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Kriegsopferfürsorge

Das Recht auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge gehört zum allgemeinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt nach dem anzuerkennenden, individuellen Bedarf die Rentenleistungen des Versorgungsamtes und sichert so den angemessenen Lebensunterhalt der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen im Einzelfall.

Voraussetzungen sind ein durch die Schädigung entstandener wirtschaftlicher Schaden oder ein zur Bedarfsdeckung nicht ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen. Es sei denn, der Bedarf ist ausschließlich schädigungsbedingt.
Die wichtigsten Hilfen sind :

  1. die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  2. die Erholungsbeihilfe
  3. die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, wenn wegen Krankheit oder Alter eine selbständige Haushaltführung nicht mehr möglich ist
  4. Hilfen in besonderen Lebenslagen, wie z.B. Kraftfahrzeugbeihilfen, wenn man schädigungsbedingt zur Teilnahme am Leben in der Gesellschaft auf die Benutzung eines PKW angewiesen ist.

 

Meldung vom: 06.08.2025

Bildung und Teilhabe

Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das Jobcenter Arberland,
Industriestr. 2, 94209 Regen.

Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen, ist die Wohngeldstelle im Landratsamt Regen zuständig. Auskünfte erteilen die zuständigen Sachbearbeiter.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.)

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen?
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Was gehört zum „Schulbedarf“?
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 130 Euro und zum 1. Februar 65 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

Was bedeutet „Lernförderung“?
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden.

Wer bekommt die „Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung“?
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z. B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?
Die Leistungen werden, mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Kosten für die Schülerbeförderung, nicht als Geldleistungen erbracht. Grundsätzlich werden Ihnen die Leistungen von der Wohngeldstelle im Landratsamt Regen nach deren Prüfung zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter direkt abgerechnet.

Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen gut auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.

Antragstellung

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Bei der Antragstellung erfahren Sie auch, wie der Verfahrensablauf erfolgt und / oder, ob Sie entsprechende Kostennachweise vorlegen müssen.

Ausführliche Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in den unten angefügten Anlagen und Merkblatt.

Formulare

Online

Merkblätter

 

 

 

Meldung vom: 10.07.2026

Bedarfsplanung und Investitionsförderung nach dem AGSG

Der Landkreis Regen hat als zuständiger Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend innerhalb des Landkreises zur Verfügung stehen. Bei der Finanzierung von bedarfsgerechten voll-/teilstationären Pflegeeinrichtungen beteiligt sich der Landkreis Regen nicht mehr an den Investitionskosten.

Ambulante Einrichtungen:
Seit Inkrafttreten des AGSG (01.01.2007) können Einrichtungen der Altenpflege nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel gefördert werden.
Ab dem Haushaltsjahr 2008 erfolgte ausschließlich die Förderung des ambulanten Pflegedienstes als freiwillige Leistung.
Diese freiwillige Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen wurde aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom 18.04.2013 letztmals im Haushalt 2018 für das Förderungsjahr 2017 bereitgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2019 wird diese Förderung eingestellt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Pflegeversicherungsgesetz, SGB XI
  • Heimgesetz (Heimmindestbauverordnung)
  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

 

Meldung vom: 12.03.2025

Asylbewerber

Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz :

Wer hat Anspruch auf diese Hilfen?
Leistungsberechtigt sind beispielsweise Ausländer, die nach Deutschland eingereist sind und sich im Asylverfahren (Entscheidung über den Asylantrag) befinden. Daneben haben Ausländer, die im Asylverfahren als Asylberechtigte abgelehnt wurden, aber weiterhin in Deutschland bleiben können, da ein Ausreisehindernis besteht, ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Was für Leistungen werden gewährt? Sichergestellt werden Unterkunft, Heizung, Ernährung und Bekleidung, einschließlich Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Gesundheits- und Körperpflegemittel. Diese Hilfen werden grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Dazu gibt es ein monatliches Taschengeld. Bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt werden die notwendigen Kosten getragen.

Gesetzliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Hinweisblatt zum Datenschutz bei Anträgen für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Online-Anträge

BayernPortal

 

Meldung vom: 28.01.2026

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten, -hort) – § 22 SGB VIII

Kinder sollen in Tageseinrichtungen gefördert werden. Für den Besuch werden Gebühren erhoben. Wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht, übernimmt das Kreisjugendamt die Kindergarten- bzw. Kinderhortgebühren (jeweils Grundgebühren) ganz oder teilweise.

Zum Einkommen zählen unter anderem auch Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Leistungen des Arbeitsamtes und Krankengeld.

  • Welche Unterlagen und Nachweise vorzulegen sind, entnehmen Sie bitte dem Antrag.
  • Eine Beteiligung an den Kosten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Einkommen, Belastungen, Anzahl der Familienmitglieder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen.

Sprechtage „Geldleistungen für Familien“ im Landkreis Regen – Termine und weitere Informationen
Experten unseres Familiennetzwerkes Arberland geben Ihnen unkompliziert Auskünfte und helfen bei der Antragstellung zu: Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Familiengeld, Krippengeld, u.v.m.

Formulare

 

Merkblätter

  • Kindergartengebühren
    Auflistung aller im Landkreis Regen befindlichen Kindergärten und Kinderhorte inclusive Gebühren

Meldung vom: 08.04.2025

Wirtschaftliche Jugendhilfe

 

  • Regelung der finanziellen Angelegenheiten, (u.a. Berechnung eines evtl. zu leistenden Kostenbeitrages, Anmeldung von Erstattungsansprüchen)
  • Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
  • Entscheidung über die Gewährung der Jugendhilfe bei…….

Aufgaben

  • Jugendsozialarbeit – § 13 SGB VIII
  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (z.B. Familienerholung) – § 16 SGB VIII
  • Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder – § 19 SGB VIII
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen – § 20 SGB VIII
  • Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht – § 21 SGV BIII
  • Hilfen zur Erziehung – §§ 27ff. SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche – § 35 a SGB VIII
  • Hilfe für junge Volljährige – § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen – § 42 SGB VIII

 

Meldung vom: 26.11.2024

Vormundschaften und Pflegschaften

Vormundschaft:
Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen (Kind bzw. Jugendlicher unter 18) wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung berechtigt sind.

Das Jugendamt wird Vormund eines Minderjährigen

  1. kraft Gesetzes (gesetzlicher Amtsvormund),
    – wenn dessen Mutter noch minderjährig und ledig ist.
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil in die Adoption eingewilligt wurde.
  2. aufgrund Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (bestellter Amtsvormund), insbesondere in den folgenden Fällen,
    – wenn die elterliche Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung) entzogen wurde
    – wenn der sorgeberechtigte Elternteil oder beide sorgeberechtigten Elternteile verstorben sind
    – wenn die elterliche Sorge ruht, weil z.B. der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese inhaftiert sind
    – wenn der Familienstand des Kindes oder Jugendlichen nicht zu ermitteln ist.

Die Bestellung des Jugendamtes erfolgt von Amts wegen, soweit kein geeigneter Einzelvormund oder Verein vorhanden ist, der die Vormundschaft übernehmen kann.
Das Vormundschaftsgericht prüft in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegschaft oder Vormundschaft weiterhin erforderlich ist.

Das Jugendamt übt dann anstelle des bisherigen Inhabers der elterlichen Sorge dessen Aufgaben aus:

  • rechtliche Vertretung des Minderjährigen
  • Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung
  • Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter oder durch Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Die bestellte Amtsvormundschaft endet, wenn das Gericht eine andere Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge trifft.

Meldung vom: 22.09.2025

Unterhaltsvorschuss

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  1. das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder – wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil
    verstorben ist – keine Waisenbezüge in der unten genannten Höhe erhält und
  4. im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB II) bezieht oder
    durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
    der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Damit ergeben sich ab 01.01.2025 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

– in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres)                     227 €
– in der zweiten Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)     299 €
– in der dritten Altersstufe (Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)    394 €

Genauere Angaben zum UVG-Bezug entnehmen sie bitte anhängendem Merkblatt zum UVG-Antrag.

