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Internationaler Führerschein

Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für Länder außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Diesen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Internationalen Führerschein nach dem Abkommen vom 24.04.1926 (ein Jahr gültig) und dem Abkommen vom 08.11.1968 (drei Jahre gültig).

Das Abkommen vom 24.04.1926 hat folgenden Vertragsstaaten: Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei.

Bei Reisen in alle übrigen Staaten wird der Internationale Führerschein nach dem Abkommen vom 08.11.1968 ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen vor Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.

Sollte erst ein Umtausch erforderlich sein müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen rechnen. Sind Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins können Sie den Internationalen Führerschein gleich mitnehmen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger (EU-Karten-) Führerschein
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Antragsformular (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder zum Download)
  • Karteikartenabschrift der Behörde die den Führerschein ausgestellt hat (wenn nicht im Landkreis Regen erteilt)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 15,00

Bemerkungen
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, ist es erforderlich Ihren „alten“ Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Kosten für den Umtausch von 24,00 EUR fallen dann zusätzlich an.

Wichtig!
Der Internationale Führerschein kann erst ausgestellt werden, wenn der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Führerschein wird in der Bundesdruckerei gefertigt. Es ist daher darauf zu achten, dass Sie frühzeitig vor Reisebeginn Antrag stellen, damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann.

Formulare

Meldung vom: 04.06.2024

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Krankenkraftwagen
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr
  • Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr
  • Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
  • Personenkraftwagen für Ferienziel-Reisen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Erlaubnis, Fahrgäste mit Personenkraftwagen (max. 8 Fahrgastplätze + Fahrer) im Rahmen des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) zu befördern.
Die Erlaubnis wird für 5 Jahre, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Neben den grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen ist der Vorbesitz eines Führerscheins im Scheckkartenformat „EU-Kartenführerschein“ erforderlich. Sollten Sie noch nicht im Besitz dieses Führerscheins sein, kann der Umtausch Ihres alten Führerscheins gleich mitbeantragt werden

Weiterführende Links

Formulare

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 10.03.2023

Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse

Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • -psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.


Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A, B, BE, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 40,00
EUR 40,80 (mit Probezeit)

Meldung vom: 02.05.2025

Ersatzausstellung eines Führerscheins

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand


Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an Eides Statt) inkl. Direktversand


Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unbrauchbaren Führerschein
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 30,70 inkl. Direktversand

Formulare

Meldung vom: 04.06.2024

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen entzogen? Zur Wiedererlangung sind, je nach Entzugsgrund, umfangreiche Maßnahmen erforderlich. Um Sie auf dem Weg zum neuen Führerschein zu unterstützen hält Ihre Fahrerlaubnisbehörde unten einen „Link“ für Beratungs- und Begutachtungsstellen sowie für weiterführende Informationen bereit.

Umfangreiche Informationen zur MPU finden Sie im Internetauftritt der Bundesanstalt für Straßenverkehr (BAST): BAST – MPU

Merkblätter

 

Meldung vom: 02.05.2025

Antrag auf Fahrerlaubnis

Bermerkungen

  • Wir weisen Sie darauf hin, dass seit dem 29.10.2008, hinsichtlich des vorzulegenden Lichtbildes die gleichen Vorschriften gelten wie für die Erstellung eines Personalausweises. In Führerscheinangelegenheiten ist somit ebenfalls die Vorlage eines „biometrischen“ Passbildes zu fordern. Anträge die bereits vor dem Stichtag gestellt wurden bleiben hiervon unberührt.

Allgemein

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters angenommen bzw. gestellt werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Mindestaltersgrenzen gemäß § 10 FeV:   

  • Klasse A
    24 Jahre für Krafträder (unbeschränkt) bei direktem Zugang
    21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leistung mehr als 15 Kw)
    20 für Krafträder bei Vorbesitz der Klasse A2 mindestens 2 Jahre
  • Klasse A2, B, BE, C1, C1E
    18 Jahre
    (17 Jahre – begleitendes Fahren Klasse B,BE)
  • Klasse C,CE
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D1, D1E
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D, DE
    24 Jahre (21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation; 20 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Klasse A1, AM, L, T
    16 Jahre

Beachte:
Die ärztlichen Bescheinigungen und die Fahreignungsgutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Die ärztliche Bescheinigung kann bei einem Arzt nach Wahl erfolgen.
Die Sehtestbescheinigung (Optiker) oder das augenfachärztliche Gutachten (Facharzt) oder Zeugnisse dürfen bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Probezeit:
Die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis wird mit einer 2-jährigen Probezeit versehen. Lediglich die Klassen L, M und T werden ohne Probezeit erteilt.


