Archiv des Autors: raith

BVD/MD

Vollzug der tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften;
Anordnung eines Impfverbots von Rindern gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und Anordnung eines Einstellungsverbots für bereits gegen die BVDV-Infektion geimpfte Rinder nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 für das Gebiet des Landkreises Regen ab dem 15. Mai 2021

Merkblätter

  • BVD/MD-Bekämpfung in Bayern – Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse
    (Stand September 2018)

Links im Internet

 

Meldung vom: 03.03.2023

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Die „Equine Infektiöse Anämie“ (EIA), auch als „Infektiöse Anämie der Einhufer“ oder „Ansteckende Blutarmut der Einhufer bzw. Pferde“ bezeichnet, ist eine Viruserkrankung der Einhufer (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel).

 

Meldung vom: 05.07.2021

Amerikanische Faulbrut der Bienen

Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen in der Gemeinde Bodenmais, Landkreis Regen
Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Erlöschen der Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ im Sperrbezirk Gemeindegebiet Bodenmais (Ortsteile Bergwinkl, Unterlohwies, Klause, Mooshof, Böhmhof, Bodenmais, Glashütte, Hammerbruck, Miesleuthen und Silberberg), Landkreis Regen

Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 19.05.2025
Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen des Landratsamtes
Regen vom 15.05. und 01.07.2024

Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 15.05.2024

Allgemeinverfügung Landratsamt Regen vom 01.07.2024

Vorsorgemöglichkeit für Imker:

Der Tiergesundheitsdienstes (TGD) Bayern e.V. bietet jedem Imker an, eigeninitiativ Futterkranzproben zu entnehmen und diese auf Sporen des Faulbruterregers untersuchen zu lassen. Die Monitoringuntersuchung ist staatlich bezuschusst und aktuell für jeden Imker in Bayern kostenfrei. Nähere Informationen zum Verfahren und zur Probennahme sind auf der Internetseite des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V.  http://www.tgd-bayern.de/ unter Tiergattungen > Bienen > Informationen > Themenkomplex Amerikanische Faulbrut zu finden.

Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Links im Internet

 

Meldung vom: 20.05.2025

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) handelt es sich um eine anzeigepflichtige virusbedingte Tierseuche. Sie befällt Haus- und Wildschweine und ist für den Menschen ungefährlich. Der Erreger ist sehr widerstandsfähig, einen Impfstoff oder Heilmittel gibt es nicht.

Seit 2007 breitet sich die Viruserkrankung von Georgien über die Russische Föderation in Richtung Europäische Union aus, am 10.09.2020 erfolgte der erste Nachweis des Erregers in Deutschland bei einem Wildschwein an der Grenze zu Polen.

Am 15. Juni 2024 wurde im hessischen Landkreis Groß-Gerau der Verdacht der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein durch das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Inzwischen sind neben Hessen sowohl Rheinland-Pfalz als auch Baden-Württemberg von der Tierseuche betroffen.
Derzeit ist das Seuchengeschehen bis auf etwa 20 km an die bayerische Landesgrenze herangerückt.
Maßnahmen zur Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung des Erregers in Deutschland besitzen weiterhin besondere Bedeutung. Angesichts des erstmaligen Auftretens beim Wildschwein in Deutschland ist insbesondere die Jägerschaft weiterhin gefordert, Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und geeignetes Probenmaterial amtlich untersuchen zu lassen.

Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um den Ausbruchsort verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für die Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Fleischerzeugnisse verbunden sind. So dürfen Schweine, die in einer Sperrzone gehalten wurden, nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung des daraus gewonnenen Schweinefleisches. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten, die durch eine Allgemeinverfügung gewährt werden können. Danach haben Betriebe, die von der Ausnahme Gebrauch machen wollen, dies lediglich bei der zuständigen Behörde in Textform anzuzeigen.
Für den Landkreis Regen wurde daher vorsorglich folgende Allgemeinverfügung erlassen, die
sich an nicht zugelassene Zerlege- und Bearbeitungsbetriebe richtet:

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern und Links.