Welche Unterlagen sollten Sie bei der Antragstellung unbedingt mitbringen? (soweit zutreffend – in Kopie)

  • Geburtsurkunde des Kindes, Meldebestätigung/-registerauskunft des Alleinerziehenden und des Kindes,
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel,
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung,
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
  • Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung,
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes,
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen,
  • Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt,
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind,
  • zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters,
  • Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers bzw. Einkommensnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Formulare

Informationen im Bayern Portal

Meldung vom: 05.08.2026

Unterhaltsansprüche / Beistandschaft

Unterhalt für Minderjährige
Das Jugendamt berät und unterstützt einen Elternteil, d. h. die Mutter oder den Vater, der allein für ein Kind oder einen Jugendlichen (Minderjährigen) zu sorgen hat oder tatsächlich sorgt, bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Minderjährigen. Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat demnach u. a. ein Elternteil, der – nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, – vom anderen Elternteil getrennt lebt, – vom anderen Elternteil geschieden ist, wenn er mit dem Minderjährigen, nicht aber auch mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Beratung und Unterstützung des Elternteil erfolgt, indem das Jugendamt z.B. die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils ermittelt, die Höhe des Unterhaltsanspruches berechnet und den barunterhaltspflichtigen Elternteil zur Beurkundung des errechneten Unterhaltes auffordert. Soweit eine weitergehende Tätigkeit erforderlich wird, z.B. weil der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt, ist über die Beratung und Unterstützung hinaus auch die Einrichtung einer Beistandschaft zur Geltendmachung des Unterhaltes möglich (siehe auch Beistandschaft).
Betreuungsunterhalt
Das Jugendamt berät und unterstützt die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu diesen Unterhaltsansprüchen zählen der Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes sowie die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Außerdem fällt hierunter der Anspruch der Mutter, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, oder weil dies von ihr aufgrund der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Es ist zu beachten, dass bei diesen Unterhaltsansprüchen eine Unterhaltspflicht nur besteht, soweit der Vater des Kindes entsprechend leistungsfähig, die Mutter hingegen unterhaltsbedürftig ist.
Unterhalt für Volljährige
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berät und unterstützt das Jugendamt auch junge Volljährige bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen.
Beistandschaft
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Der hierzu erforderliche Antrag ist beim Kreisjugendamt erhältlich bzw. kann beim Kreisjugendamt zur Niederschrift gegeben werden. Die möglichen Wirkungskreise sind:

  • Feststellung der Vaterschaft: Das Jugendamt veranlasst die notwendigen Schritte bzw. die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, wenn die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird.
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen: Das Jugendamt überprüft anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhaltsanspruchs und kümmert sich darum, dass dieser Anspruch in einer Urkunde oder gerichtlich tituliert wird. Sollte der Unterhalt nicht regelmäßig und/oder in voller Höhe gezahlt werden, veranlasst das Jugendamt die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Pfändung durch den Gerichtsvollzieher).

Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für Ihr Kind in keinster Weise eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden.

Merkblatt

Formulare

  • Ermittlungsbogen
    Dieses Formblatt bitte ausfüllen und unterschrieben an das Kreisjugendamt Regen zurückleiten.
  • Verdienstanfrage
    Dieses Formblatt legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber zum Ausfüllen vor. (Einträge für max. 12 Monate)

Links

Bayern Portal

Meldung vom: 24.04.2026

Überwachungsprogramm, Auflistung der einzelnen Unternehmen

Auflistung der einzelnen Unternehmen

Das Überwachungsprogramm des Landkreises Regen nach § 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich Landratsamtes Regen sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Regen liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Niederbayern entwickelt.
Informationen der Regierung von Niederbayern zu IE-Anlagen und dem Überwachungsprogramm finden Sie hier.

