Archiv des Autors: Alexandra Weber

Anordnung für das gesamte Jagdjahr

Bei Bedarf wird durch den Jagdausübungsberechtigten frühzeitig ein Antrag (Antragsformular siehe unten) auf Erlass einer Anordnung für das folgende Jagdjahr gestellt (Herbst bis Ende März).
Grundvoraussetzung ist, dass der „Jagdverantwortliche“ über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung (Zertifikat) verfügt. Dieser Nachweis ist mit dem Antrag vorzulegen.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung – stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen – wird Grundsätzliches festgelegt:

  • räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
  • anzuwendender Regelplan
  • Bestimmung des Verantwortlichen für die Umsetzung der Anordnung
  • allgemeine Auflagen

Beiliegend mit der Anordnung erhält der Antragsteller einen entsprechenden Musterregelplan nach dem der „Jagdverantwortliche“ die Beschilderung in eigener Verantwortung und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten aufstellt.

Zur Verfügung stehen folgende Regelpläne:

  • Regelplan 1 ( Aufstellen des Zusatzzeichens “ Treibjagd“)
  • Regelplan 2 ( Beschilderung mit Geschwindigkeitstrichter)

Ein Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 2) wird voraussichtlich nur in besonderen Fällen, d. h. nur bei Jagden, wo wesentliche Eingriffe in die Verkehrsbedeutung der Straße oder den Verkehrsablauf zu erwarten sind, zur Anwendung kommen!
D. h. bei unseren Bundesstraßen B11/B85 mit bis zu 16.000 Kfz/Tag regelmäßig, auch bei stark frequentierten Staatsstraßen wie z.B. St 2135 (Rusel).
Dagegen wird bei Kreisstraßen mit vergleichsweise wenig Verkehr i. d. R. nur ohne Geschwindigkeitstrichter (Regelplan 1) zu beschildern sein.

Formulare

 

Meldung vom: 04.08.2017

Anmeldung der Treib- bzw. Drückjagd

Kurzfristige Anmeldung der bevorstehenden Treib- oder Drückjagd (Formular siehe unten) bei der Straßenverkehrsbehörde auf Basis der bereits erteilten Anordnung für das gesamte Jagdjahr.
Die Benachrichtigung der Fachstellen (Polizei, Straßenbaubehörde) erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Lageplan

Formulare

 

Meldung vom: 04.08.2017

Erläuterungen zu den Antragsunterlagen und häufig gestellte Fragen

Erläuterungen zu den Antragsunterlagen

 

Fachliche Eignung
Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit). Dies kann nachgewiesen werden durch eine

  • Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK); vorzulegen ist das Prüfungszeugnis,
  • mindestens 10-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der gewerblichen Personenbeförderung; eine dieser Tätigkeit entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie bei der IHK,
  • abgeschlossene Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann, in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen.

Falls nicht die sachkundige Person selber der Inhaber des Unternehmens ist, ist in jedem Fall der Anstellungsvertrag für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person vorzulegen.Finanzielle Leistungsfähigkeit. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch die Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.

Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug zu erbringen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag).
Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 2.250,00 €, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 1.250,00 € nachzuweisen. Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein!

Häufig gestellte Fragen

 

 

  • Sind „Taxikonzessionen“ in beliebiger Zahl zu bekommen?
    Nein, die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen ist limitiert und richtet sich nach dem Bedarf im Landkreis Regen.
  • Was ist zu beachten, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist?
    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Erforderliche Unterlagen) für alle vollhaftenden Gesellschafter vorzulegen.
    Handelt es sich bei dem/der Antragsteller/in um eine juristische Person (GmbH, AG, e. V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Erforderliche Unterlagen) sowohl für die juristische Person (für diese natürlich ohne Führungszeugnis) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
  • Meine Genehmigung läuft ab: Was muss ich für eine Wiedererteilung tun?
    Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen!
  • Was ist eigentlich zu beachten, wenn ich Taxi fahren will?
    Dann benötigen Sie lediglich einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung und den Nachweis über die Ortskunde des Landkreises Regen.
  • Was ist eigentlich zu beachten, wenn ich lediglich Mietwagen fahren will?
    Dann benötigen Sie lediglich einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung.
 

