Archiv des Autors: Alexandra Weber

Rote Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Erhaltungszustand sind, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Hierfür ist ein Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs über die Einstufung als Oldtimer erforderlich.

Die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens ist beschränkt auf folgende Fahrten:

  • Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, sowie die An- und Abfahrt dazu
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Reparatur-/Wartungsfahrten

Es darf nur mit Fahrzeugen verwendet werden, die von der Zulassungsbehörde als Oldtimer anerkannt wurden, und für die ein besonderer Fahrzeugschein ausgegeben wurde.

Ein rotes Oldtimerkennzeichen wird nur zuverlässigen Antragstellern befristet oder auf Widerruf zugeteilt.

Die Jahressteuer beträgt für Krafträder 46,02 Euro, für übrige Fahrzeuge 191,73 Euro.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätgung
  • Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
  • Fahrzeugbrief jedes Oldtimerfahrzeuges oder anderer Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 85,90 (beinhaltet einen Fahrzeugschein) zusätzlich EUR 10,50 für jeden weiteren Fahrzeugschein

 

Meldung vom: 03.08.2017

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, gut erhalten sind und der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen, kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens (z. B. REG-AA1 H) beantragt werden. Vorraussetzung hierfür ist eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur. Für diese Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht (Hauptuntersuchung) wie bei einer normalen Zulassung.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Krafträdern 46,02 Euro und bei Kraftfahrzeugen 191,73 Euro pro Jahr.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (wenn Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
  • Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Gutachten nach § 21, falls kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist (s. Verlust des Fahrzeugbriefes)
  • Personalausweis
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • Vollmacht für Bevollmächtigen

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 27,10
  • zusätzlich:
  • EUR 3,80 wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden muss
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typschlüssel-Nr.)
  • EUR 10,20 für ein Wunschkennzeichen
  • EUR 39,50 wenn die Zulassung aufgrund eines Gutachtens nach § 21 StVZO erfolgt

Außerdem werden neue Kennzeichen benötigt!

Meldung vom: 19.09.2023