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Tierarzneimittelüberwachung

Mit dem Auftrag den Verkehr von Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden zu überwachen, ist dem amtstierärztlichen Dienst eine besonders schwierige Aufgabe zugewiesen. Einerseits ist der Einsatz von Arzneimitteln in gewissem Umfang zur Gesunderhaltung der Tierbestände unerlässlich. Andererseits stellen Arzneimittel als Rückstände in Lebensmitteln ein bekanntes Problem dar, um dessen Lösung die Amtstierärzte intensiv bemüht sind.

Merkblätter

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Meldung vom: 04.11.2024

Futtermittelhygiene

Probenahmen bei Handelsunternehmen und Landwirten nach den Vorgaben des Nationalen Kontrollprogrammes:
Die entnommenen Futtermittelproben werden an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim, eingesandt. Die Proben werden untersucht auf:

  • Laut Futtermittelrecht verbotene Stoffe (z. B. Tiermehl)
  • Chemische Rückstände (z. B. Pflanzenschutzmittel)
  • Pilzgifte (z. B. Aflatoxin B 1)
  • Inhaltsstoffe (z. B. Eiweißgehalt, Energiegehalt)

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Meldung vom: 04.11.2024

Lebensmittelüberwachung

 

Welcher Lebensmittelkontrolleur ist für meinen Betrieb/mein Gebiet zuständig?

 

Lebensmittelkontrolleur Zuständig für die Lebensmittelüberwachung in den Bereichen
Herr Karl Gürster Zwiesel, Bayerisch Eisenstein, Kirchdorf i. W., Arnbruck, Drachselsried, Geiersthal
Herr Walter Wenig Bodenmais, Kirchberg i. W., Böbrach, Lindberg, Ruhmannsfelden, Gotteszell, Achslach, Zachenberg, Langdorf
Herr Xaver Haitzer Viechtach, Kollnburg, Prackenbach, Rinchnach, Teisnach, Patersdorf, Bischofsmais
Frau Grünert-Treml Regen, Frauenau

Online-Antrag

Formulare

Merkblätter

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Meldung vom: 14.04.2025

Mitteilungs- und Übermittlungspflichten für Lebensmittelunternehmer

Ein Lebensmittelunternehmer ist gemäß § 44a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) verpflichtet ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln der Überwachungsbehörde mitzuteilen.

Für die Mitteilung ist die über den nachfolgenden Link erhältliche vorgegebene digitale Musterdatei einer Erfassungstabelle für Lebensmittelunternehmen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu verwenden.

Meldung vom: 25.05.2021

Fleischhygiene/EU-Hygienerecht

Die Überwachung der Gewinnung und des Verkehrs von Lebensmitteln tierischer Herkunft dient dem Verbraucherschutz. Ziel ist die Gewinnung von sicheren für die menschliche Gesundheit unschädlichen Lebensmitteln.

Um diese Aufgaben möglichst effizient und effektiv durchzuführen, arbeiten die Amtstierärzte und Lebensmittelüberwachungsbeamten eng zusammen.

Bei den amtlichen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Fleischgewinnung und der Hygieneüberwachung von fleischverarbeitenden Betrieben wirken zudem amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten mit. Ihnen sind für die amtlichen Aufgaben Zuständigkeitsbereiche zugeordnet (siehe nachfolgende Übersicht)

  Aufgaben / Dienstleistungen

Formulare

 

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Thema „Schlachtungen im Herkunftsbetrieb“ sind im Internet unter folgendem Link abrufbar:

https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/betriebe/

Dort finden Sie unter „Weiterführende Informationen – DOWNLOAD“ u. a. auch eine Vorlage – Vereinbarung (Beispiel) „Herkunftsbetrieb – Schlachthof“ für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb mit Nutzung einer Mobilen Einheit (ME) gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Merkblätter

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Meldung vom: 22.12.2023

Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Zulassung von Lebensmittelbetrieben – Formulare für Antrag auf Zulassung und Betriebsspiegel

Die Formulare sind aufrufbar unter:

  1. https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgaben/37693/60388/leistung/leistung_12130/index.html (Regierung von Niederbayern)
  2. http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/208990487205 (BayernPortal)
  3. http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/208990487205 (Dienstleistungsportal Bayern)

Merkblätter

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Meldung vom: 19.01.2023

Tierschutz

Die Aufgabe des staatlichen Tierschutzes dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere.