Meldung vom: 18.10.2017

Erweiterter Zuständigkeitsbereich

Der „Erweiterte Zuständigkeitsbereich“ ist nicht identisch mit dem Regierungsbezirk Niederbayern, sondern beschreibt den räumlichen Bereich für den vom Bayerischen Staatsministrium eine Sonderregelung getroffen wurde.

Im „Erweiterten Zuständigkeitsbereich“ können Dauererlaubnisse/-Ausnahmegenehmigungen für 1 Jahr erteilt werden, wenn eine der nachfolgend aufgeführten Freigrenzen überschritten wird.

  • Höhe: 4,00 m
  • Breite: 3,00 m
  • Länge: 23,00m
  • Gewicht: 41,80 t
  • Achslast: 11,50 t
  • Hinausragen der Ladung nach hinten: 4,00 m
  • Hinausragen der Ladung über die letzte Achse: 5,00 m
  • Hinausragen der Ladung nach vorn: 1,00 m

Grund: Bei Überschreiten der o.a. Freigrenzen wäre grundsätzlich nur eine Einzelerlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für die zu beantragende Strecke möglich. Durch die Bestimmung des „Erweiterten Zuständigkeitsbereichs“ kann nach Anhörung und Zustimmung der zugehörigen Landkreise und Kreisfreien Städte eine Dauererlaubnis/-Ausnahmegenehmigung für max. 1 Jahr für den gesamten Bereich erteilt werden ohne dass Einzelstrecken zu genehmigen sind.

Bermerkungen
Der „Erweitere Zuständigkeitsbereich“ des Landkreises Regen beinhaltet nachfolgend aufgeführte Bereiche:

  • Landkreis Freyung-Grafenau
  • Landkreis Passau
  • Kreisfreie Stadt Passau
  • Landkreis Rottal-Inn
  • Landkreis Deggendorf
  • Große Kreisstadt Deggendorf
  • Landkreis Dingolfing-Landau
  • Landkreis Straubing-Bogen
  • Kreisfreie Stadt Straubing
  • Landkreis Regensburg
  • Kreisfrei Stadt Regensburg
  • Landkreis Schwandorf
  • Große Kreisstadt Schwandorf
  • Landkreis Cham