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A beschränkt, B, BE

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,80


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00


Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen
Hinweis: Diese Klassen sind keine Ersterteilungsklassen, hier handelt es sich immer um eine Erweiterung bestehender Klassen.

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • Med.-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.

Meldung vom: 25.04.2025

Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Umzüge, Straßenfeste)

Veranstaltungen (z.B. Festumzüge, Straßenfeste, Rennsport) sind erlaubnispflichtig, wenn hierfür Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragformular (siehe Formulare).

Dem Antrag sind insbesondere folgende Anlagen/ Zustimmungen beizulegen:

  • Nachweis der Veranstalterhaftplichtversicherung
  • genaue Beschreibung bzw. Streckenskizze / Lageplan
  • Zustimmungen der Gemeinde und der Feuerwehr, wenn die Verkehrssicherung/-regelung von der Feuerwehr übernommen wird (liegt dem Download-Formular bei).

Welche Kosten entstehen

  • Im Regelfall 30,- EUR.
  • Je nach Aufwand und Dauer kann sich die Gebühr erhöhen.

Formulare

Merkblätter

 

Meldung vom: 24.01.2025

Treibjagd

Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

Anders als bei Gefahren, die allgemein von wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, ist hier der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, um Dritte, also die Straßenverkehrsteilnehmer, vor diesen erhöhten Gefahren zu schützen. (§ 823 I BGB)

Diese Verpflichtung ist an sich nichts Neues, sie bestand ja bislang auch. Neu ist, dass das Verfahren seit 2008 in vereinfachter Form durchgeführt werden kann.

Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 81,755 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.

Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.
Vorraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats-/Kreisstraßen = LRA zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt.

Um die entsprechende Anordnung zu erhalten sind 2 Schritte erforderlich:

  • Schritt 1: Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für das gesamte Jadjahr ( Hierbei werden die notwendigen Eckdaten und Nachweise erfasst)
  • Schritt 2: Anmeldung der tatsächlich stattfindenden Treib- bzw. Drückjagd bei der Straßenverkehrsbehörde mit Anmeldeformular für Regelplan 1 und/oder Regelplan 2

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Kosten entstehen

  • Jahresanordnung 20.- EUR

 

Meldung vom: 24.01.2025

Personenbeförderung – Lizenz zum Betrieb von Taxi- und oder Mietwagenverkehr

 

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi oder Mietwagen ist genehmigungspflichtig.

Mietwagenverkehr

Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat unterdessen einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- oder Tarifpflicht.

Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Taxen dürfen sich, im Gegensatz zum Mietwagen, nicht nur am Betriebssitz des Unternehmers, sondern auch an den dafür vorgesehenen Taxi-Ständen zur Personenbeförderung bereithalten. Wagen dürfen auch von Passanten auf der Straße angefordert werden (im Gegensatz zum Mietwagen, der nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz zurückkehren muss).

Anders als die Mietwagen haben Taxen eine Beförderungspflicht. Die Fahrt (auch kurze Fahrten) darf nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (z. B. bei stark alkoholisierten Personen).

Der Preis für eine Fahrt orientiert sich an Festpreisen der Taxitarifordnung und wird mit dem Fahrpreisanzeiger für den Fahrgast sichtbar angezeigt.

Die Farbe der Fahrzeuge ist vorgegeben, sie müssen außerdem über ein Dachzeichen (Taxischild) verfügen. Im Heckfenster muss eine Ordnungsnummer angebracht sein, am Armaturenbrett muss die Anschrift des Unternehmers lesbar angebracht sein.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fach- und Sachkundenachweis
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Führungszeugnis nach Belegart O (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
  • Zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).
  • Zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung, (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).

Besonderheiten

 

Bei einem Erstantrag und bei der Übertragung der Genehmigung (nicht bei Wiedererteilung) werden die oben genannten Antragsunterlagen bis auf

  • zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister,
  • zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung,
  • den Fach- und Sachkundenachweis und
  • den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

auch für den Ehegatten / die Ehegattin des Antragstellers benötigt.