Merkblätter

Links im Internet

Meldung vom: 15.01.2025

Tierseuchenbekämpfung

Untergeordnete Bereiche:

Tierseuchenbekämpfung
Die Tierseuchenbekämpfung, vor allem die Bekämpfung der vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen), ist eine der wichtigsten Aufgaben des amtstierärztlichen Dienstes.

Zur Tierseuchenbekämpfung gehört:

  • Organisation und Durchführung staatlicher Bekämpfungsprogramme: BHV1 (früher IBR), Brucellose, Leukose, BVD/MD
  • Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen (MKS, Blauzungenkrankheit, Klassische Schweinepest, etc.)
  • Überwachung der Kennzeichnung und Registrierung von Viehbeständen
  • Überwachung des Viehverkehrs (Viehmärkte, -ausstellungen, Viehhandel, national und grenzüberschreitend)

Die wichtigsten tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim Halten verschiedener Nutztiere sind unter „Merkblätter“ zusammengefasst.

Formular

Merkblätter

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 04.06.2025

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Seit das Fahrerlaubnisrecht aufgrund von EU-Regelungen zum 01.01.1999 geändert wurde, sind auch deutsche C- und D-Klassen befristet. Dies betrifft auch die FahrerlaubnishaberInnen, denen bereits die Klasse 2 und die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung für Kraftomnibusse vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
InhaberInnen von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3, die Fahrzeugkombinationen mit bis zu 3 Achsen und bis zu 18,5 t führen, verlieren durch das neue Recht – auch ohne Umtausch – am 50. Geburtstag ihre Fahrberechtigung.
Fahrerlaubnisse der Klassen C (C1, C1E, C, CE) und D (D1, D1E, D, DE), die nach dem 01.01.1999 erteilt werden, werden grundsätzlich auf maximal 5 Jahre befristet. Die befristeten Klassen müssen deshalb rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Es empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 6 Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung.
Sollte die Fahrerlaubnis der Klassen C oder D abgelaufen sein, können diese zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorlage der notwendigen Gutachten (Augenarzt, Hausarzt, bzw. Arbeitsmediziner) neu erteilt werden. Ist die Fahrerlaubnis bereits mehrere Jahre abgelaufen muss ggf. eine Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden. Eine komplette Fahrschulausbildung ist hierbei jedoch nicht zu durchlaufen.

Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der Fahrerlaubnis sind die Regelungen des Berufs-Kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu beachten.
Diese Regelung gilt auch für InhaberInnen von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen:

  • Mit befristeten ausländischen EU-Fahrerlaubnissen der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E dürfen entsprechende Kraftfahrzeuge trotz möglicher längerer Geltungsdauer nur noch 6 Monate in der BRD geführt werden, wenn bei Erstanmeldung in der BRD InhaberInnen diese Fahrerlaubnis mehr als fünf Jahre besitzen oder das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  • Befristete ausländische EU-Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E dürfen bei Vollendung des 50. Lebensjahres ebenfalls nur noch für 6 Monate genutzt werden.
  • Dann müssen diese Fahrerlaubnisse – trotz möglicher längerer ausländischer Geltungsdauer – in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Aufgaben / Dienstleistungen

Bemerkungen

  • Im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird immer ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Formulare

Meldung vom: 25.04.2025

Umtausch EU-Führerschein

Ferienzeit, Reisezeit oder geschäftlich mit dem Auto ins Ausland? Alle Papiere dabei, auch den alten Führerschein? Das kann teuer werden. Gerät man in eine Verkehrskontrolle und zeigt dann stolz seinen alten „Lappen“ vor, kann es gut sein, dass die Urlaubskasse empfindlich dezimiert wird. Zwar sind die alten Führerscheine in der EU gültig, jedoch kann es dennoch im Ausland zu Problemen kommen.

Zudem sind Führerschein aufgrund EU-Vorgaben grundsätzlich zu befristen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung wurde daher entsprechend geändert. Alte unbefristete Führerscheine verlieren Ihre Gültigkeit und müssen innerhalb bestimmter Fristen umgetauscht werden.

