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Meldung vom: 29.11.2024

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Kriegswaffenkontrollgesetz

Meldung vom: 15.04.2025

Verwaltung der Kreisstraßen im Landkreis Regen

Der Landkreis baut und unterhält die Kreisstraßen innerhalb seines Gebietes. Der Landkreis kann die Verwaltung der Kreisstraßen gemäß Art. 59 BayStrWG den Staatlichen Bauämtern übertragen. Mit der Verwaltung der Kreisstraßen hat der Landkreis Regen das Staatl. Bauamt Passau, Servicestelle Deggendorf beauftragt (Kooperationsvereinbarung).

Adresse:
Staatl. Bauamt Passau
Servicestelle Deggendorf
Bräugasse 13, 94469 Deggendorf
Tel. 0991/386-0
Fax 0991/386-199
email: poststelle@stbapa.bayern.de
Inernet: www.stbapa.bayern.de

Straßenmeistereien im Landkreis Regen

Straßenmeisterstelle Viechtach
Oberschlatzendorf 1, 94234 Viechtach
Tel. 09942/90505-0, Fax. 09942/90505-27
email: SM-Vit@stbapa.bayern.de

Straßenmeisterei Zwiesel
Am Talübergang 1, 94227 Zwiesel
Tel. 09922/50090-00
Fax: 09922/802575
Email: sm-zwie@stbapa.bayern.de

 

Meldung vom: 31.10.2023

Vergabewesen

  • Grundsätzliche Angelegenheiten des Vergabe- und Beschaffungswesens
  • Durchführung von Vergabeverfahren
  • Bearbeitung von Rügen und Nachprüfungsanträgen
  • Klärung von Rechtsstreitigkeiten
  • Beratung der Fachstellen über vergaberechtliche Inhalte

 

Meldung vom: 24.01.2025

Kreisumlage, Bezirksumlage

1. Kreisumlage (Art. 18 FAG):
Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um.

Die Kreisumlage wird bemessen in Vomhundersätzen (Hebesatz) aus der Umlagegrundlage (= Steuerkraftzahlen + 80 v.H. der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres). Als Steuerkraftzahl wird angesetzt das Istaufkommen der Gemeinden aus Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer, Einkommensteueranteil und Umsatzsteuerbeteiligung (Art. 4 FAG). Den Hebesatz legt der Kreistag jährlich in der Haushaltssatzung fest.

2. Bezirksumlage (Art. 21 FAG):
Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und kreisfreien Gemeinden um. Die Berechnung erfolgt – wie bei der Kreisumlage – aus Hebesatz und Umlagegrundlage (vgl. oben Nr.1).

Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG).

Meldung vom: 24.10.2024

Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfänger

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über. Dieser tritt dadurch in vollem Unfang an die Stelle des Unterhaltsberechtigten, was sich auf ggf. bereits anhängige Unterhaltsstreitverfahren auswirken kann.
Regelungen über Unterhaltspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Unterhaltsanspruch gegenüber:

  1. dem Ehegatten (§§ 1360 ff BGB);
  2. dem getrennt lebenden Ehegatten (§§ 1361 ff BGB);
  3. dem geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff BGB);
  4. Verwandten (§§ 1601 ff BGB);
  5. aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB);

Die Sozialverwaltung überprüft in jedem Einzelfall, ob ein Hilfesuchender einen vorrangigen Unterhaltsanspruch hat und inwieweit der Verpflichtete zu einer Unterhaltsleistung fähig ist. Im Streitfall entscheidet darüber das Amtsgericht.

Gesetzliche Grundlagen
§ 94 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII); Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);

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Meldung vom: 29.08.2017

Hilfe zur Pflege

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Kern aus dem BSHG ins SGB XII übernommen. Auf „Hilfe zur Pflege“ im Rahmen der Sozialhilfe besteht Anspruch, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist und die notwendigen Pflegeleistungen weder selbst tragen kann, noch sie von anderen (z.B. Pflegeversicherung) erhält.

Reichen in bestimmten Fällen die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kommen ggf. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe in Betracht.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach der Pflegeversicherung (Pflegegutachten des MDK) ist auch für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege verbindlich, soweit sie auf Tatsachen beruht, die auch bei der Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen sind.

Hinweis:

Ab 01.01.2019 ist der Bezirk Niederbayern für die Hilfegewährung zuständig.
Kontaktdaten:
Bezirk Niederbayern
Sozialverwaltung
Am Lurzenhof 3 c
84036 Landshut

Tel. 0871  97512-100
Fax  0871  97512-190
sozialverwaltung@bezirk-niederbayern.de
www.bezirk-niederbayern.de

Meldung vom: 08.07.2019

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Am 01. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Dieses Gesetz verlor am 31.12.2004 seine Gültigkeit und wurde durch das Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) ab 01. Januar 2005 ersetzt.