Anlagen zum Überwachungsprogramm:

  • Anlage 1 – Zusammenstellung der vom Landratsamt Regen überwachten Anlagen
  • Anlage 2 – Bewertungsschema mit Ermittlung des Überwachungsintervalls (abrufbar unter den einzelnen Unternehmen).
  • Anlage 3 – Überwachungsberichte (abrufbar unter den einzelnen Unternehmen)
  • Anlage 4 – Zusammenstellung der im Landkreis Regen vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind (derzeit keine Anlagen).

 

Meldung vom: 31.01.2025

Anlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie (IE-Anlagen)

Die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen und bündelt sieben Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen.

Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung bzw. der Minimierung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen „beste verfügbare Techniken“ (BVT, engl. BREF) anwenden.

Um welche Anlagen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in dem Anhang 1 der Industrieemissions-Richtlinie geregelt.

Im Landkreis Regen werden zurzeit 8 Anlagen betrieben, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.

Das Überwachungsprogramm mit den zugehörigen Anlagen 1-4, sowie die detaillierte Auflistung der Unternehmen sind unter dem unten stehenden Link abrufbar.

Aufgaben

Gesetzliche Grundlagen

  • Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – IE-RL
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 Link
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere § 10 Abs. 8a BImSchG (öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden) und § 52 a BImSchG (Anlagenüberwachung)

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 29.01.2026

Arbeitsgruppen im Handlungsfeld „Gesundheitsförderung und Prävention“

Die Gesundheit zu verbessern und Krankheiten vermeiden sind zwei zentrale Aufgaben in der Gesundheitsförderung und Prävention. Der individuelle Lebensstil wird stark von den Lebens- und Arbeitsbedingungen und dem sozialen Umfeld bestimmt.

Gesundheitsförderung versucht, gesunde Lebenswelten für Menschen in allen Lebensphasen (z. B. Schwangerschaft und Geburt, Kinder und Jugendliche, Familie, Berufstätige, Ältere und Hochbetagte) zu schaffen. Lebenswelten können zum Beispiel sein: Kita, Schule, Gemeinde, Stadt oder Betrieb. Man versucht also das Umfeld, in dem sie sich die Menschen befinden, gesundheitsförderlich zu gestalten.

In der Prävention geht es darum, Maßnahmen zu entwickeln, die das Auftreten einer Erkrankung, das Fortschreiten oder auch die Folgeschäden verhindern. Auch hierbei wird entweder das Verhalten der Menschen (Verhaltensprävention) oder das Umfeld (Verhältnisprävention) vorbeugend verändert.

Schwerpunktthemen des Handlungsschwerpunktes „Gesundheitsförderung und Prävention“:

  • Arbeitsgruppe Arzneimitteltherapiesicherheit
  • Arbeitsgruppe Psychische Gesundheit

Die Arbeitsgruppen sind seit 2016 aktiv und werden von den Arbeitsgruppensprechern und der Geschäftsstellenleiterin, Natalie Walter, zu Quartalstreffen eingeladen, um Projekte zu begleiten. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Expertenrunden, die zu dem Fachgebiet der Gesundheitsregion zuarbeiten.

Bei Interesse können Sie sich an Natalie Walter (gesundheitsregionplus@lra.landkreis-regen.de) wenden.

Meldung vom: 10.07.2018

Arbeitsgruppen im Handlungsfeld „Gesundheitsversorgung“

Der aktuelle Fachkräfte- und Nachwuchsmangel im Bereich der Ärzte und der sozialen Gesundheitsberufe (u.a. Gesundheits- und Krankenpfleger, MTRA, MTLA) stellt, besonders im ländlichen Bereich, eine große Herausforderung dar.

Daher befasst sich die Gesundheitsregionplus ARBERLAND mit der Thematik, um medizinische und soziale Berufe wieder in den Fokus zu rücken und Nachwuchs zu finden. Weiterhin wird der Erhalt und die Gewährleistung der allgemeinen medizinischen Versorgung der Bevölkerung sichergestellt, um den Standortfaktor „Gesundheit“ im Landkreises Regen zu erhöhen. Zusätzlich sind im Sinne der Patienten sektorenübergreifende Ansätze der medizinischen Versorgung durch die verschiedenen Akteure zu forcieren.

