag bis Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr
zusätzlich:
Dienstag 13.30 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 bis 17.00 Uhr (Annahmeschluß jeweils 30 Minuten vorher)

Zulassungsstelle Viechtach

Montag – Freitag 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr (Annahmeschluss 12.00 Uhr)

Telfonnummer:  +49 (0) 9942 – 8631, Fax: +49 (0) 9942 – 902827

Meldung vom: 01.12.2023

Veräußerung eines Fahrzeuges / Veräußerungsanzeige

Wird ein Fahrzeug veräußert ist dies der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 5 FZV).
Diese Anzeige muss enthalten:

  • Amtl. Kennzeichen
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und (vollständige!) Anschrift des Erwerbers
  • Übergabetag
  • Übergebene Dokumente (Zulassungsbescheinigung Teil II u. Teil I bzw. Fahrzeugbrief/-schein, Kennzeichen, Bestätigungen)
  • Unterschrift des Veräußerers und des Erwerbers

Ggf. kann auch der Kaufvertrag vorgelegt werden.

Veräußerungsanzeigen sind in der Regel in Kaufvertragsvordrucken enthalten, die im Schreibwarenhandel, bei Automobilclubs oder im Internet erhältlich sind.

Die Vorlage der Veräußerungsanzeige ist insbesondere bei noch zugelassenen Fahrzeugen wichtig, da die Zulassungsbehörde den Erwerber dann zur Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges auffordern kann (Haftbar ist ansonsten immer der letzteingetragene Halter).

Empfehlenswert ist aber grundsätzlich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Veräußerung.

Wichtig: Prüfen Sie die Angaben des Käufers anhand seiner Ausweispapiere!

Meldung vom: 18.01.2024

Feinstaubplakette / Kennzeichnung emmissionsarmer Kraftfahrzeuge

Kennzeichnung von emissionsarmen Fahrzeugen ab 01.03.2007
nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)

Einrichtung von Umweltzonen
Seit März 2007 können Städte und Gemeinden sogenannte Umweltzonen ausweisen, und dort Fahrverbote aussprechen. Dies wird überwiegend in Gebieten mit hoher Feinstaubbelastung der Fall sein, also z. B. in Ballungsgebieten.

Das Befahren der Zone ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug mit einer auf dem Zusatzschild dargestellten Plakette gekennzeichnet ist. (Ausnahmen siehe weiter unten)

Die Kennzeichnung von Fahrzeugen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Eine sogenannte „Feinstaub-Plakette“ wird nur benötigt, wenn das Fahrzeug in den ausgewiesenen Umweltzonen bewegt werden soll. Die Ausgabe der Plaketten erfolgt daher nur auf Antrag.
Wenn Sie also keine solche Zonen befahren wollen bzw. müssen, brauchen Sie Ihr Fahrzeug auch nicht mit einer Plakette kennzeichnen.

Die Plaketten
Die Plaketten haben einen Durchmesser von 80 mm und werden je nach Schadstoffgruppe in drei verschiedenen Farben (Stufe 2 – rot, 3 – gelb, 4 – grün – je höher desto besser) ausgehändigt:
Die Plakette muss gut sichbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.

Ausgabe der Plaketten:
Die „Feinstaub-Plaketten“ sind ab 01.03.2007 bei den Zulassungsbehörden, amtl. anerkannten Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS usw.) und Kraftfahrzeugbetrieben die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen, erhältlich.
Eine Vorführung des Fahrzeuges ist nicht notwendig. Es ist lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorzulegen, da diese die notwendigen Angaben enthält.

Zu welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug gehört können Sie unter folgenden Links ermitteln:

  • TÜV-Süd (weitere Infos zur Feinstaubplakette)
  • GTÜ (Programm zur Ermittlung der zutreffenden Plakette)

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht:
Grundsätzlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind folgende Fahrzeuge, die auch ohne entsprechende Plakette die Umweltzonen befahren dürfen:

  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Krafträder (auch dreirädrige Fahrzeuge)
  • Krankenwagen, Arztwagen im Einsatz
  • Kraftfahrzeuge mit denen körperbehinderte Personen (außergewöhnlich gehbehindert, hilflos, blind) fahren oder gefahren werden (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis).
  • Anerkannte Oldtimer-Fahrzeuge mit „H“-Kennzeichen oder rotem „07er“-Kennzeichen