Sie umfasst

  • die Überwachung und Beaufsichtigung von Nutz- und Heimtierhaltungen sowie von Einrichtungen, die einer Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes unterliegen (z. B. Tierheim, Reit- und Fahrbetriebe),
  • die Ermittlung und Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz,
  • die Überwachung des Transportes von Tieren,
  • die Überwachung der tierschutzgerechten Schlachtung und Tötung von Tieren,
  • die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Tätigkeiten wie z. B. Betreiben eines Tierheimes,
  • Veranstaltung von Tierbörsen, Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes, Hundeausbildung,
  • die Organisation und Durchführung von Sachkundeprüfungen,
  • die Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich Ihrer Tiergerechtheit,
  • Aufklärung und Beratung von Tierhaltern hinsichtlich artgerechter Tierhaltung,
  • Sachverständigentätigkeit für die Haltung von Tieren.

Grundlegende Anforderungen des Tierschutzes für häufig gehalten Tierarten sind unter „Merkblätter“ zusammengefasst.

Formulare

Merkblätter

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Meldung vom: 04.11.2024

Varroatose – Behandlung von Bienenbeständen gegen die Varroatose

In Bayern wurde die Förderung für die Varroabehandlung ab 2017 umgestellt.
Damit entfällt die Beteiligung der Veterinärämter in der Abwicklung der Förderung. Gefördert wird jetzt die Beschaffung von Applikatoren zur Verdunstung von Ameisensäure.

Zur Unterstützung der Imker hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Merkblatt und eine Kurzübersicht erstellt, die die Bezugsmöglichkeiten für Arzneimittel zur Varroose-Behandlung enthält.

Link im Internet
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

 

Meldung vom: 17.09.2019

Fischseuchenverordnung

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie soll den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen verbessern. Dabei gibt es Genehmigungs- und Registrierungspflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Die nicht gewerbliche Haltung von Zierfischen in Aquarien ist nicht von den Regelungen betroffen.

Eine Registrierungspflicht besteht für

  • Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (beispielsweise Gartenteiche mit Anschluss an öffentliche Gewässer bzw. ohne Wasseraufbereitungsanlage),
  • Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben sowie
  • Betreiber von Angelteichen.

Eine Genehmigungspflicht besteht für

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional).

Für die Registrierung bzw. den Antrag auf Genehmigung sind dem Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Betreibers,
  • Lage und Größe der Anlage,
  • Teichzahl,
  • Wasserversorgung,
  • Zuflussmenge,
  • gehaltene Fischarten und ihre Verwendung.

Bei einem Antrag auf Genehmigung ist zudem darzulegen, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird und ggf. sind Angaben zur Behandlung der Abwässer erforderlich.
Die Veterinärabteilung des Landratsamtes Regen bittet alle Betriebe und Einrichtungen, für die die Fischseuchenverordnung gilt, einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit zu stellen.

Merkblätter

 

Meldung vom: 04.06.2021

BVD/MD

Vollzug der tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften;
Anordnung eines Impfverbots von Rindern gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und Anordnung eines Einstellungsverbots für bereits gegen die BVDV-Infektion geimpfte Rinder nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für das Gebiet des Landkreises Regen ab dem 15. Mai 2021

Merkblätter

  • BVD/MD-Bekämpfung in Bayern – Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse
    (Stand September 2018)

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Meldung vom: 03.03.2023

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Die „Equine Infektiöse Anämie“ (EIA), auch als „Infektiöse Anämie der Einhufer“ oder „Ansteckende Blutarmut der Einhufer bzw. Pferde“ bezeichnet, ist eine Viruserkrankung der Einhufer (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel).

 

Meldung vom: 05.07.2021

Amerikanische Faulbrut der Bienen

Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Gemeinde Bodenmais, Landkreis Regen
Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 15.05.2024

Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 01.07.2024

Vorsorgemöglichkeit für Imker:

Der Tiergesundheitsdienstes (TGD) Bayern e.V. bietet jedem Imker an, eigeninitiativ Futterkranzproben zu entnehmen und diese auf Sporen des Faulbruterregers untersuchen zu lassen. Die Monitoringuntersuchung ist staatlich bezuschusst und aktuell für jeden Imker in Bayern kostenfrei. Nähere Informationen zum Verfahren und zur Probennahme sind auf der Internetseite des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V.  http://www.tgd-bayern.de/ unter Tiergattungen > Bienen > Informationen > Themenkomplex Amerikanische Faulbrut zu finden.

Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

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Meldung vom: 02.07.2024

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche. Sie befällt Haus- und Wildschweine und ist für den Menschen ungefährlich. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, einen Impfstoff oder Heilmittel gibt es nicht.

Seit 2007 breitet sich die Viruserkrankung von Georgien über die Russische Föderation in Richtung Europäische Union aus, am 10.09.2020 erfolgte der erste Nachweis des Erregers in Deutschland bei einem Wildschwein an der Grenze zu Polen.

