Archiv des Autors: Alexandra Weber

Anmeldung der Treib- bzw. Drückjagd

Kurzfristige Anmeldung der bevorstehenden Treib- oder Drückjagd (Formular siehe unten) bei der Straßenverkehrsbehörde auf Basis der bereits erteilten Anordnung für das gesamte Jagdjahr.
Die Benachrichtigung der Fachstellen (Polizei, Straßenbaubehörde) erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Lageplan

Formulare

 

Meldung vom: 04.08.2017

Ausnahmegenehmigungen

Zulassung von Staplern (Gabelstapler)

Stapler sind Fahrzeuge die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen von Lasten für den innerbetrieblichen Gebrauch konzipiert sind, und daher in der Regel nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen.

Soll ein Stapler aufgrund besonderer Betriebsbedingungen (z. B. Trennung zweier Betriebsteile durch eine Straße) auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, sind die Vorschriften der StVZO einzuhalten und der Stapler benötigt eine Betriebserlaubnis.

Für die festgestellten Abweichungen von der StVZO kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO beantragt werden.

Bei einer Sichtfeldbeeinträchtigung des Fahrzeugführers (§ 35 b Abs. 2 StVZO), welche i. d. R. bei klassischen Frontgabelstaplern bauartbedingt üblich ist, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung noch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Befahren bestimmter Verkehrswege erforderlich. Diese ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind mit Firmenname und -anschrift gem. § 64 b StVZO zu kennzeichnen. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen und sind außerdem auch untersuchungspflichtig (jährliche Hauptuntersuchung).

Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h unterliegen zwar nicht der Betriebserlaubnispflicht, die Vorschriften der StVZO sind aber unabhängig davon einzuhalten, wenn sie auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, es ist also ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung n. § 70 StVZO notwendig.

Seit der 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2003 sind Stapler steuerfrei (diesbezüglich Gleichbehandlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Landratsamt Regen zuständig. Sollten lt. Gutachten des TÜV auch Maße oder Gewichte betroffen sein (z. B. Überbreite) ist der Antrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.

Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung betragen je nach Umfang der vorliegenden Abweichungen 50 – 150 Euro. Für die Erlaubnis nach § 29 StVO fallen zusätzliche Gebühren an.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig:

  • Betriebserlaubnis des Herstellers oder Gutachten nach § 21 StVZO des TÜV
  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (TÜV)
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (über 20 Km/h Versicherungsdoppelkarte erforderlich)
  • Lageplan/Skizze in dem die zu befahrenden Strecken eingezeichnet sind
  • (Formloser) Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (wenn laut Gutachten eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegt) – kann auch separat nach Erteilung der Ausnahmegenehm.§ 70 beantragt werden.

Meldung vom: 03.08.2017

Umschreibung eines Fahrzeuges wegen Zuzug aus einem anderen Landkreis (ohne Halterwechsel)

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Bei Zuteilung eines Kennzeichens des Landkreises Regen:

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bisherige Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug noch zugelassen)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung (früher: Doppelkarte)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Ab 01.01.2015 besteht die Möglichkeit das bisherige Kennzeichen bei Umzug beizubehalten.
Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bescheinigung über die Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 30,30 (Bei Kennzeichenwechsel)
  • EUR 38,60 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind – in diesem Fall ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen)
  • EUR 26,80 (Bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens)
  • zusätzlich:  EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • Ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

 

Meldung vom: 19.09.2023

Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung, bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

bei zugelassenem Fahrzeug, wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten wird:

  • EUR 27,40
  • EUR 36,10 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)

bei abgemeldetem Fahrzeug, bzw. wenn ein neues Kennzeichen zugeteilt wird:

  • EUR 30,30
  • EUR 39,00 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
  • zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

Meldung vom: 19.09.2023

Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis

Welche Unterlagen sind mitzubringen

 

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder (wenn noch zugelassen)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 30,20
  • EUR 38,90 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
  • zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

Meldung vom: 06.02.2020

Rote Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Erhaltungszustand sind, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Hierfür ist ein Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs über die Einstufung als Oldtimer erforderlich.

Die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens ist beschränkt auf folgende Fahrten:

  • Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, sowie die An- und Abfahrt dazu
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Reparatur-/Wartungsfahrten

Es darf nur mit Fahrzeugen verwendet werden, die von der Zulassungsbehörde als Oldtimer anerkannt wurden, und für die ein besonderer Fahrzeugschein ausgegeben wurde.

Ein rotes Oldtimerkennzeichen wird nur zuverlässigen Antragstellern befristet oder auf Widerruf zugeteilt.

Die Jahressteuer beträgt für Krafträder 46,02 Euro, für übrige Fahrzeuge 191,73 Euro.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätgung
  • Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
  • Fahrzeugbrief jedes Oldtimerfahrzeuges oder anderer Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 85,90 (beinhaltet einen Fahrzeugschein) zusätzlich EUR 10,50 für jeden weiteren Fahrzeugschein

 

Meldung vom: 03.08.2017

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, gut erhalten sind und der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen, kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens (z. B. REG-AA1 H) beantragt werden. Vorraussetzung hierfür ist eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur. Für diese Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht (Hauptuntersuchung) wie bei einer normalen Zulassung.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Krafträdern 46,02 Euro und bei Kraftfahrzeugen 191,73 Euro pro Jahr.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (wenn Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
  • Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Gutachten nach § 21, falls kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist (s. Verlust des Fahrzeugbriefes)
  • Personalausweis
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • Vollmacht für Bevollmächtigen

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 27,10
  • zusätzlich:
  • EUR 3,80 wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden muss
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typschlüssel-Nr.)
  • EUR 10,20 für ein Wunschkennzeichen
  • EUR 39,50 wenn die Zulassung aufgrund eines Gutachtens nach § 21 StVZO erfolgt

Außerdem werden neue Kennzeichen benötigt!

Meldung vom: 19.09.2023

Zulassungsbehörde

 

Wunschkennzeichen

 

Öffnungszeiten Zulassungsstelle Regen und Viechtach
Zulassungsstelle Viechtach

Aufgaben und Dienstleistungen 

Formulare

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 29.10.2018