Kosten für die Umweltplakette beim Landratsamt Regen: EUR 5,00

Meldung vom: 01.12.2023

Verlust von Fahrzeugpapieren/Kennzeichenschildern

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Für die die Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung I wird eine Verlusterklärung des Fahrzeughalters benötigt.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung
  • Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos)
  • Bei Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I/des Fahrzeugscheines: polizeiliche Anzeige

Welche Kosten entstehen

  • EUR 11,20 Ausstellung Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I

 

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II /des Fahrzeugbriefes ist eine eidesstattliche Versicherung durch den Fahrzeugeigentümer abzulegen. Diese kann direkt im Landratsamt oder bei einem Notar abgelegt werden. Der Personalausweis bzw. Reisepaß ist hierfür vorzulegen.
Der Fahrzeugbrief wird über das Kraftfahrt-Bundesamt amtlich aufgeboten. Erst nach Abschluß des Aufbietungsverfahrens darf die Ersatz-Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) ausgehändigt werden (ca. 15 Tage).
Eine Zulassung oder Umschreibung auf einen anderen Halter kann erst nach erfolgter Aufbietung erfolgen.

Welche Kosten entstehen

  • EUR 13,80 Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes
  • EUR 14,40 Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugbriefes
  • EUR 30,70 Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung

 

Verlust von Kennzeichenschildern

Wird ein Kennzeichenschild oder beide Kennzeichenschilder verloren oder gestohlen ist dem Fahrzeug ein neue Erkennungsnummer zuzuteilen. Die bisherige Nummer wird, um Mißbrauch vorzubeugen, für 10 Jahre gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Verlusterklärung (Vordruck in Zulassungsbehörde erhältlich oder formlos) oder Anzeige der Polizeiinspektion

Welche Kosten entstehen

  • EUR 27,40 Umkennzeichnung (wenn bereits neue Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden)
  • EUR 35,60 Umkennzeichnung und Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere
  • zusätzlich: EUR 10,20 falls Wunschkennzeichen für neues Kennzeichen gewünscht wird

Meldung vom: 01.12.2023

Versichererwechsel/Überwachung des Versicherungsschutzes

Versicherungsbestätigungen / eVB
Die Vorlage einer Versicherungsbestätigung ist fast bei jedem Zulassungsvorgang (Neuzulassung, Wiederzulassung, Halterwechsel, Zuzug aus anderem Landkreis) notwendig.
Hierzu erhalten Sie bei einer Versicherungsgesellschaft bzw. einem Versicherungsvertreter Ihrer Wahl eine 7-stellige Referenznummer (elektronische Versicherungsbestätigung – eVB).
Diese Referenznummer ist der Zulassungsbehörde bei der Zulassung/Umschreibung eines Fahrzeuges mitzuteilen. Die Daten zur eVB können anhand dieser Nummer von der Zulassungsbehörde online abgerufen werden.

Versichererwechsel
Im Falle eines Versichererwechsels (meist zum Jahreswechsel) durch den Fahrzeughalter übersendet die neue Versicherungsgesellschaft die Versicherungsbestätigung in elektronischer Form an die Zulassungsbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft.

Überwachung des Versicherungsschutzes (§51 FZV)
Die Versicherungsgesellschaft kann nach § 51 FZV den Versicherungsschutz aufheben und dies gegenüber der Zulassungsbehörde anzeigen. Dies ist der Fall, wenn z. B. Beiträge nicht entrichtet werden, aber auch wenn bei einem Versicherungswechsel keine neue Versicherungsbestätigung eingereicht wurde. Nach Eingang der Anzeige leitet die Zulassungsbehörde weitere Maßnahmen ein, die über einen gebührenpflichtigen Bescheid bis zur Zwangsstilllegung durch die zuständige Polizei führen können, welche auch Ermittlungen wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz einleiten kann.
Es ist daher vom Halter Sorge zu tragen, dass der Zulassungsbehörde immer eine Versicherungsbestätgung des aktuellen Versicherers vorliegt, wenn z. B. ein Versichererwechsel durchgeführt wird.

 

Meldung vom: 18.01.2024