Im SGB XII wird das Recht der Sozialhilfe und – speziell im 4. Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – geregelt. Wesentliche Regelungen des GSiG wurden bei der Einordnung in das SGB XII beibehalten und gelten weiterhin.

Sie können diese Leistung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

Antragsberechtigt sind

  • über 65-Jährige
  • sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr
  • soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.

Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind – anspruchsmindernd – zu berücksichtigen. Ebenso werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht zu Lasten des Antragstellers vermutet, dass er, wenn er mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.

Anders als bei den sonstigen Leistungen des SGB XII findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Stattdessen kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragt werden. Dann erfolgt allerdings ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern. Ehegattenunterhalt ist allerdings bei beiden Leistungen zu fordern.

Gesetzliche Grundlagen
§§ 41 SGB XII

 

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Meldung vom: 02.01.2025

Sozialhilfe

 

Zum 31.12.2004 trat das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz außer Kraft. Dafür wurden ab 01.01.2005 das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) – SGB II – und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe inkl. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) – SGB XII – eingeführt.

Ab 01.01.2005 können Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erwerbsfähig sind, Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten. Durch das SGB II wird die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zusammengeführt. Demnach können erwerbsfähige Personen, die die gesetzliche Voraussetzung erfüllen, das Bürgergeld (insbesondere Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) erhalten. Im Landkreis Regen übernimmt diese Aufgabe das Jobcenter Landkreis Regen, wobei für den Altlandkreis Viechtach das Jobcenter Landkreis Regen mit Sitz in Viechtach und für den Altlandkreis Regen das Jobcenter Landkreis Regen mit Sitz in Zwiesel zuständig ist. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de.

Die Zweiteilung des BSHG in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde nicht in das SGB XII übernommen. Die Sozialhilfe des SBG XII umfasst nun 7 Lebenslagen:

a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Gesetzliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

 

Meldung vom: 31.05.2023

Prüfberichte für Senioreneinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Beschreibung der Aufgabe / Dienstleistung
Alle Einrichtungen für Senioren und für Menschen mit Behinderung, die den Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) unterliegen, werden von der Fachstelle (Heimaufsicht) mindestens einmal jährlich unangemeldet aufgesucht und geprüft. Die dazu angefertigten Prüfberichte, die die von Einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität darstellen sollen, sind nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG auch zu veröffentlichen.

Vorhandene Prüfberichte sowie dazu eingegangene Gegendarstellungen finden Sie durch Anklicken der einzelnen Einrichtungen.

Wichtiger Hinweis: Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.

 

Meldung vom: 22.09.2020

Heimaufsicht – Fachbereich Pflege- u. Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung u. Aufsicht

Zu Ihrem Schutz: Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Zum 01.08.2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten.

FQA – Fachbereich Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht

Aufgabe des staatlichen Fachbereichs Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz ist es darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden. Der FQA hat die angemessene Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung sicherzustellen.

Der FQA hat Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Einrichtungen bzw. deren Trägern und der Öffentlichkeit. Das gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Betriebs einer Einrichtung. Dementsprechend obliegen dem FQA Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Auch wirkt der FQA an der fachlichen Weiterentwicklung im Bereich der stationären Einrichtungen für ältere Menschen und stationären Altenpflegeeinrichtungen sowie der Behindertenhilfe mit.

Die gesamte Zuständigkeit für die Durchführung des Heimgesetzes (gültig bis 31.07.2008), dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (gültig ab 01.08.2008) und darauf beruhender Rechtsverordnungen (wie Heimpersonalverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimsicherungsverordnung, Heimmitwirkungsverordnung) obliegt seit 1. Januar 2002 den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte). Damit werden die Wege zwischen den Einrichtungen und dem FQA kürzer. Die hilfebedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürger können sich vor Ort rasch und unbürokratisch an kompetente Ansprechpartner wenden und ihre Sorgen vortragen.