Themenschwerpunkte der „Gesundheitsversorgung“ sind:

  • Arbeitsgruppe Nachwuchsgewinnung Soziale Berufe
  • Arbeitsgruppe Hospiz- und Palliativversorgung

Die Arbeitsgruppen sind seit 2016 aktiv und werden von den Arbeitsgruppensprechern und der Geschäftsstellenleiterin, Natalie Walter, zu Quartalstreffen eingeladen, um Projekte zu begleiten. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Expertenrunden, die zu dem Fachgebiet der Gesundheitsregion zuarbeiten.

Bei Interesse können Sie sich an Natalie Walter (gesundheitsregionplus@lra.landkreis-regen.de) wenden.

Meldung vom: 19.03.2021

Hintergrund und Ziel der Gesundheitsregion plus

 - Übergabe des Förderbescheids "Gesundheitsregionen plus" durch Staatsministerin Melanie Huml an die Landkreise Regen und Passau am 06.05.2015. Foto: Landkreis Regen, Langer

Gesundheit – für unsere Bürger, für unseren Landkreis, für unsere Zukunft

Mit dem Konzept Gesundheitsregionplus will das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ab 2015 die medizinische Versorgung sowie Gesundheitsförderung und Prävention im Freistaat weiter verbessern. Dabei wurde ein regionaler Ansatz gewählt, da die Akteure vor Ort die lokalen Versorgungsstrukturen und die bereits vorhandenen Präventionsangebote am besten beurteilen und passgenaue Maßnahmen entwickeln können. Ziel ist es, die Anbieter von Leistungen aus den beiden Bereichen in regionalen Netzwerken zusammenzubringen, Kompetenzen zu bündeln und dadurch auf kommunaler Ebene zukunftsfähige Strukturen für die Gesundheit der Menschen im Landkreis Regen zu schaffen.

Der Landkreis Regen hat sich für dieses zukunftsrelevante Thema ausgesprochen und widmet sich seit Frühjahr 2015 als „Gesundheitsregionplus ARBERLAND“ dieser herausfordernden Aufgabe. Die „Gesundheitsregionplus“ ist eine Fortführung und Vertiefung der im Jahr 2013 erworbenen Auszeichnung „Gesundheitsregion Bayern“. Der Freistaat unterstützt das Projekt „Gesundheitsregionplus ARBERLAND“ bis Ende 2019 durch Beratung und Fördermittel.

Der Landkreis Regen bekam im Rahmen der Versammlung des Bayerischen Landkreistages in Bayerisch Eisenstein von der bayerischen Gesundheitsministerin Melanie Huml das Gütesiegel Gesundheitsregionplus überreicht. Ein vorangegangenes Konzept, welches zur Bewerbung dieses Förderprogramms erforderlich war, wurde in Kooperation der ARBERLAND REGio GmbH, des Gesundheitsamtes und der Kreiskrankenhäuser Zwiesel-Viechtach entworfen.

Links

 

Meldung vom: 10.07.2018

Schulärztliche Untersuchung

Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung haben die Eltern den Nachweis über die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung „U 9“ (Kinder im Alter zwischen 60 und 64 Monaten) vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so müssen die betroffenen Kinder an einer Schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.

Die Schulärztliche Untersuchung beinhaltet eine komplette körperliche Untersuchung.
Weiterhin wird eine Schulärztliche Untersuchung bei Kindern durchgeführt, die zwar bereits an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben, bei denen jedoch während des Schuleingangsscreenings oder bei der „U 9“ Besonderheiten aufgefallen sind. Eine Schulärztliche Untersuchung kann auch auf besonderen Wunsch der Eltern stattfinden.