Der Umtausch erfolgt gestaffelt, bei alten Papierführerscheinen nach Geburtsjahrgängen und bei Kartenführerscheinen mit Ausstellungsjahr ab 1999 bis 18.01.2013, nach dem Ausstellungsjahr. Hier eine tabellarische Übersicht, bis wann Ihr Führerschein umzutauschen ist:

Bei Papierführerscheinen
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

Bei Kartenführerscheinen ausgestellt von 1999 – 18.01.2013
Ausstellungsjahr des Führerscheins Tag bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Ein einziger Besuch bei der Fahrerlaubnisbehörde, mit den vollständigen Unterlagen genügt, und der Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause geschickt.

Da der Führerschein von der Bundesdruckerei jedoch erst angefertigt werden muss, ist mit einer Lieferzeit von ca. 2 Wochen zu rechnen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Bisheriger Führerschein im Original
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgefüllter Antrag (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Falls Sie mit Ihrer alten Klasse 3 landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse T führen wollen, ist hierzu eine Bestätigung über die Mithilfe in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Näheres erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Mit den Antragsunterlagen können Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen, um die notwendige Unterschrift zu leisten und ggf. den Übergangsstempel in Ihren alten Führerschein eintragen zu lassen (Terminvereinbarung erforderlich!).

Alternativ können Sie den vollständigen Antrag an die Fahrerlaubnisbehörde senden oder die Online-Antragstellung nutzen (siehe unten).

Bitte beachten: Dem Antrag ist immer der Original-Führerschein beizufügen!

Welche Kosten entstehen

  • EUR 31,20 (incl. Direktversand) bei Papierführerschein
  • EUR 34,00 (incl. Direktversand) bei Kartenführerschein

Formulare

Online-Antrag

Meldung vom: 08.10.2025

Internationaler Führerschein

Im Bereich der Europäischen Union dürfen Sie grundsätzlich auch mit Ihrem deutschen Führerschein fahren. Für Länder außerhalb der Europäischen Union benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Diesen können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Internationalen Führerschein nach dem Abkommen vom 24.04.1926 (ein Jahr gültig) und dem Abkommen vom 08.11.1968 (drei Jahre gültig).

Das Abkommen vom 24.04.1926 hat folgenden Vertragsstaaten: Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei.

Bei Reisen in alle übrigen Staaten wird der Internationale Führerschein nach dem Abkommen vom 08.11.1968 ausgestellt.

Bitte beachten Sie, dass ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden kann, wenn Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins müssen vor Erteilung eines internationalen Führerscheines den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen.

Sollte erst ein Umtausch erforderlich sein müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen rechnen. Sind Sie bereits im Besitz eines Kartenführerscheins können Sie den Internationalen Führerschein gleich mitnehmen.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • gültiger (EU-Karten-) Führerschein
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Antragsformular (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder zum Download)
  • Karteikartenabschrift der Behörde die den Führerschein ausgestellt hat (wenn nicht im Landkreis Regen erteilt)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 15,00

Bemerkungen
Sollten Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, ist es erforderlich Ihren „alten“ Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Kosten für den Umtausch von 24,00 EUR fallen dann zusätzlich an.

Wichtig!
Der Internationale Führerschein kann erst ausgestellt werden, wenn der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt. Der Führerschein wird in der Bundesdruckerei gefertigt. Es ist daher darauf zu achten, dass Sie frühzeitig vor Reisebeginn Antrag stellen, damit der Internationale Führerschein rechtzeitig ausgestellt werden kann.