Patienten- und Pflegebeauftragter

 

BayernPortal

Meldung vom: 15.10.2024

Betreuungsstelle

Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, die Grundrechte und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu verwirklichen.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Mitarbeiter der Betreuungsstelle zur Verfügung.
Sie haben folgende gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen:

  • für das Amtsgericht vor Anordnung einer Betreuung ermitteln und Stellungnahmen abgeben
  • geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewinnen und sie dem Amtsgericht vorschlagen
  • ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Aufgabe einführen und Fortbildungsmaßnahmen anbieten
  • gemeinnützige Betreuungsvereine unterstützen und finanziell fördern
  • Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
  • Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreungsverfügungen
  • Führen von Betreuungen
  • Vollzugshilfe in Betreuungsangelegenheiten

Hinweis zum Datenschutz der Betreuungsstelle

Aufgaben/Dienstleistungen

Unterlagen

Meldung vom: 30.10.2024

Aufstiegsfortbildungsförderung (Aufstiegs-BAföG auch benannt als sog. "Meister-BAföG")

1. Rechtsgrundlage
2. Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
3. Anspruchsberechtigte
4. Förderungsfähige Maßnahmen
5. Art der Förderung
6. Vermögen
7. Antrag
8. Zuständigkeit

  1. Rechtsgrundlage
    Leistungen im Rahmen der sog. „beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung“ werden nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gewährt.
  2. Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung
    Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründungen zu erleichtern. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung – grundsätzlich in allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/Fernunterricht).
  3. Anspruchsberechtigte
    Die Ausbildungsförderung wird gewährt:
    a. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
    b. heimatlosen Ausländern
    c. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind
    d. anderen Ausländern nach jeweiliger Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung
  4. Förderfähige Maßnahmen
    Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
    Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie

    1. in Vollzeitform
      mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließen und wenn in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mind. 25 Unterrichtsstunden stattfinden
    2. in Teilzeitform
      mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden.


    Ergänzung zu 4. Förderungsfähige Maßnahmen
    Abweichend davon sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

  5. Art der Förderung
    Maßnahmebeitrag
    Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch bis zu 15.000,00 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50,00 %, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
    Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt
    Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen einkommens- und vermögensabhängigen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt (Vollzuschuss / 100 % Zuschuss).
    Prüfungsstück
    Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000,00 € mit 50,00 % Zuschuss und 50,00 % Darlehen gefördert.
    Darlehen
    Das Darlehen für den Maßnahmebeitrag ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
    Wahlmöglichkeit
    Beim Besuch einer Fachschule oder Fachakademie besteht die Wahlmöglichkeit zwischen dem BAföG und dem AFBG.
  6. Vermögen
    Das Vermögen des Auszubildenden wird angerechnet, soweit es 45.000,00 € übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten und für jedes Kind des Maßnahmeteilnehmers um jeweils 2.300,00 €.
  7. Antrag 
    Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Maßgebend ist der letzte Unterrichtstag.
    Als Nachweis für die Prüfungsgebühr ist die Rechnung einzureichen.
    Der Unterhaltsbeitrag wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
  8. Zuständigkeit
    Anträge auf Förderung nach dem AFBG sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung der Landratsämter und kreisfreien Städte mittels dort erhältlicher Antragsformblätter zu stellen.
    Örtlich zuständig ist in Bayern das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Antragsteller bei Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz hat.

Hinweis zum Datenschutz beim Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)

Stand 01.08.2016

Links im Internet

BayernPortal

Meldung vom: 22.08.2024

Ausbildungsförderung

Schüler-BAföG

  1. Rechtsgrundlagen
  2. Zweck der Ausbildungsförderung
  3. Anspruchsberechtigte
  4. Förderungsfähige Ausbildungen und Höhe des monatlichen Bedarfs
  5. Altersgrenze
  6. Einkommen
  7. Vermögen
  8. Zuständigkeit
  9. Antrag

1. Rechtsgrundlagen
Leistungen im Rahmen des sog. „Schüler-BAföG“ werden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) gewährt.

Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) können Schüler der Klassen 5-9 von Realschulen und Gymnasien sowie Schüler der Klassen 7-9 von Wirtschaftsschulen erhalten, sofern die Schüler nicht bei ihren Eltern wohnen (z. B. Internatsunterbringung) und die auswärtige Unterbringung im Sinne des BayAföG notwendig ist.

BAföG-Leistungen können grundsätzlich Schülern ab dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe (Klasse 10) gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

2. Zweck der Ausbildungsförderung
Für die Dauer einer schulischen Ausbildung soll zugunsten der Auszubildenden (Schüler) eine finanzielle Absicherung erfolgen. Die Leistungen nach dem BayAföG/BAföG haben die Zweckbestimmung, den Lebensunterhalt des Schülers zu sichern.