Am 15. Juni 2024 wurde im hessischen Landkreis Groß-Gerau der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Inzwischen sind neben Hessen sowohl Rheinland-Pfalz als auch Baden-Württemberg von der Tierseuche betroffen.
Derzeit ist das Seuchengeschehen bis auf etwa 20 km an die bayerische Landesgrenze herangerückt.
Maßnahmen zur Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers in Deutschland besitzen weiterhin besondere Bedeutung. Angesichts des erstmaligen Auftretens beim Wildschwein in Deutschland ist insbesondere die Jägerschaft weiterhin gefordert, Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und geeignetes Probenmaterial amtlich untersuchen zu lassen.

Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um den Ausbruchsort verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Fleischerzeugnisse verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnenen Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten, die durch eine Allgemeinverfügung gewährt werden können. Danach haben Betriebe, die von der Ausnahme Gebrauch machen wollen, dies lediglich bei der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.
Für den Landkreis Regen wurde daher vorsorglich folgende Allgemeinverfügung erlassen, die
sich an nicht zugelassene Zerlege- und Bearbeitungsbetriebe richtet:

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern und Links.

Merkblätter

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Meldung vom: 15.01.2025

Tierseuchenbekämpfung

Untergeordnete Bereiche:

Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen), ist eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes.

Zur Tierseuchenbekämpfung gehört:

  • Organisation und Durchführung staatlicher Bekämpfungsprogramme: BHV1 (früher IBR), Brucellose, Leukose, BVD/MD
  • Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen (MKS, Blauzungenkrankheit, Klassische Schweinepest, etc.)
  • Überwachung der Kennzeichnung und Registrierung von Viehbeständen
  • Überwachung des Viehverkehrs (Viehmärkte, -ausstellungen, Viehhandel, national und grenzüberschreitend)

Die wichtigsten tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Halten verschiedener Nutztiere sind unter „Merkblätter“ zusammengefasst.

Formular

Merkblätter

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Meldung vom: 15.04.2024

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.

Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:

  • Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
  • Dann müssen diese Fahrerlaubnisse – trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Aufgaben / Dienstleistungen

Bemerkungen

  • Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Formulare

Meldung vom: 25.04.2025

Umtausch EU-Führerschein

Ferienzeit, Reisezeit oder geschäftlich mit dem Auto ins Ausland? Alle Papiere dabei, auch den alten Führerschein? Das kann teuer werden. Gerät man in eine Verkehrskontrolle und zeigt dann stolz seinen alten „Lappen“ vor, kann es gut sein, dass die Urlaubskasse empfindlich dezimiert wird. Zwar sind die alten Führerscheine in der EU gültig, jedoch kann es dennoch im Ausland zu Problemen kommen.

Zudem sind Führerschein aufgrund EU-Vorgaben grundsätzlich zu befristen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung wurde daher entsprechend geändert. Alte unbefristete Führerscheine verlieren Ihre Gültigkeit und müssen innerhalb bestimmter Fristen umgetauscht werden.

Der Umtausch erfolgt gestaffelt, bei alten Papierführerscheinen nach Geburtsjahrgängen und bei Kartenführerscheinen mit Ausstellungsjahr ab 1999 bis 18.01.2013, nach dem Ausstellungsjahr. Hier eine tabellarische Übersicht, bis wann Ihr Führerschein umzutauschen ist:

Bei Papierführerscheinen
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

Bei Kartenführerscheinen ausgestellt von 1999 – 18.01.2013
Ausstellungsjahr des Führerscheins Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Ein einziger Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde, mit den vollständigen Unterlagen genügt, und der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.

Da der Führerschein von der Bundesdruckerei jedoch erst angefertigt werden muss, ist mit einer Lieferzeit von ca. 2 Wochen zu rechnen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Bisheriger Führerschein im Original
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgefüllter Antrag (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Falls Sie mit Ihrer alten Klasse 3 landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse T führen wollen, ist hierzu eine Bestätigung über die Mithilfe in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Mit den Antragsunterlagen können Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen, um die notwendige Unterschrift zu leisten und ggf. den Übergangsstempel in Ihren alten Führerschein eintragen zu lassen (Terminvereinbarung erforderlich!).

Alternativ können Sie den vollständigen Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde senden oder die Online-Antragstellung nutzen (siehe unten).

Bitte beachten: Dem Antrag ist immer der Original-Führerschein beizufügen!

Welche Kosten entstehen

  • EUR 31,20 (incl. Direktversand) bei Papierführerschein
  • EUR 34,00 (incl. Direktversand) bei Kartenführerschein

Formulare

Online-Antrag

Meldung vom: 23.04.2025