Formulare

Merkblätter

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 24.01.2025

Ladungssicherung § 22 StVO

 

  1. Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  2. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaflichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
  3. Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
  4. ) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

    eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

    ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

    einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

    Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

  5. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen .

Meldung vom: 05.05.2017

Großraum- und Schwerverkehr

Im Bereich Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten. Die Benutzung der öffentlichen Straße bedarf in diesen Fällen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich sich entweder der Firmensitz oder der Ladeort befindet.

Großraumverkehr (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO):

Ist bei einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination lediglich die Ladung zu hoch oder zu breit, oder ragt zu weit nach vorne oder nach hinten heraus, bedarf dies einer Ausnahmegenehmigung. Das beduetet, dass die Abmessungen der Fahrzeuge ohne Ladung der StVZO entsprechen. Es handelt sich also um handelsübliche Fahrzeuge bei denen die Ladung ausschlaggeben ist.

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen das Fahrzeug und die Ladung zusammen nicht höher als 4 m und/oder nicht breiter als 2,55 m sein.Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorne über das Fahrzeug bzw. bei Fahrzeugkombinationen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Der Ladungsüberstand nach vorne, darf bis zu 50 cm über das Fahrzeug bzw. das ziehende Fahrzeug betragen. Die Ladung darf nach hinten bis zu 1,5 m hinausragen, bei Beförderungen über eine Wegstrecke bis zu 100 km jedoch bis zu 3 m. Das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein.

Werden diese Maße im Einzelnen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO notwendig.

Schwerverkehr (Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO):

Eine Erlaubnis für den Straßenverkehr ist erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die gesetzlich zulässigen Abmessungen, Achslasten und/oder das Gesamtgewicht überschreiten. Das gilt auch für Fahrzeuge, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. Bagger, Kranwagen). Die Abmessungen eines Fahrzeuges und/oder einer Fahrzeugkombination sind auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über das Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden.

Großraum- und Schwerverkehr

Natürlich kann für einen Transport auch beides zutreffen. Er kann nicht nur zu groß, sondern auch zu schwer sein, um ohne Genehmigung durchgeführt werden zu können. Hier ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung (auf dem Antrag anzukreuzen) zu beantragen.

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Überschreitung Fahrzeugabmessungen und -gewichte):

In den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO sind u. a. die zulässigen Fahrzeugabmessungen (§ 32 StVZO), die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte (§ 34 StVZO) sowie die zulässigen Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d StVZO) festgeschrieben. Sollen die in diesen Vorschriften vorgegebenen Höchstgrenzmaße überschritten werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Eine solche Ausnahme ist faktisch als besondere Zulassung zu verstehen. Diese Genehmigung ist vor der Antragstellung auf Großraum- und Schwerverkehr zu beantragen.

Nachstehende Angaben werden von der Regierung der Oberpfalz im Internet für die Beantragung zur Verfügung gestellt.

Folgende Ansprechpartner stehen Ihnen im Arbeitsbereich 21.1 der Regierung der Oberpfalz zur Verfügung:

E-Mail: Ausnahmegenehmigung70@reg-opf.bayern.de

Hr. Schober 0941/ 5680-1330 0941/ 5680-1169
Hr. Wenninger 0941/ 5680-1321
Fr. Wenzel 0941/ 5680-1328
Fr. Achhammer 0941/ 5680-1331
Fr. Heigl 0941/ 5680-1332
Fr. Groß 0941/ 5680-1336
Fr. Schindler 0941/ 5680-1337
Hr. Stock 0941/ 5680-1324
Hr. Vogl 0941/ 5680-1338

Antragsbearbeitung
Zur Antragsbearbeitung werden benötigt:

  • Angabe der Halterdaten
  • Ausnahmegutachten nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV) Die Unterlagen können per Telefax oder per E-Mail übersandt werden (Vorlage von Originalen nicht nötig).

Diese Ausnahmegenehmigung wird wegen der besonderen Abmessungen und Gewichte aufgrund eines TÜV-Gutachtens erstellt und ist der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Großraum- und Schwerverkehr vorzulegen.