Meldung vom: 13.06.2024

Schuleingangsuntersuchung durch das Gesundheitsamt Regen

Bei der Schuleingangsuntersuchung werden Gesundheits- und Entwicklungsstand eines Kindes hinsichtlich des Schulbeginns beurteilt. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, gesundheitliche oder entwicklungsbezogene Einschränkungen, die für den Schulbesuch von Bedeutung sind, zu erkennen, die Eltern darüber zu beraten und gegebenenfalls notwendige Behandlungen oder För-dermaßnahmen einzuleiten.
Die bis zum Schulbeginn verbleibende Zeit kann für evtl. erforderliche Maßnahmen zur Gesund-heits- und Entwicklungsförderung des Kindes genutzt werden.
Die Untersuchung beinhaltet:

  • Erfassung des Impfstatus
  • Seh- und Hörtest
  • Überprüfung der Sprachentwicklung
  • Visumotorikscreening
  • Messung von Gewicht und Körpergröße
  • Gegebenenfalls schulärztliche Untersuchung

Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist seit dem 16.05.2008 nach Art. 14 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Pflicht. Sie beinhaltet auch die Vorlage des Impfbuches und des gelben Vorsorgeuntersuchungsheftes des Kindes.

Meldung vom: 13.06.2024

Mütterberatung

Wir informieren und beraten Sie bei Fragen rund um Ihr Baby bzw. Ihr Kind, wie z. B. – zur Pflege und Körperpflege – zur Ernährung und zum Stillen – bei Hörschäden und Hörschwäche – bei Sehschäden und Sehschwäche .

Welche Impfungen empfohlen werden – zur Früherkennung bei Stoffwechselerkrankungen – bei gesundheitlichen Auffälligkeiten – zur Einschulungsuntersuchung – bei Sprachauffälligkeiten – bei Kopfläusen .

Meldung vom: 05.05.2017

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.

Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:

  • Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
  • Dann müssen diese Fahrerlaubnisse – trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Aufgaben / Dienstleistungen

Bemerkungen

  • Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Formulare

Meldung vom: 25.04.2025

Umtausch EU-Führerschein

Ferienzeit, Reisezeit oder geschäftlich mit dem Auto ins Ausland? Alle Papiere dabei, auch den alten Führerschein? Das kann teuer werden. Gerät man in eine Verkehrskontrolle und zeigt dann stolz seinen alten „Lappen“ vor, kann es gut sein, dass die Urlaubskasse empfindlich dezimiert wird. Zwar sind die alten Führerscheine in der EU gültig, jedoch kann es dennoch im Ausland zu Problemen kommen.

Zudem sind Führerschein aufgrund EU-Vorgaben grundsätzlich zu befristen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung wurde daher entsprechend geändert. Alte unbefristete Führerscheine verlieren Ihre Gültigkeit und müssen innerhalb bestimmter Fristen umgetauscht werden.

Der Umtausch erfolgt gestaffelt, bei alten Papierführerscheinen nach Geburtsjahrgängen und bei Kartenführerscheinen mit Ausstellungsjahr ab 1999 bis 18.01.2013, nach dem Ausstellungsjahr. Hier eine tabellarische Übersicht, bis wann Ihr Führerschein umzutauschen ist:

Bei Papierführerscheinen
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

Bei Kartenführerscheinen ausgestellt von 1999 – 18.01.2013
Ausstellungsjahr des Führerscheins Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Ein einziger Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde, mit den vollständigen Unterlagen genügt, und der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.

Da der Führerschein von der Bundesdruckerei jedoch erst angefertigt werden muss, ist mit einer Lieferzeit von ca. 2 Wochen zu rechnen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Bisheriger Führerschein im Original
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgefüllter Antrag (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Falls Sie mit Ihrer alten Klasse 3 landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse T führen wollen, ist hierzu eine Bestätigung über die Mithilfe in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Mit den Antragsunterlagen können Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen, um die notwendige Unterschrift zu leisten und ggf. den Übergangsstempel in Ihren alten Führerschein eintragen zu lassen (Terminvereinbarung erforderlich!).

Alternativ können Sie den vollständigen Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde senden oder die Online-Antragstellung nutzen (siehe unten).

Bitte beachten: Dem Antrag ist immer der Original-Führerschein beizufügen!

Welche Kosten entstehen

  • EUR 33,00 (incl. Direktversand) bei Papierführerschein und bei Kartenführerschein

Antrag

Meldung vom: 04.03.2026