3. Anspruchsberechtigte
Die Ausbildungsförderung wird gewährt:

  • Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
  • heimatlosen Ausländern
  • Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind
  • anderen Ausländern nach jeweiliger Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung

4. Förderungsfähige Ausbildungen und Höhe des monatlichen Bedarfs bei Bewilligungszeiträumen ab 01.08.2024

Ausbildungsstätte Bedarf, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt
Gymnasien Klassen 5 bis 13 666,00 €
Realschulen Klassen 5 bis 10 666,00 €
Wirtschaftsschulen (zwei-, drei- und vierstufig) 666,00 €
Berufsfachschulen und Fachschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung, die zu einem Berufsabschluss führen und mind. 2 Jahre dauern 276,00 € 666,00 €
Berufsfachschulen und Fachschulen ab Klasse 10 (einschließlich Wirtschaftsschulen, Berufsgrundschuljahr und Berufsvorbereitungsjahr), die zu keinem Berufsabschluss führen und/oder weniger als zwei Jahre dauern 666,00 €
Fachoberschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung 666,00 €
Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Berufsoberschulen, Klasse 11, und Abendrealschulen 498,00 € 775,00 €
Fachschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung und Fachakademien für Sozialpädagogik 501,00 € 822,00 €
Kollegs, Berufsoberschulen und Abendgymnasien 501,00 € 822,00 €
Höhere Fachschulen, Akademien und Fachakademien (ohne Fachakademien für Sozialpädagogik), Hochschulen 534,00 € 855,00 €

Als zusätzliche Leistungen werden gegebenenfalls gewährt:
Krankenversicherungszuschlag: bis zu 102,00 € bzw.  bis zu 185,00 €
Pflegeversicherungszuschlag: 35,00 € bzw. 48,00 €

5. Altersgrenze
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.

6. Einkommen
Maßgebend für die Einkommensermittlung sind die Einkünfte der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes
(Ausnahme: elternunabhängige Förderung, z. B. beim Besuch der BOS 12 und 13).
Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Monatlich sind grundsätzlich 520,00 € anrechnungsfrei.

7. Vermögen
Das Vermögen des Auszubildenden wird grundsätzlich angerechnet, soweit es 15.000,00 € übersteigt. Für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, bleiben 45.000,00 € anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten sowie für jedes Kind des Auszubildenden um jeweils 2.300,00 €.

8. Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das folgende Amt für Ausbildungsförderung zuständig:

  • bei einem Studium an Hochschulen und Fachhochschulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk am Sitz der Hochschule
  • bei einer Ausbildung an Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen Klassen 12 und 13, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien (ohne Fachakademien für Sozialpädagogik): das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt
  • bei einer Ausbildung an sonstigen Schulen (Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien für Sozialpädagogik, Berufsoberschulen Klasse 11): grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben.

9. Antrag
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht.

Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.

Hinweis zum Datenschutz beim Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Links Internet

BayernPortal

Meldung vom: 20.01.2025

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird jedoch grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Ab 01.01.2005 sind Personen nicht mehr antragsberechtigt, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält.

Das sind insbesondere Empfänger von

  • Grundsicherung
  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Wohnen kostet Geld. Wer ein geringes Einkommen hat, kann vom Staat mit Wohngeld unterstützt werden.

Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum sowie für Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
  • als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Rechtsgrundlagen für die Wohngeldbewilligung:

Den Antrag erhalten Sie?

Wohngeld: Unterlagen
Dem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen.
Sollten Ihnen noch nicht alle Unterlagen zur Verfügung stehen, so können Sie den Antrag zur Fristwahrung stellen und die fehlenden Unterlagen nachreichen.

Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen

  • bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigungen einschl. Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle erhältlich)
  • bei Rentnern: Rentenbescheide mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
  • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
    • Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid
    • letzter Einkommensteuerbescheid
    • letzte Einkommensteuererklärung
  • bei Empfängern von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
  • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
  • bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder -hilfe hilfe bzw. ab 01.01.2005 Bescheid über Arbeitslosengeld II
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe sowie Ausbildungsvergütung)
  • Nachweise über sonstige Leistungen (z.B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien)

Nachweise über die Miete

 

  • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen oder sonstige Bescheinigungen über das Mietverhältnis und die Höhe der Miete, z.B. Überweisungsbelege, Mietquittungen, letztes Mieterhöhungsschreiben
  • Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag, Bestätigung, Zahlungsbelege)
  • bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung

Sonstige Nachweise

  • Lohnsteuerkarte (laufendes Jahr, Vorjahr)
  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wiederzuerwartenden Werbungskosten
  • Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
  • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
  • bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe

Formulare

Links

Meldung vom: 02.04.2025