Formulare

Meldung vom: 22.09.2025

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch Aushändigung des Fahrgastbeförderungsscheins ist erforderlich, wenn mit nachfolgenden Kraftfahrzeugarten Fahrgäste befördert werden sollen:

  • Taxi
  • Mietwagen
  • Krankenkraftwagen
  • Personenkraftwagen im Linienverkehr
  • Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr
  • Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
  • Personenkraftwagen für Ferienziel-Reisen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist die Erlaubnis, Fahrgäste mit Personenkraftwagen (max. 8 Fahrgastplätze + Fahrer) im Rahmen des Personen-Beförderungs-Gesetzes (PBefG) zu befördern.
Die Erlaubnis wird für 5 Jahre, längstens jedoch bis zum 60. Lebensjahr erteilt. Danach erfolgt eine Verlängerung nur nach Überprüfung und Feststellung der besonderen Kraftfahreignung hinsichtlich der Leistungsanforderung (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Neben den grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen ist der Vorbesitz eines Führerscheins im Scheckkartenformat „EU-Kartenführerschein“ erforderlich. Sollten Sie noch nicht im Besitz dieses Führerscheins sein, kann der Umtausch Ihres alten Führerscheins gleich mitbeantragt werden

Weiterführende Links

Formulare

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 22.09.2025

Erweiterungen bestehender Fahrerlaubnisse

Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • -psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.


Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis um die Klasse A, B, BE, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 40,00
EUR 40,80 (mit Probezeit)

Meldung vom: 13.10.2025

Ersatzausstellung eines Führerscheins

Ersatzausstellung bei Diebstahl des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Diebstahlanzeige der Polizei (Verlustanzeige genügt nicht!)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 inkl. Direktversand


Ersatzausstellung bei Verlust des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)
  • Versicherung an Eides Statt (Abzugeben bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

EUR 34,00 zusätzlich: EUR 10,00 bzw. 30,70 (Versicherung an Eides Statt) inkl. Direktversand


Ersatzausstellung wegen Unbrauchbarkeit des Führerscheins

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • 1 „biometrisches“ Lichtbild (35 x 45 mm)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Unbrauchbaren Führerschein
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde oder unten zum Download)

Welche Kosten entstehen

EUR 30,70 inkl. Direktversand

Formulare

Meldung vom: 22.09.2025

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen entzogen? Zur Wiedererlangung sind, je nach Entzugsgrund, umfangreiche Maßnahmen erforderlich. Um Sie auf dem Weg zum neuen Führerschein zu unterstützen hält Ihre Fahrerlaubnisbehörde unten einen „Link“ für Beratungs- und Begutachtungsstellen sowie für weiterführende Informationen bereit.

Umfangreiche Informationen zur MPU finden Sie im Internetauftritt der Bundesanstalt für Straßenverkehr (BAST): BAST – MPU

Merkblätter

 

Meldung vom: 13.10.2025

Antrag auf Fahrerlaubnis

Bermerkungen

  • Wir weisen Sie darauf hin, dass seit dem 29.10.2008, hinsichtlich des vorzulegenden Lichtbildes die gleichen Vorschriften gelten wie für die Erstellung eines Personalausweises. In Führerscheinangelegenheiten ist somit ebenfalls die Vorlage eines „biometrischen“ Passbildes zu fordern. Anträge die bereits vor dem Stichtag gestellt wurden bleiben hiervon unberührt.

Allgemein

Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis darf frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters angenommen bzw. gestellt werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.

Mindestaltersgrenzen gemäß § 10 FeV:   

  • Klasse A
    24 Jahre für Krafträder (unbeschränkt) bei direktem Zugang
    21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge (Leistung mehr als 15 Kw)
    20 für Krafträder bei Vorbesitz der Klasse A2 mindestens 2 Jahre
  • Klasse A2, B, BE, C1, C1E
    18 Jahre
    (17 Jahre – begleitendes Fahren Klasse B,BE)
  • Klasse C,CE
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D1, D1E
    21 Jahre (18 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, oder nach erfolgter Grundqualifikation)
  • Klasse D, DE
    24 Jahre (21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation; 20 Jahre bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb)
  • Klasse A1, AM, L, T
    16 Jahre

Beachte:
Die ärztlichen Bescheinigungen und die Fahreignungsgutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Die ärztliche Bescheinigung kann bei einem Arzt nach Wahl erfolgen.
Die Sehtestbescheinigung (Optiker) oder das augenfachärztliche Gutachten (Facharzt) oder Zeugnisse dürfen bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein.