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Kosten entstehen

  • Gebühren sind abhängig von Art und Umfang der Genehmigung (Gebührenmodul VEMAGS)

Bemerkungen
Der Antrag ist nur noch Online möglich, alle Unterlagen müssen dem Antrag als PDF angehängt werden (§70, Haftungserklärung).
Die Bearbeitung eines Einzelantrages (Durchführungszeitraum bis 3 Monate) dauert in der Regel 2 Wochen, bei Anträgen für eine Dauererlaubnis/Dauerausnahmegenehmigung (Durchführungszeitraum ab 3 Monate bis max. 3 Jahre) jedoch ca. 4 – 6 Wochen. In Ausnahmefällen kann die vorgenannte Antragsbearbeitung auch verkürzt werden, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit des Transportes glaubhaft macht und diese schriftlich nachweist.

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 24.01.2025

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.

Bis zum 23.05.2021 erfolgte der Nachweis der Qualifizierung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein.

Ab dem 23.05.2021 wird aufgrund Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.11.2020) stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Karte zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation. Ein Eintrag im Führerschein erfolgt nicht mehr.

Die Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erfolgt auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsbescheinigungen.

Überblick:

Die Pflicht zur Grundqualifikation und späteren Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 TonnenzGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Es bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Berufskraftfahrerqualifikation bei bestimmten Tätigkeiten. Hierzu können Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen IHK informieren.

Die Grundqualifikation wird durch eine IHK-Prüfung erworben.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer denen eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 oder D-Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist.

Allerdings müssen auch diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.

Grundsätzlich müssen Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Welche Kosten entstehen:

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (erstmalig, Verlängerung, Verlust) 35,00 Euro
  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises mit Expressbestellung 41,40 Euro

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Nachweise über die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsbescheinigungen

Formblatt

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 03.01.2025

Antrag auf zusätzliche Ausfertigungen/Abschriften

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Fahrzeugliste

(siehe auch Bemerkungen)

Welche Kosten entstehen

  • Für jede in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubnigten Abschrift der EU-Gemeinschaftslizenz
    entstehen weitere Kosten in Höhe von je 80,- EUR.
  • Für jede Ausfertigung der Nationalen Erlaubnis entstehen
    weitere Kosten in Höhe von je 80,- EUR.

Bermerkungen

  • Bei Antragstellung zusätzlicher Ausfertigungen/Abschriften können neben dem Antrag auch noch zusätzliche Unterlagen gefordert werden. Eine vorherige telefonische oder persönliche Abklärung ist daher erforderlich.

Formulare

Meldung vom: 28.03.2025

Gewerblicher Güterkraftverkehr (GÜKG)

Für den gewerbsmäßigen Transporte mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht mehr als
3,5 t beträgt, wird eine EU-Lizenz / Gemeinschaftslizenz oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis benötigt. Für den sog. Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich

 

Bermerkungen

  • Für das Fahrpersonal wird auf die Beachtung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) hingewiesen. Erläuternde Informationen finden sie hier.

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 24.01.2025

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Grundsätzlich dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung (download unten) auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern), 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), 31. Oktober – Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern), 1. November – Allerheiligen (nur Kath. Bundesländern), 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

Vom Fahrverbot nicht betroffen:

 

  • Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleich, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.

Eine Ausnahmegenehmigung wird ausserdem nicht benötigt für:

 

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

Ausnahmen vom Fahrverbot:

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot!

Je nach Lage des Einzelfalles sind zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen in den folgenden Fällen möglich:

  • Beförderung von lebenden Tieren (zum Beispiel Transport von Turnierpferden, Beförderung von Schlachtvieh zu den am Montag stattfindenden Viehmärkten und Beförderung von Brieftauben);
  • Transport von Termingütern;
  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Beförderung von frischen Eiern (Eiweiß, Eigelb) und frischen Backwaren
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
  • Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
  • Hilfsgüter in Krisen- und Notstandsregionen
  • Transport von Heizöl in Notfällen

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung (ggf. Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Welche Kosten entstehen

  • Einzelfahrt 30,30 Euro
  • mehrere Fahrten je nach Zeitraum und Verwaltungsaufwand (Gebührenrahmen 10,20 Euro bis 767,00 Euro)

Bermerkungen
Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen oben zum Download zur Verfügung.
Zur termingerechten Bearbeitung ist eine Vorlaufzeit von mind. 1 Woche einzuhalten!
Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller versenden oder wärend den Öffnungszeiten zur Abholung bereitsstellen.