Meldung vom: 20.02.2019

Häufig gestellte Fragen

  1. Was ist Güterverkehr und wann ist dieser erlaubnispflichtig?
    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die alleine oder einschließlich einem Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG).
  2. Was ist Werkverkehr?
    Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie z. B. die beförderten Güter, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Werkverkehr ist also dann gegeben, wenn nicht der Transport der Ware im Vordergrund Ihres Unternehmens steht. Beispiele: Ein Schreiner, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da hier nicht der Transport der Möbel der Hauptzweck des Betriebes ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein Steinmetz holt sich von einem Steinbruch oder Großhandel entsprechendes Rohmaterial und fährt dieses in seine Werkstatt. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim
    Bundesamt für Güterverkehr -BAG-
    ASt München
    Winzererstraße 52
    Postfach 40 02 49
    80702 München
    Tel.: 089/ 1 26 03-0
    Fax: 089/ 1 26 03-321
    Das Bundesamt für Güterverkehr empfiehlt, zur Beschleunigung von Fahrzeugkontrollen in jedem im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeug eine Ablichtung des ausgefüllten Anmeldeformulars und weitere werkverkehrbegründende Unterlagen (z. B. Lieferschein, Ladelisten) mitzuführen.
  3. Was ist zu beachten, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist?
    Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Welche Unterlagen sind mitzubringen) für alle vollhaftenden Gesellschafter vorzulegen.
    Handelt es sich bei dem/der Antragsteller/in um eine juristische Person (GmbH, AG, e. V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Welche Unterlagen sind mitzubringen) sowohl für die juristische Person (hier ohne Führungszeugnis) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
  4. Wenn ich mein Unternehmen nicht selber führe sondern eine geignete Person dafür anstelle (gilt auch für Familienunternehmen).
    Begriffserklärung „Bestellte Person“:
    Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der vom Unternehmer auf Basis eines Arbeitsvertrages zur laufenden (und demnach nicht nur zur vorübergehenden) Leitung der im Güterkraftverkehrsunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet ist und diese Aufgaben im Unternehmen tatsächlich ausübt.
    Die Person wird im Geschäftsverkehr anstelle des Unternehmers tätig.
    Sie muss das Unternehmen selbständig und selbstverantwortlich im Rahmen der vertraglich definierten Aufgaben leiten.
  5. Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrages?
    Nach Antragseingang werden noch seitens der Verwaltungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Güterverkehr Außenstelle Bayern, der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau, des Landesverbandes Bayerischer Speditieure, des Landesverbandes Bayerischer Transportunternehmen und der zuständigen Fachgewerkschaft eingeholt. Sofern von dort keine die Zuverlässigkeit einschränkenden Stellungnahmen kommen und alle sonstigen Unterlagen vorliegen, kann der Antrag abschließend beschieden werden.
  6. Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
    Eine zügige Bearbeitung ist nur möglich wenn der Verwaltungsbehörde die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung der Führungszeugnisse und Gewerbezentral-registerauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise (siehe: Welche Unterlagen sind mitzubringen) können auch nach Abgabe des Antrages nachgereicht werden, müssen aber für eine endgültige Entscheidung über den Antrag alle ausnahmslos vorliegen.
  7. Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
    Solange Sie nicht die Lizenz tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene „vorläufige Genehmigung“ sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge, die beim Erstverstoß mit mindestens 1000 € Bußgeld geahndet werden kann.
  8. Meine Lizenz / Genehmigung läuft ab: Was muss ich für eine Wiedererteilung tun?
    Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis (nach 10 Jahren also) alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
  9. Wozu benötige ich Abschriften oder Ausfertigungen der Lizenz/Genehmigung?
    Der Unternehmer bzw. der Fahrer sind verpflichtet, die Berechtigung zum Güterverkehr mittels einer Abschrift der EU-Lizenz oder mittels Ausfertigung der Nationaler Erlaubnis nachzuweisen. Bei nur einem Fahrzeug besteht die Möglichkeit die Originalurkunden mitzuführen. In der Regel werden jedoch für alle Fahrzeuge Abschriften oder Ausfertigungen im Fahrzeug hinterlegt und die Originalurkunden am Betriebssitz belassen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK.

Meldung vom: 04.08.2017

Erläuterungen zu den Antragsunterlagen für gewerblichen Güterkraftverkehr

Bermerkungen

Informationen zur fachlichen Eignung:
Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit).

Dies kann nachgewiesen werden durch:

  • eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis,
  • eine mindestens 10-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Ein dies entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie in der Regel bei der IHK,
  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann; in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen

Wenn Sie den Nachweis der fachlichen Eignung noch nicht führen können, wenden Sie sich vor Antragstellung an die Industrie- und Handelskammer in Passau, Herr Bredemeier, Tel. 0851/507246.

Falls nicht die sachkundige Person selber der Inhaber des Unternehmens ist, sind noch zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Finanzelle Leistungsfähigkeit:

  • Die Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit sind von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auszustellen.
  • Die finanzelle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch die Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.
  • Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug zu erbringen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag).
  • Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 EUR, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000,00EUR nachzuweisen.
  • Wichtig: Anhänger oder Auflieger gelten als Fahrzeug! Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!
  • Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen:

  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.

Fahrzeugliste:

  • Aufstellung der Fahrzeuge (alle Fahrzeuge des Betriebes)

Meldung vom: 18.10.2017

Antragstellung EU-Gemeinschftslizenz / Erlaubnis

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Fach- und Sachkundenachweis
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Führungszeugnis nach Belegart Null (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohngemeinde beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), Direktion Bayerwald, Postfach 11 09, 94201 Regen, Tel. 09921/603-0 oder der sonstigen Krankenkasse
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinungung der Wohnsitzgemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, Tel. 040/3980-0;
  • Auszug (beglaubigt!)aus dem Handelsregister (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).
  • Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung, (Personenhandelsgesellschaft oder juristische Person).
  • Fahrzeugliste

Soll eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person eingesetzt bzw. bestimmt werden, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizubringen.

  • Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag (bzw. Eintrag ins Handelsregister) zwischen der bestellten Person und dem Unternehmer mit den darin enthaltenen Rechten und Pflichten einschließlich Kündigungsfristen.
  • alleinige Zeichnungsberechtigung im Rahmen der arbeitsvertraglich geregelten Aufgaben (bspw. durch Vorlage entsprechender Vollmachten)
  • Bankvollmacht über das Geschäftskonto

Welche Kosten entstehen

  • EU-Gemeinschftslizenz : 350,- EUR
  • Bei Bewilligung des Antrages entstehen für jede in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubnigten Abschriften der EU-Lizenz weitere Kosten in Höhe von 80,- EUR
  • Nationale Erlaubnis: 350,- EUR
  • Für jede Ausfertigung der Erlaubnis entstehen weitere Kosten in Höhe von 80,- EUR

Bermerkungen
Bitte informieren Sie sich vor Antragstellung z.B. unter unserer Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ zu Ihrem Vorhaben. Eine persönlichen Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter wird empfohlen.

Formulare

Informationen im BayernPortal

Meldung vom: 05.03.2025

Ausnahmegenehmigungen

Zulassung von Staplern (Gabelstapler)

Stapler sind Fahrzeuge die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen von Lasten für den innerbetrieblichen Gebrauch konzipiert sind, und daher in der Regel nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entsprechen.

Soll ein Stapler aufgrund besonderer Betriebsbedingungen (z. B. Trennung zweier Betriebsteile durch eine Straße) auf öffentlichen Verkehrsflächen betrieben werden, sind die Vorschriften der StVZO einzuhalten und der Stapler benötigt eine Betriebserlaubnis.

Für die festgestellten Abweichungen von der StVZO kann eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO beantragt werden.

Bei einer Sichtfeldbeeinträchtigung des Fahrzeugführers (§ 35 b Abs. 2 StVZO), welche i. d. R. bei klassischen Frontgabelstaplern bauartbedingt üblich ist, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung noch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Befahren bestimmter Verkehrswege erforderlich. Diese ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind mit Firmenname und -anschrift gem. § 64 b StVZO zu kennzeichnen. Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen und sind außerdem auch untersuchungspflichtig (jährliche Hauptuntersuchung).

Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h unterliegen zwar nicht der Betriebserlaubnispflicht, die Vorschriften der StVZO sind aber unabhängig davon einzuhalten, wenn sie auf öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden, es ist also ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung n. § 70 StVZO notwendig.

Seit der 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.2003 sind Stapler steuerfrei (diesbezüglich Gleichbehandlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen).

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist das Landratsamt Regen zuständig. Sollten lt. Gutachten des TÜV auch Maße oder Gewichte betroffen sein (z. B. Überbreite) ist der Antrag bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.

Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung betragen je nach Umfang der vorliegenden Abweichungen 50 – 150 Euro. Für die Erlaubnis nach § 29 StVO fallen zusätzliche Gebühren an.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig:

  • Betriebserlaubnis des Herstellers oder Gutachten nach § 21 StVZO des TÜV
  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung (TÜV)
  • Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (über 20 Km/h Versicherungsdoppelkarte erforderlich)
  • Lageplan/Skizze in dem die zu befahrenden Strecken eingezeichnet sind
  • (Formloser) Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (wenn laut Gutachten eine Sichtfeldbeeinträchtigung vorliegt) – kann auch separat nach Erteilung der Ausnahmegenehm.§ 70 beantragt werden.

Meldung vom: 03.08.2017

Umschreibung eines Fahrzeuges wegen Zuzug aus einem anderen Landkreis (ohne Halterwechsel)

Welche Unterlagen sind mitzubringen

Bei Zuteilung eines Kennzeichens des Landkreises Regen:

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bisherige Kennzeichenschilder (wenn Fahrzeug noch zugelassen)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung (früher: Doppelkarte)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Ab 01.01.2015 besteht die Möglichkeit das bisherige Kennzeichen bei Umzug beizubehalten.
Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Berichtigung vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens erforderlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Bescheinigung über die Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 30,30 (Bei Kennzeichenwechsel)
  • EUR 38,60 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind – in diesem Fall ist auch der Fahrzeugbrief vorzulegen)
  • EUR 26,80 (Bei Beibehalt des bisherigen Kennzeichens)
  • zusätzlich:  EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • Ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

 