Probezeit:
Die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis wird mit einer 2-jährigen Probezeit versehen. Lediglich die Klassen L, M und T werden ohne Probezeit erteilt.


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A beschränkt, B, BE

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,80


Ersterteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen L, M, T

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtestbescheinigung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00


Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E

Welche Unterlagen sind mitzubringen
Hinweis: Diese Klassen sind keine Ersterteilungsklassen, hier handelt es sich immer um eine Erweiterung bestehender Klassen.

  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde auf dem Antragsformular (Einwohnermeldeamt)
  • 1 „biometrisches“ Lichtbild ( 35 x 45 mm)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • Unterschrift auf dem Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheines (bei der Fahrerlaubnisbehörde)

Zusätzlich bei den Klassen D, DE, D1, D1E:

  • Behördliches Führungszeugnis
  • Med.-psych. Gutachten (durch amtl. anerkannte Begutachtungsstellen oder Arbeits-/Betriebsmediziner zu erstellen)

Welche Kosten entstehen

  • EUR 40,00

Besonderheiten
Bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung der oben aufgeführten Fahrerlaubnisklassen ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zu beachten. Erläuternde Informationen finden sie hier.

Meldung vom: 13.10.2025

Treibjagd

Verkehrssicherungspflicht bei Treib- und Drückjagden

Der Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich mit wechselndem Wild zu rechnen. Über diese normale Verkehrserwartung hinausgehende Gefahren braucht der Verkehrsteilnehmer jedoch nicht zu erwarten und auch nicht hinzunehmen.

Aufgrund eines vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ergangenen Schreibens sind die Jagdausübungsberechtigten zur Gefahrenabwehr von Wildunfällen dann verpflichtet, wenn sie als Veranstalter einer Jagd, welche die Wahrscheinlichkeit von über die Fahrbahn wechselndem Wild und den sich daraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr erhöhen, tätig sind, was insbesondere bei der Durchführung von Treib- und Drückjagden an verkehrsreichen Straßen der Fall sein kann.

Anders als bei Gefahren, die allgemein von wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, ist hier der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, um Dritte, also die Straßenverkehrsteilnehmer, vor diesen erhöhten Gefahren zu schützen. (§ 823 I BGB)

Diese Verpflichtung ist an sich nichts Neues, sie bestand ja bislang auch. Neu ist, dass das Verfahren seit 2008 in vereinfachter Form durchgeführt werden kann.

Jagdausübungsberechtigte sind im Wesentlichen der Eigenjagdbesitzer (Grundstückseigentümer von 81,755 Hektar oder mehr) oder der Jagdpächter.

Zur Absicherung des Verkehrs kommen verschiedene Verkehrszeichen in Betracht.
Vorraussetzung für die Aufstellung ist, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde (bei Bundes-/Staats-/Kreisstraßen = LRA zuständige Behörde, bei Gemeindestraßen = Gemeinde zuständige Behörde), nach vorheriger AntragsteIlung des Jagdausübungsberechtigten, eine verkehrsrechtliche Anordnung unter Festlegung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen erlässt.

Um die entsprechende Anordnung zu erhalten sind 2 Schritte erforderlich:

  • Schritt 1: Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für das gesamte Jadjahr ( Hierbei werden die notwendigen Eckdaten und Nachweise erfasst)
  • Schritt 2: Anmeldung der tatsächlich stattfindenden Treib- bzw. Drückjagd bei der Straßenverkehrsbehörde mit Anmeldeformular für Regelplan 1 und/oder Regelplan 2

Aufgaben / Dienstleistungen

Welche Kosten entstehen

  • Jahresanordnung 20.- EUR

 

Meldung vom: 24.01.2025

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- und Personenverkehr (auch Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesem Bereichen selbständig oder angestellt tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterverkehr, sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeugen für den Güter- oder Personenverkehr“ vor. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter -oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)“.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.

Bis zum 23.05.2021 erfolgte der Nachweis der Qualifizierung durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ hinter der jeweiligen Klasse auf dem EU-Kartenführerschein.