Online-Antrag

Formulare

Merkblätter

Meldung vom: 24.01.2025

Verkehrsrechtliche Anordnung – Arbeiten im Straßenraum (Baustellen, Baumfällarbeiten, Gerüstaufstellung usw.)

Werden Hindernisse, wie z. B. Baumaterialien und Baufahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aufgestellt bzw. Baustellen eingerichtet, ist eine vorherige Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlich. Gleiches gilt, wenn der öffentliche Verkehr auch nur zeitweise behindert wird, z.B. bei Baumfällarbeiten oder Verladetätigkeiten.

Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich haftet bei einem evtl. Schaden der Unternehmer oder dessen Beauftragter.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragformular (siehe Formulare).
  • Lageplan

Baufirmen zusätzlich

  • RSA-Regelplan
  • Verkehrszeichenplan (bei umfangreicheren Maßnahmen oder wenn kein Regelplan anwendbar ist)
  • Signallage- und Signalzeitenplan (wenn der Einsatz einer Lichtzeichenanlage erforderlich wird)

Welche Kosten entstehen

  • Die Erteilung einer Verkehrsrechtlichen Anordnung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Nutzung und nach dem Aufwand der Bearbeitung einschließlich ggf. erforderlicher Ortsbesichtigungen.
    Der größte Anteil der erteilten Anordnungen bewegt sich im Bereich von 10,- bis 75,- EUR.

Bemerkungen

Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Fläche, die für den Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Parkplätze und die Gehwege. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung ist es u. a. verboten, Gegenstände in den Verkehrsraum einzubringen. Dazu zählen auch Gerüste, Container, Baukran, Bauzaun und Baumaterial.

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Hierzu müssen Unternehmer – Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, bzw. ob und wie der Verkehr zu beschränken und zu leiten ist.

Der Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sollte mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Bei verspätetem oder unvollständigem Eingang des Antrages kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht rechtzeitig erfolgen.
Bei Antragstellung per E-Mail:
Antrag mit Anlagen bitte an verkehr@lra.landkreis-regen.de senden.

Das Landratsamt Regen ist zuständig für alle Bundes,- Staats,- und Kreisstraßen im Landkreis. Ist keine dieser Straßen von dem Vorhaben betroffen, ist der Antrag bei der zugehörigen Stadt/Gemeinde zu stellen.

Online-Antrag

Formulare

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 11.02.2025

Anzeige einer Wallfahrt/Prozession

Kirchliche Veranstaltungen, die über das ortsübliche Maß hinausgehen (z.B. Wallfahrten oder kirchliche Veranstaltungen ähnlicher Größenordnung) sind spätestens 2 Monate vor Beginn der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnen soll, mit dem beiliegenden Vordruck anzuzeigen. Für die überörtlichen Straßen (Kreis-, Staats-, Bundesstraßen) ist die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Regen zuständig.

Dieser Vordruck gilt sowohl als Anzeige als auch als Antrag auf Erlass der notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (z.B. Aufstellen von Haltverbotshinweisschildern an den Sammelplätzen).

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Versicherungsbestätigung
  • Strecken- und Zeitplan

Welche Kosten entstehen

  • Für die Anzeige entstehem keine Kosten

Bermerkungen zu den Anlagen

  • Versicherungsbestätigung
    Eine Vielzahl von kirchlichen Veranstaltungen sind bereits über die Diözese versichert. Auch hierüber ist ein Nachweis vorzulegen.
  • Strecken- und Zeitplan
    Es wird gebeten, grundsätzlich einen Zeitplan zum Streckenplan zu erstellen. Dies ist vor allem bei landkreisübergreifender Streckenführung erforderlich, um die benachbarten Landkreise darüber zu informieren, wann die Wallfahrt in deren Zuständigkeitsbereich

Formulare

Merkblätter

Meldung vom: 24.01.2025

Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

Bei Verlust einer Fahrkarte der Länderbahn ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.

Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).

Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

Welche Kosten entstehen

  • Die Gebühr für diese Ersatzfahrkarte beträgt:
    • EUR 20,00 bei der RBO
    • EUR 30,00 bei der Länderbahn

Meldung vom: 04.11.2024

Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt für das Schuljahr 2022/2023 490 € pro Familie und wird für Geschwister anteilig angesetzt.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr festgelegt.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

  • die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) hat
  • der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
  • der Unterhaltsleistende Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigsten Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule.

Meldung vom: 16.08.2023