Meldung vom: 19.09.2023

Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung, bei LKW oder KOM zusätzl. SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

bei zugelassenem Fahrzeug, wenn das bisherige Kennzeichen beibehalten wird:

  • EUR 27,40
  • EUR 36,10 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)

bei abgemeldetem Fahrzeug, bzw. wenn ein neues Kennzeichen zugeteilt wird:

  • EUR 30,30
  • EUR 39,00 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
  • zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

Meldung vom: 19.09.2023

Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis

Welche Unterlagen sind mitzubringen

 

  • Personalausweis oder Reisepaß mit Meldebestätigung / bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kennzeichenschilder (wenn noch zugelassen)
  • Bescheinigung über Hauptuntersuchung; bei LKW oder KOM zusätzlich SP-Nachweis/Prüfbuch
  • Versicherungsbestätigung
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. Vollmacht für Beauftragten

Welche Kosten entstehen

  • EUR 30,20
  • EUR 38,90 (wenn noch keine neuen Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind)
  • zusätzlich: EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typ-Schlüsselnummer z. B. bei Importfahrzeugen)
  • ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich EUR 10,20

Meldung vom: 06.02.2020

Rote Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und in einem guten Erhaltungszustand sind, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Hierfür ist ein Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs über die Einstufung als Oldtimer erforderlich.

Die Verwendung des roten Oldtimerkennzeichens ist beschränkt auf folgende Fahrten:

  • Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, sowie die An- und Abfahrt dazu
  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten
  • Reparatur-/Wartungsfahrten

Es darf nur mit Fahrzeugen verwendet werden, die von der Zulassungsbehörde als Oldtimer anerkannt wurden, und für die ein besonderer Fahrzeugschein ausgegeben wurde.

Ein rotes Oldtimerkennzeichen wird nur zuverlässigen Antragstellern befristet oder auf Widerruf zugeteilt.

Die Jahressteuer beträgt für Krafträder 46,02 Euro, für übrige Fahrzeuge 191,73 Euro.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Personalausweis bzw. Reisepaß mit Meldebestätgung
  • Führungszeugnis (bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen)
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Auskunft wird von der Zulassungsbehörde beantragt)
  • Fahrzeugbrief jedes Oldtimerfahrzeuges oder anderer Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Gutachten nach § 23 StVZO eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Versicherungsbestätigung

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 85,90 (beinhaltet einen Fahrzeugschein) zusätzlich EUR 10,50 für jeden weiteren Fahrzeugschein

 

Meldung vom: 03.08.2017

Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen)

Für Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, gut erhalten sind und der „Pflege des kfz-technischen Kulturguts“ dienen, kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens (z. B. REG-AA1 H) beantragt werden. Vorraussetzung hierfür ist eine positive Begutachtung nach § 23 StVZO durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur. Für diese Fahrzeuge besteht Untersuchungspflicht (Hauptuntersuchung) wie bei einer normalen Zulassung.

Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Krafträdern 46,02 Euro und bei Kraftfahrzeugen 191,73 Euro pro Jahr.

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein bzw. Abmeldebescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (wenn Fahrzeug nicht bereits zugelassen)
  • Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimer-Gutachten) eines amtl. anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs
  • Gutachten nach § 21, falls kein Fahrzeugbrief mehr vorhanden ist (s. Verlust des Fahrzeugbriefes)
  • Personalausweis
  • SEPA-Mandat für den Einzug der Kfz-Steuer
  • Vollmacht für Bevollmächtigen

Welche Kosten entstehen

  • Gebühr: EUR 27,10
  • zusätzlich:
  • EUR 3,80 wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgefertigt werden muss
  • EUR 15,30 wenn die technischen Daten nicht abrufbar sind (ohne Typschlüssel-Nr.)
  • EUR 10,20 für ein Wunschkennzeichen
  • EUR 39,50 wenn die Zulassung aufgrund eines Gutachtens nach § 21 StVZO erfolgt

Außerdem werden neue Kennzeichen benötigt!

Meldung vom: 19.09.2023

Zulassungsbehörde

 

Wunschkennzeichen

 

Öffnungszeiten Zulassungsstelle Regen und Viechtach
Zulassungsstelle Viechtach

Aufgaben und Dienstleistungen 

Formulare

Informationen im BayernPortal

 

Meldung vom: 29.10.2018