Ab dem 23.05.2021 wird aufgrund Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht vom 26.11.2020) stattdessen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Karte zum Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation. Ein Eintrag im Führerschein erfolgt nicht mehr.

Die Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erfolgt auf Antrag nach Vorlage der entsprechenden Qualifizierungs- bzw. Weiterbildungsbescheinigungen.

Überblick:

Die Pflicht zur Grundqualifikation und späteren Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und sofern dabei folgende Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 TonnenzGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Es bestehen auch Ausnahmen von der Pflicht zur Berufskraftfahrerqualifikation bei bestimmten Tätigkeiten. Hierzu können Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen IHK informieren.

Die Grundqualifikation wird durch eine IHK-Prüfung erworben.

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer denen eine Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem 10.09.2009 oder D-Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist.

Allerdings müssen auch diese Fahrerinnen und Fahrer ggf. bei der nächsten Verlängerung einen Weiterbildungsnachweis nach dem BKrFQG vorlegen. Hierzu können Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde erkundigen oder nachfolgend Informieren.

Grundsätzlich müssen Berufskraftfahrer alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Welche Kosten entstehen:

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (erstmalig, Verlängerung, Verlust) 35,00 Euro
  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises mit Expressbestellung 41,40 Euro

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Nachweise über die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsbescheinigungen

Formblatt

Links im Internet

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 03.01.2025

Verlustanzeige für Fahrkarten / Wertmarken

Bei Verlust einer Fahrkarte der Länderbahn ist beim Landratsamt Regen eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Der Schüler erhält innerhalb weniger Tage eine Ersatzfahrkarte.

Bei Verlust einer Fahrkarte/Wertmarke der RBO setzen Sie sich bitte direkt mit der RBO in Verbindung (Tel. 09921/5968).

Bei Verlust der Fahrkarte anderer Verkehrsunternehmer informieren Sie sich bitte bei den Sachbearbeitern im Landratsamt.

Welche Kosten entstehen

  • Die Gebühr für diese Ersatzfahrkarte beträgt:
    • EUR 20,00 bei der RBO
    • EUR 30,00 bei der Länderbahn

Meldung vom: 04.11.2024

Kostenerstattungsanspruch

Folgende Schüler haben keinen Beförderungsanspruch, sondern einen Kostenerstattungsanspruch:

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) – Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten – Fachoberschulen – Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Diesen Schülern erstattet der Landkreis die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die Kosten die Familienbelastungsgrenze übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze beträgt für das Schuljahr 2022/2023 490 € pro Familie und wird für Geschwister anteilig angesetzt.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 wird eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr festgelegt.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

  • die Familie bzw. der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) hat
  • der Schüler wegen dauernder Behinderung auf eine Beförderung angewiesen ist oder
  • der Unterhaltsleistende Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler o. g. Schulen müssen die Fahrkarten selber kaufen. Die Erstattung der entstandenen Kosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt beantragt werden. Antragsformulare gibt es beim Landratsamt oder bei den Schulen. Der Antrag ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden. Das Landratsamt erstattet nur die tariflich günstigsten Fahrkarten zur nächstgelegenen Schule.

Meldung vom: 16.08.2023

Beförderungsanspruch

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten – Realschulen – Gymnasien – Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschule in Teilzeitform) – zweistufigen Wirtschaftsschulen – drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie – bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als 3 km zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist.
Nächstgelegene Schule ist – die Pflichtschule, – die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder – diejenige Schule, der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.

Ausnahmen:

  • Der Schulweg in eine Richtung beträgt zwar nicht 3 km, eine Beförderung ist aber notwendig, – weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
  • weil beim Schüler eine dauernde Behinderung vorliegt.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Beförderungspflicht grundsätzlich mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel. Vom Schüler bzw. den Schülereltern ist ein Erfassungsbogen elektronisch auszufüllen, auszudrucken und unterschrieben bei der Schule einzureichen. Die notwendigen Fahrkarten bzw. Berechtigungsausweise werden den Schülern vom Landratsamt über die Schulen rechtzeitig bei Schuljahresbeginn ausgehändigt.

Meldung vom: 18.02.2020